Rollstühle mit Sitzkantelung: Kostenträger, Arten und Zuzahlung
Ein Rollstuhl mit Sitzkantelung neigt die gesamte Sitzeinheit nach hinten. Das Hilfsmittelverzeichnis führt ihn unter 50.45.07 als Pflegehilfsmittel. Hier steht, was die drei Produktarten unterscheidet, wer zahlt und wie er sich vom normalen Rollstuhl abgrenzt.
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- Aktualisiert am
- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
- 7 Min. Lesezeit
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Position im Hilfsmittelverzeichnis
- Bezeichnung
- Rollstühle mit Sitzkantelung
- Produktgruppe
- 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Kostenträger
- Kranken- oder Pflegekasse (doppelfunktional, Antrag bei einer der beiden genügt)
- Teil der 42 Euro
- nein
Das Wichtigste in Kürze
- Rollstühle mit Sitzkantelung stehen im Hilfsmittelverzeichnis unter 50.45.07 (Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“). Es gibt drei Produktarten: Schieberollstuhl mit manueller oder motorischer Sitzverstellung und Greifreifenrollstuhl mit manueller Sitzverstellung.
- Die Sitzkantelung ist die Winkelverstellung der gesamten Sitzeinheit. Diese Rollstühle dienen laut Verzeichnis dem Aufenthalt und der Lagerung, nicht der eigenständigen Mobilität.
- Die Position steht in Anlage 1 der RidoHiMi. Zwischen Kranken- und Pflegekasse gilt in der Gruppe 50 die pauschale Aufteilung 8,3 zu 91,7 Prozent. Ihre Zuzahlung beträgt ab 18 Jahren 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
- Voraussetzung ist Pflegebedürftigkeit und ein langes Sitzen im Rollstuhl, das in einem herkömmlichen Rollstuhl nicht möglich ist.
Inhalt dieser Seite10 Abschnitte
Was ist eine Sitzkantelung? Die drei Produktarten
Bei der Sitzkantelung wird die gesamte Sitzeinheit im Winkel verstellt, also Sitzfläche samt Rückenlehne gemeinsam. Das Verzeichnis beschreibt diese Rollstühle für den Innenraum, mit festem gepolstertem Sitz und fester Rückenlehne, verstellbarer Kopfstütze, höhenverstellbaren Armauflagen, abnehmbaren oder hochschwenkbaren Fußstützen mit Wadenpolster und Beinlängenausgleich.
Alle drei Produktarten dienen nach dem Verzeichnis dem Aufenthalt und der Lagerung. Wegen des gegenüber Standardrollstühlen erheblich höheren Eigengewichts sind sie nicht für die eigenständige Mobilität ausgelegt. Die Indikation gilt für Pflegebedürftige mit erheblicher oder wesentlicher Beeinträchtigung der Mobilität, der Muskelkraft und der Willkürbewegung, wenn langes aufrechtes Sitzen in einem herkömmlichen Rollstuhl nicht möglich ist und sie sich über weite Zeitabschnitte im Rollstuhl aufhalten.
| Produktart | Sitzkantelung | Antrieb | Zusatz zur Indikation |
|---|---|---|---|
| 50.45.07.0 Schieberollstuhl, manuelle Sitzverstellung | manuell, meist über Gasdruckfedern; in der Regel nicht vom Nutzer selbst bedienbar | Schieben durch die Pflegeperson | Erleichterung der Pflege, Unterstützung der Pflegeperson |
| 50.45.07.1 Schieberollstuhl, motorische Sitzverstellung | elektromotorisch; vom Nutzer selbst bedienbar | Schieben durch die Pflegeperson | Erfordernis elektromotorischer Unterstützung für häufige Sitzpositionsveränderungen |
| 50.45.07.2 Greifreifenrollstuhl, manuelle Sitzverstellung | manuell, meist über Gasdruckfedern | Greifreifen an den Antriebsrädern; nur kleinere Positionswechsel im Raum möglich | Entlastung der Pflegeperson |
- Gute Sitzposition: Das Verzeichnis nennt für diese Rollstühle verstellbare Kopfstütze, höhenverstellbare Armauflagen, Fußstützen mit Wadenpolster und Beinlängenausgleich als Ausstattung. Sitzkissen und Positionierhilfen sind eigene Positionen, etwa Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung (50.45.06) und behinderungsgerechte Sitzelemente (18.99.07).
Rollstuhl oder Pflegerollstuhl: der Unterschied
Der Unterschied liegt in Zweck und Gruppe. Ein Rollstuhl mit Sitzkantelung ist ein Pflegehilfsmittel der Gruppe 50 für Aufenthalt und Lagerung. Der Schieberollstuhl nach 18.50.01 ist ein Hilfsmittel der Gruppe 18 und dient der Mobilität bei Unfähigkeit, einen Rollstuhl selbst anzutreiben. Auch dort gibt es eine Variante mit multifunktionaler Sitzeinheit (18.50.01.3), also mit verstellbarer Sitzfläche und Kopfstütze. Beide Gruppen stehen in Anlage 1 der RidoHiMi, die Aufteilung der Kassen unterscheidet sich aber deutlich.
| Merkmal | 50.45.07 Sitzkantelung | 18.50.01 Schieberollstuhl |
|---|---|---|
| Gruppe | 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege | 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge |
| Zweck laut Verzeichnis | Aufenthalt und Lagerung, Entlastung der Pflegeperson | Mobilität, wenn selbständiges Antreiben nicht möglich ist |
| Sitzeinheit | Gesamte Sitzeinheit wird gekantelt | Rückenlehne verstellbar; bei .3 auch die Sitzfläche |
| Aufteilung Krankenkasse : Pflegekasse | 8,3 : 91,7 Prozent | 92,3 : 7,7 Prozent |
| Zuzahlung ab 18 Jahren | 10 %, mindestens 5, höchstens 10 Euro | 10 %, mindestens 5, höchstens 10 Euro |

Inhalt der Grafik als Text
50.45.07 Rollstuhl mit Sitzkantelung: Pflegehilfsmittel der Gruppe 50. Die gesamte Sitzeinheit wird geneigt, manuell oder elektromotorisch. Er dient dem Aufenthalt und der Lagerung, nicht der eigenständigen Mobilität. Aufteilung Krankenkasse zu Pflegekasse: 8,3 zu 91,7 Prozent (RidoHiMi).
18.50.01 Schieberollstuhl (Hilfsmittel der Gruppe 18): dient der Mobilität bei Unfähigkeit, selbst anzutreiben. Aufteilung 92,3 zu 7,7 Prozent. Die Variante 18.50.01.3 hat eine verstellbare Sitzfläche und eine Kopfstütze.
Wer zahlt: Kranken- und Pflegekasse, Zuzahlung
Rollstühle mit Sitzkantelung gelten laut Verzeichnis als Pflegehilfsmittel, wenn sie durch ihre multifunktionalen Einsatzmöglichkeiten dazu dienen, Pflegebedürftige zu transportieren oder außerhalb des Bettes über längere Zeit zu lagern. Die Position steht in Anlage 1 der RidoHiMi. Für Pflegebedürftige mit Anspruch nach § 40 Abs. 1 SGB XI teilen sich Kranken- und Pflegekasse die Ausgaben in der Gruppe 50 pauschal im Verhältnis 8,3 zu 91,7 Prozent. Die Aufteilung gilt nicht für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege und nicht für Personen, die als Beihilfeberechtigte nur die halbe Leistung nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten.
Für die Zuzahlung gelten nach § 40 Abs. 5 Satz 8 SGB XI die §§ 33, 61 und 62 SGB V: ab 18 Jahren 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten. Die 25-Euro-Regel des § 40 Abs. 3 SGB XI gilt hier nicht. Bei einem Preis im vierstelligen Bereich liegt die Zuzahlung deshalb praktisch immer bei 10 Euro. Die Kasse soll technische Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 3 SGB XI in geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Fragen Sie nach der Abgabeform.
Antrag in fünf Schritten
Weil die Position ein Pflegehilfsmittel ist, ist ein Pflegegrad Voraussetzung. Die Empfehlung einer Pflegefachperson kann den Antrag stützen.
- Bedarf klärenHalten Sie fest, wie lange die pflegebedürftige Person im Rollstuhl sitzt und warum ein normaler Rollstuhl nicht reicht: erhebliche Beeinträchtigung von Mobilität, Muskelkraft und Willkürbewegung, Entlastung der Pflegeperson.
- Empfehlung einholenNach § 40 Abs. 6 SGB XI kann eine Pflegefachperson das Pflegehilfsmittel empfehlen. Der Pflegedienst oder die Pflegeberatung hilft dabei, siehe Pflegeberatung.
- Antrag stellenStellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Das Verzeichnis nennt für alle drei Arten die Erleichterung der Pflege und Entlastung der Pflegeperson als Ziel.
- Entscheidungsfrist beachtenNach § 40 Abs. 7 SGB XI gelten in der Regel drei Wochen, fünf Wochen bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes durch die Kasse; danach greift die Genehmigungsfiktion.
- Anpassung und EinweisungLassen Sie Sitz, Kopfstütze, Armauflagen und Fußstützen einstellen und die Kantelung vorführen. Bei Ablehnung siehe Antrag abgelehnt.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 50.45.07 liest sich von links nach rechts: 50 ist die Produktgruppe, 45 der Anwendungsort, 07 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege. Das Verzeichnis ist kein Bestellkatalog, sondern ein Ordnungssystem nach § 139 SGB V. Aus der Position ergibt sich die Einordnung, nicht der Anbieter.
Produktarten in dieser Position
| 50.45.07.0 | Schieberollstühle mit Sitzkantelung und manueller Sitzverstellung |
|---|---|
| 50.45.07.1 | Schieberollstühle mit Sitzkantelung und motorischer Sitzverstellung |
| 50.45.07.2 | Greifreifenrollstühle mit Sitzkantelung und manueller Sitzverstellung |
Was hier nicht dazugehört
Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
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Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Was ist eine Sitzkantelung beim Rollstuhl?
Die Sitzkantelung ist die Winkelverstellung der gesamten Sitzeinheit, also von Sitzfläche und Rückenlehne gemeinsam. Sie erfolgt manuell, meist über Gasdruckfedern, oder elektromotorisch. Nach dem Verzeichnis dient sie dem langen Sitzen und der Lagerung.
Welche Rollstühle werden von der Krankenkasse übernommen?
Rollstühle der Gruppe 18 (z. B. Schieberollstuhl 18.50.01) zahlt die Krankenkasse bei Indikation. Der Rollstuhl mit Sitzkantelung 50.45.07 ist ein Pflegehilfsmittel; bei Anspruch auf Pflegehilfsmittel teilen sich Kranken- und Pflegekasse die Ausgaben (8,3 zu 91,7 Prozent). Sie zahlen ab 18 Jahren 5 bis 10 Euro.
Welche Hilfsmittel unterstützen eine gute Sitzposition im Rollstuhl?
Das Verzeichnis beschreibt für diese Rollstühle verstellbare Kopfstützen, höhenverstellbare Armauflagen, Fußstützen mit Wadenpolster, Beinlängenausgleich und die Sitzkantelung selbst. Weitere Positionen sind Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung (50.45.06) und behinderungsgerechte Sitzelemente (18.99.07).
Was ist der Unterschied zwischen Rollstuhl und Pflegerollstuhl?
Der Rollstuhl mit Sitzkantelung (50.45.07) dient dem Aufenthalt und der Lagerung als Pflegehilfsmittel. Der Schieberollstuhl (18.50.01) ist ein Hilfsmittel der Gruppe 18 und dient der Mobilität, wenn selbständiges Antreiben nicht möglich ist. Die Aufteilung der Kassen unterscheidet sich: 8,3 zu 91,7 gegenüber 92,3 zu 7,7 Prozent.
Brauche ich einen Pflegegrad für einen Rollstuhl mit Sitzkantelung?
Ja, die Position gehört zu den Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI und setzt Pflegebedürftigkeit voraus. Das Verzeichnis nennt zusätzlich die erhebliche oder wesentliche Beeinträchtigung der Mobilität und langes Sitzen im Rollstuhl als Indikation.
Offizielle Quelle
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
- § 33 SGB V (Hilfsmittel)
- § 61 SGB V (Zuzahlungen)
- § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi), Fassung vom 24.06.2020, PDF (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (abgerufen 09.10.2026)
- Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 50.45.07.0 Schieberollstühle mit Sitzkantelung, manuell (abgerufen 09.10.2026)
- Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 50.45.07.1 Schieberollstühle mit Sitzkantelung, motorisch (abgerufen 09.10.2026)
- Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 50.45.07.2 Greifreifenrollstühle mit Sitzkantelung (abgerufen 09.10.2026)
- Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 18.50.01.3 Schieberollstühle mit multifunktionaler Sitzeinheit (abgerufen 09.10.2026)
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Gruppe 50)
- Schieberollstühle (18.50.01)
- Pflegebetten (50.45.01)
- Positionierungshilfen (50.45.09)
- Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel: die Abgrenzung
- Zuzahlung im Glossar
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