Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Bedeutung und Rechenbeispiel
Der Zusatzbeitrag ist der Teil Ihres Krankenkassenbeitrags, den jede Kasse selbst festlegt. Hier steht, wie er entsteht, was er kostet und was bei einer Erhöhung gilt.
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Das Wichtigste in Kürze
- Der Zusatzbeitrag ist ein Prozentsatz Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen, den jede Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erhebt (§§ 241, 242 SGB V).
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 beträgt 2,9 Prozent. Er gilt als Rechengröße, etwa für die Gruppen nach § 242 Abs. 3 SGB V, nicht als Pflichtsatz für alle Kassen.
- Laut GKV-Spitzenverband-Daten (Abruf 09.10.2026) liegen die Sätze der Kassen zwischen 2,18 und 4,39 Prozent.
- Bei Beschäftigten tragen Sie und Ihr Arbeitgeber den Beitrag je zur Hälfte (§ 249 SGB V). Erhöht Ihre Kasse den Satz, können Sie bis Ende des betroffenen Monats kündigen (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Inhalt dieser Seite9 Abschnitte
Definition und Rechtsgrundlage
Reichen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, muss eine Krankenkasse in ihrer Satzung einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag vorsehen. Er wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben und heißt deshalb kassenindividueller Zusatzbeitragssatz (§ 242 Abs. 1 SGB V). Der Satz soll Einnahmen und voraussichtliche Ausgaben samt vorgeschriebener Rücklage decken.
Der allgemeine Beitragssatz ist für alle Kassen gleich und beträgt 14,6 Prozent (§ 241 SGB V). Nur der Zusatzbeitrag unterscheidet die Krankenkassen beim Preis. Das Bundesministerium für Gesundheit legt außerdem jährlich bis zum 1. November den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest (§ 242a Abs. 2 SGB V). Für 2026 sind es 2,9 Prozent. Er ist maßgeblich für die in § 242 Abs. 3 SGB V genannten Gruppen, etwa Bezieher von Grundsicherungsgeld. Für alle anderen zählt der Satz ihrer eigenen Kasse.
Was der Zusatzbeitrag kostet: ein Rechenbeispiel
Beispiel für ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.000 Euro bei einer versicherungspflichtig beschäftigten Person. Betrachtet wird nur der Zusatzbeitrag, die Beiträge zur Pflegeversicherung kommen getrennt hinzu. Die drei Sätze sind der niedrigste und der höchste Satz aus den Kassendaten vom 09.10.2026 sowie der Durchschnitt 2026.
| Zusatzbeitragssatz | Zusatzbeitrag gesamt | Ihr Anteil (Hälfte) |
|---|---|---|
| 2,18 Prozent (niedrigster Satz) | 65,40 Euro | 32,70 Euro |
| 2,90 Prozent (Durchschnitt 2026) | 87,00 Euro | 43,50 Euro |
| 4,39 Prozent (höchster Satz) | 131,70 Euro | 65,85 Euro |
Wer den Zusatzbeitrag zahlt
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag einschließlich Zusatzbeitrag je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V). Bezieher einer gesetzlichen Rente tragen ihren Beitrag zur Hälfte, die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V). Bei Renten aus dem Ausland tragen Rentner den Beitrag allein.
Das Bundesgesundheitsministerium nennt zusätzlich, dass der durchschnittliche Satz unter anderem für Geringverdienende und Auszubildende gilt. Wer freiwillig versichert ist oder selbstständig arbeitet, trägt den Zusatzbeitrag nach der jeweiligen Beitragsregelung; prüfen Sie das mit Ihrer Kasse.
Wie sich die Sätze der Kassen unterscheiden
Der Zusatzbeitrag ist keine Einheitsgröße. In den Kassendaten dieser Seite (GKV-Spitzenverband, Abruf 09.10.2026, 91 Kassen mit ausgewiesenem Satz) liegen 19 Kassen unter dem Durchschnitt von 2,9 Prozent, 71 darüber, und 37 erheben 3,5 Prozent oder mehr. Der einfache, nicht gewichtete Mittelwert der Kassen liegt bei 3,37 Prozent. Dieser Mittelwert ist nicht nach Versichertenzahlen gewichtet und deshalb keine amtliche Kennzahl.
Die laufend aktualisierte Übersicht aller Sätze führt der GKV-Spitzenverband (§ 242 Abs. 5 SGB V). Die Kassen mit Öffnung und Satz zeigt unsere Seite Pflegekassen.
| Gruppe | Anzahl Kassen | Spanne |
|---|---|---|
| Alle Kassen mit Satz | 91 | 2,18 bis 4,39 Prozent |
| Bundesweit wählbare Kassen | 34 | 2,50 bis 4,39 Prozent |
Kasse erhöht den Zusatzbeitrag: was Sie tun können
Erhebt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Satz, können Sie Ihre Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den die Erhöhung gilt. Das ist die Ausnahme von der sonst geltenden Bindung von mindestens zwölf Monaten (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die neue Kasse meldet den Wechsel der alten, die Kündigung gilt damit als erklärt.
Eine Erhöhung erkennen Sie an der Gehalts- oder Rentenabrechnung, in der der Abzug für die Krankenkasse steigt, und in der Übersicht des GKV-Spitzenverbands. Mit der Krankenkasse wechselt auch die dort angesiedelte Pflegekasse.
Häufige Fragen
Was bedeutet der Zusatzbeitrag bei der Krankenkasse?
Der Zusatzbeitrag ist ein Prozentsatz Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen, den jede Kasse zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erhebt, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht reichen (§§ 241, 242 SGB V).
Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 beträgt 2,9 Prozent (Bundesgesundheitsministerium). Einzelne Kassen dürfen davon abweichen; die Sätze der Kassen lagen am 09.10.2026 zwischen 2,18 und 4,39 Prozent.
Welche Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag?
Welche Kassen ihren Satz ändern, zeigt die laufend aktualisierte Übersicht des GKV-Spitzenverbands (§ 242 Abs. 5 SGB V). Einzelne Kassen nennen wir hier nicht, weil sich Sätze ändern. Bei einer Erhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Wer zahlt den Zusatzbeitrag bei Rentnern?
Bezieher einer gesetzlichen Rente tragen den Beitrag zur Hälfte, die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V). Beiträge aus ausländischen Renten tragen Rentner allein.
Wie viel zahlt der Arbeitnehmer vom Zusatzbeitrag?
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten die Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V). Bei 3.000 Euro Brutto und 2,9 Prozent Zusatzbeitrag sind das 43,50 Euro im Monat, die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber.
Verwandte Begriffe
Verbindliche Stelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 242 SGB V (Zusatzbeitrag)
- § 242a SGB V (Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz)
- § 241 SGB V (Allgemeiner Beitragssatz)
- § 249 SGB V (Tragung der Beiträge bei Beschäftigung)
- § 249a SGB V (Tragung der Beiträge bei Rentenbezug)
- § 175 SGB V (Ausübung des Wahlrechts)
- BMG: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
- Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands
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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.