Auflagen mit Luftzellenkomponenten im Hilfsmittelverzeichnis (11.29.02)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 11.29.02Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
In einem Satz
Für Auflagen mit Luftzellenkomponenten ist die Krankenkasse zuständig. Die Position fällt unter § 33 SGB V und gehört damit ausdrücklich nicht zur monatlichen Pflegebox.
Die Kennung 11.29.02 steht für Auflagen mit Luftzellenkomponenten. Diese Seite beschreibt, was in dieser Position zusammengefasst ist und was nicht.
Wo diese Position steht
Die Nummer 11.29.02 liest sich von links nach rechts: 11 ist die Produktgruppe, 29 der Anwendungsort, 02 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus. Die Systematik dient der eindeutigen Verständigung zwischen Kassen, verordnenden Aerzten und Leistungserbringern. Sie ordnet ein, sie verkauft nicht.
Produktarten in dieser Position
| 11.29.02.0 | Auflagen mit Luftzellenkomponenten |
|---|---|
| 11.29.02.1 | Auflagen mit Luftzellenkomponenten, multizellulär |
| 11.29.02.5 | nicht besetzt |
Was neben Auflagen mit Luftzellenkomponenten im Verzeichnis steht
Eine Position des Hilfsmittelverzeichnisses versteht man am schnellsten über ihre Nachbarn. Auf derselben Ebene stehen hier:
11.29.04 Auflagen zur intermittierenden Entlastung. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
11.29.05 Weichlagerungsmatratzen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
11.29.08 Matratzen zur intermittierenden Entlastung. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
11.29.09 Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
11.29.10 Dynamische Liegesysteme zur Seitenlagerung. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
11.29.11 Dynamische Komplettliegesysteme zur Stimulation von Mikrobewegungen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
Direkt nachschlagen
- Auflagen zur intermittierenden Entlastung (11.29.04)
- Weichlagerungsmatratzen (11.29.05)
- Matratzen zur intermittierenden Entlastung (11.29.08)
- Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung (11.29.09)
- Dynamische Liegesysteme zur Seitenlagerung (11.29.10)
- Dynamische Komplettliegesysteme zur Stimulation von Mikrobewegungen (11.29.11)
Was hier nicht dazugehört
Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDer Betrag ist als Obergrenze formuliert, nicht als Regelbetrag. Wer weniger braucht, bekommt weniger, und niemand muss die Grenze ausschöpfen. Umgekehrt gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung der Differenz, wenn weniger verbraucht wird. Diese Konstruktion erklärt zugleich, warum sich der Betrag nicht ansparen lässt.
Auch Dienstleistungen gehören nicht dazu. Betreuungsstunden, Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe laufen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, nicht über die Obergrenze für Verbrauchsmaterial. Beide Ansprüchen bestehen nebeneinander, lassen sich aber nicht gegeneinander verrechnen.
Ein praktischer Punkt ist die Größe bei Handschuhen. Wird die Pflege von mehreren Personen übernommen, passt selten eine Größe für alle. Zwei Größen nebeneinander sind meist die bessere Lösung als eine mittlere, weil zu große Handschuhe rutschen und zu kleine reißen. Beides führt dazu, dass mehr verbraucht wird als nötig.
Wer in einem Monat mehr braucht als die Obergrenze hergibt, kann den Rest privat dazukaufen. Das ist zuläßig und ändert nichts am Anspruch für den Folgemonat. Sinnvoll ist es, die Kasse darüber nicht im Unklaren zu lassen, damit die Abrechnung sauber getrennt bleibt.
Es lohnt sich, zwischen Beratung und Verkauf zu unterscheiden. Wer berät, verkauft nichts, und wer verkauft, berät nicht im Sinne des Gesetzes. Beides kann hilfreich sein, aber mit unterschiedlichem Interesse. Eine unabhängige Einordnung bekommt man bei der Pflegeberatung und beim Pflegestützpunkt, eine Produktauswahl beim Anbieter. Wer beide Quellen nutzt, fällt auf keine der typischen Fehleinschätzungen herein.
Die Bearbeitung läuft bei den meisten Kassen ohne Rückfrage, wenn der Antrag vollständig ist. Kommt doch eine Nachfrage, betrifft sie fast immer den Pflegeort oder die Pflegeperson. Wer diese beiden Angaben von vornherein eindeutig formuliert, erspart sich die Schleife.
Auffällig ist auch, dass der Anspruch bei Menschen mit hohem Pflegegrad seltener übersehen wird als bei niedrigem. Das liegt nicht an den Regeln, sondern am Kontakt zum System: Wer einen Pflegedienst hat, wird eher darauf hingewiesen. Wer allein von Angehörigen versorgt wird, hat diesen Kanal nicht, und genau dort wäre die Entlastung am direktesten spürbar.
Für die eigene Planung ändert eine mögliche Reform wenig. Nicht abgerufene Monate verfallen ohnehin, unabhängig von jeder Gesetzesänderung. Wer den Anspruch heute hat und nicht nutzt, verliert ihn Monat für Monat, ganz gleich wie die Diskussion ausgeht.
In Haushalten mit wenig Platz ist die Packungsgröße ein echtes Kriterium. Hundert Schutzschürzen brauchen mehr Raum, als viele erwarten. Wer eng wohnt, wählt lieber kleinere Gebinde mehrerer Produkte als eine große Packung, auch wenn rechnerisch weniger Stück dabei herauskommen. Material, das im Weg steht, wird nicht benutzt.
Praktisch hilft eine einfache Frage: Wird der Gegenstand benutzt und ist danach weg, oder bleibt er? Ist er weg, spricht viel für die Produktgruppe 54 und damit für die Pflegekasse. Bleibt er, ist er entweder ein technisches Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel der Krankenversicherung. Die endgültige Zuordnung trifft das Verzeichnis.
Nicht dazu gehört Verbandmaterial für die Wundversorgung. Das fällt in die Behandlungspflege und läuft über die ärztliche Verordnung und die Krankenkasse. Wer nach einer Operation beides braucht, hat also zwei getrennte Wege, die parallel laufen und sich nicht ersetzen.
Aus der Praxis
Vor einem Kassenwechsel lohnt der Blick auf die laufende Bewilligung: Sie endet mit dem Wechsel und ist bei der neuen Pflegekasse neu zu beantragen.
Amtliche Quelle
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Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.