Was ist eine Krankenkasse? Definition und Bedeutung bei Pflege
Eine gesetzliche Krankenkasse ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Pflege ist sie wichtig, weil bei jeder Krankenkasse eine eigene Pflegekasse besteht.
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Das Wichtigste in Kürze
- Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V). Sie führen die gesetzliche Krankenversicherung durch.
- Das Gesetz kennt sechs Kassenarten: Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Knappschaft und Ersatzkassen (§ 4 Abs. 2 SGB V).
- Laut Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands (Abruf 09.10.2026) gibt es derzeit 92 Kassen. Sie dürfen frei gewählt werden, vorbehaltlich der Öffnung der jeweiligen Kasse (§ 173 SGB V).
- Bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse errichtet (§ 46 SGB XI). Über Pflegegrad und Pflegehilfsmittel entscheidet die Pflegekasse, über Hilfsmittel nach § 33 SGB V die Krankenkasse.
Inhalt dieser Seite10 Abschnitte
Definition und Rechtsgrundlage
Die Krankenversicherung ist als Solidargemeinschaft angelegt. Ihre Aufgabe ist, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern (§ 1 SGB V). Dafür stellen die Krankenkassen die im Gesetz genannten Leistungen zur Verfügung, unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 2 Abs. 1 SGB V).
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Krankenkassen keine Versicherungsunternehmen im privatwirtschaftlichen Sinn. Sie verwalten sich selbst, stehen aber unter staatlicher Aufsicht. Das Recht dazu steht im SGB V.
Die Kassenarten und wer sie wählen darf
Die Aufteilung in Kassenarten steht in § 4 Abs. 2 SGB V. Wer in welche Kasse eintreten darf, regelt § 173 SGB V. Die Übersicht fasst beides zusammen, Beispiele nennt der Ersatzkassenverband vdek auf seiner Verbandsseite (Abruf 09.10.2026).
| Kassenart | Beispiele | Wahl nach § 173 SGB V |
|---|---|---|
| Ortskrankenkasse | AOK-Gemeinschaft, elf eigenständige AOKs | AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts |
| Ersatzkasse | TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, HEK | jede Ersatzkasse |
| Betriebskrankenkasse | viele Kassen, teils nur für einen Betrieb | offene BKK, oder die des eigenen Betriebs |
| Innungskrankenkasse | IKK classic, IKK gesund plus, IKK Südwest u. a. | offene IKK am Wohn- oder Beschäftigungsort |
| Knappschaft | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | wählbar |
| Landwirtschaftliche Krankenkasse | SVLFG (Träger der Krankenversicherung der Landwirte) | Sonderregelung im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (§ 173 Abs. 1) |
Krankenkasse oder Pflegekasse: wer entscheidet worüber
Das ist die häufigste Verwechslung in der häuslichen Pflege. Die Pflegekasse ist der Träger der Pflegeversicherung. Sie wird bei jeder Krankenkasse errichtet und ist eine eigene Körperschaft; ihre Organe sind die der Krankenkasse (§ 46 Abs. 1 und 2 SGB XI, § 1 Abs. 3 SGB XI). Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist damit automatisch in der sozialen Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 SGB XI).
Die Aufgaben sind getrennt. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit erbringen die Pflegekassen (§ 11 Abs. 2 SGB V). Die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse. Rollatoren, Inkontinenzvorlagen oder Pflegebetten sind dagegen Hilfsmittel nach § 33 SGB V und laufen über die Krankenkasse. Welcher Fall bei welchem Hilfsmittel vorliegt, steht im Hilfsmittelverzeichnis.
Wer die Krankenkasse bezahlt
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 241 SGB V). Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten tragen Beschäftigte und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V). Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sind unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V familienversichert; die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, auch für Familienangehörige werden dort keine Beiträge erhoben (§ 1 Abs. 6 SGB XI).
Was die Krankenkasse nicht übernimmt
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 SGB V). Wo ein Festbetrag gilt, erfüllt die Kasse ihre Pflicht mit diesem Betrag (§ 12 Abs. 2 SGB V). Für viele Leistungen zahlen Versicherte eine Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 SGB V).
Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistung gehören nicht zur Krankenversicherung, sie kommen aus der Pflegeversicherung. Ob und was Sie dort beanspruchen können, zeigt der Pflegebox-Check.
Krankenkasse wechseln
Mitglieder sind an die gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Danach ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich (§ 175 Abs. 4 SGB V). Erhebt die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, kann bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, für den die Erhöhung gilt. Die neue Kasse meldet den Wechsel der alten, die Kündigung gilt damit als erklärt. Die Pflegekasse wechselt mit.
Häufige Fragen
Was ist eine Krankenkasse einfach erklärt?
Eine Krankenkasse ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V) und stellt den Versicherten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen bei Krankheit zur Verfügung.
Wie viele gesetzliche Krankenkassen gibt es in Deutschland?
Die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands führte am 09.10.2026 insgesamt 92 Krankenkassen. Die Zahl ändert sich durch Fusionen. Nicht jede Kasse ist für jeden wählbar, etwa wenn sie nur für einen Betrieb oder eine Region geöffnet ist (§ 173 SGB V).
Wer bezahlt die Krankenkasse?
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber über Beiträge: 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, bei Beschäftigten je zur Hälfte (§§ 241, 249 SGB V). Familienangehörige können unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert sein.
Was übernimmt die Krankenkasse nicht?
Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Bei vielen Leistungen fällt eine Zuzahlung von 5 bis 10 Euro an (§ 61 SGB V). Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse.
Ist die Pflegekasse dasselbe wie die Krankenkasse?
Nein. Die Pflegekasse ist Träger der Pflegeversicherung und wird bei jeder Krankenkasse errichtet (§ 46 SGB XI). Sie ist eine eigene Körperschaft, die Organe der Krankenkasse handeln aber auch für sie.
Wie lange bin ich an meine Krankenkasse gebunden?
Mindestens zwölf Monate. Danach ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Bei einer Zusatzbeitragserhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Verwandte Begriffe
Offizielle Quelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 4 SGB V (Krankenkassen)
- § 173 SGB V (Allgemeine Wahlrechte)
- § 175 SGB V (Ausübung des Wahlrechts)
- § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot)
- § 46 SGB XI (Pflegekassen)
- vdek: Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen
- Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands
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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.