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Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege: Produktgruppe 50 im Überblick

Pflegebetten, Sitzhilfen, Rollstühle mit Sitzkantelung, Positionierungshilfen, Treppenfahrzeuge und Rampen: Das sind die technischen Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 50. Hier steht, welche Untergruppen es gibt, bei welchen die Kasse welche Zuzahlung verlangt, was die Gruppe ausdrücklich nicht umfasst und wie Antrag und Fristen laufen.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 9 Min. Lesezeit

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50Ebene 1 · Produktgruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Produktgruppe
50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Kostenträger
Pflegekasse (SGB XI)
Teil der 42 Euro
nein

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Produktgruppe 50 führt Pflegehilfsmittel, die die Durchführung pflegerischer Maßnahmen durch eine Pflegeperson erleichtern. Sie sind keine Verbrauchsartikel und zählen deshalb nicht zu den 42 Euro im Monat.
  • Der Pflegebereich 50.45 hat zehn Untergruppen, von Pflegebetten (50.45.01) bis zu Rampensystemen (50.45.11). Darunter steht die Gruppe 50.99 mit Abrechnungspositionen.
  • Es gelten zwei Regeln. Positionen aus Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (zum Beispiel Pflegebetten, Sitzhilfen, Positionierungshilfen) kosten 10 Prozent Zuzahlung, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Alle übrigen, etwa Treppenfahrzeuge und Rampen, kosten 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel.
  • Technische Pflegehilfsmittel soll die Pflegekasse vorrangig leihweise überlassen. Über den Antrag entscheidet sie in der Regel binnen drei Wochen; ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
  1. Was in der Produktgruppe 50 steht: die Untergruppen
  2. Gruppe 50, 51, 52 oder 54: die vier Pflege-Produktgruppen
  3. Zwei Zuzahlungsregeln in einer Gruppe
  4. Was die Gruppe 50 ausdrücklich nicht umfasst
  5. Antrag und Fristen
  6. Mobilisation und Transport: welche Hilfen es gibt
  7. Einordnung im Verzeichnis
  8. Eine Ebene tiefer
  9. Wichtige Abgrenzung
  10. Häufige Fragen
  11. Mehr zum Thema
  12. Weiterlesen

Was in der Produktgruppe 50 steht: die Untergruppen

Das Verzeichnis beschreibt die Gruppe so: Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege durch eine Pflegeperson beitragen, soweit sie helfen, eine Überforderung zu verhindern. Pflegeperson ist, wer eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in ihrer häuslichen Umgebung pflegt, also ein pflegerischer Laie. Die Tabelle nennt jede Untergruppe mit ihrer Regel.

Untergruppen 50.45 und 50.99 nach Hilfsmittelverzeichnis; Zuzahlungsregel nach RidoHiMi Anlage 1 (Fassung 24.06.2020), abgerufen 09.10.2026
UntergruppeWas sie umfasstZuzahlungsregel
50.45.01 Pflegebettenmotorisch verstellbare Betten mit Matratze, wenn das vorhandene Bett nicht umrüstbar istAnlage 1: 5 bis 10 Euro
50.45.02 PflegebettenzubehörBettaufrichter, Aufrichthilfen, Bettseitenteile, Seitenpolster, Bettverlängerungen, BettzelteAnlage 1: 5 bis 10 Euro
50.45.03 EinlegerahmenRahmen, die ein vorhandenes Bett pflegegerecht umrüstenAnlage 1: 5 bis 10 Euro
50.45.04 Pflegebetttische und -schränkespezielle Tische und Nachtschränke am PflegebettAnlage 1: 5 bis 10 Euro
50.45.06 SitzhilfenSessel für Pflegebedürftige mit Morbus HuntingtonAnlage 1: 5 bis 10 Euro
50.45.07 Rollstühle mit SitzkantelungTransport und Lagerung außerhalb des BettesAnlage 1: 5 bis 10 Euro
50.45.09 PositionierungshilfenLagekorrekturhilfe und Transferhilfe im PflegebettAnlage 1: 5 bis 10 Euro
50.45.10 TreppenfahrzeugeTreppensteighilfen und Treppenraupen, von der Pflegeperson bedientnicht in Anlage 1: bis 25 Euro
50.45.11 Rampensystememobile Rampen, von der Pflegeperson bedientnicht in Anlage 1: bis 25 Euro
50.45.12 SonstigePlatz für weitere Pflegehilfsmittel zur Pflegeerleichterungnicht in Anlage 1: bis 25 Euro
50.99.99 AbrechnungspositionenAbrechnungspositionen ohne eigenes Produktin Anlage 1 geführt
Übersicht der Untergruppen der Produktgruppe 50: Pflegebetten, Zubehör, Einlegerahmen, Betttische, Sitzhilfen, Rollstühle mit Sitzkantelung und Positionierungshilfen mit 5 bis 10 Euro Zuzahlung; Treppenfahrzeuge und Rampen mit bis zu 25 Euro Zuzahlung.
Gruppe 50: zehn Untergruppen und zwei Zuzahlungsregeln
Inhalt der Grafik als Text

Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln: 50.45.01 Pflegebetten, 50.45.02 Zubehör, 50.45.03 Einlegerahmen, 50.45.04 Betttische, 50.45.06 Sitzhilfen, 50.45.07 Rollstühle mit Sitzkantelung, 50.45.09 Positionierungshilfen. Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro.

Nicht in Anlage 1: 50.45.10 Treppenfahrzeuge, 50.45.11 Rampensysteme, 50.45.12 Sonstige. Zuzahlung 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel.

Gruppe 50, 51, 52 oder 54: die vier Pflege-Produktgruppen

Das Verzeichnis kennt vier Gruppen für Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Nur eine davon fällt unter die 42 Euro: Die Obergrenze gilt für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2). Für alle anderen gilt die Zuzahlung nach Abs. 3, bei Positionen aus Anlage 1 nach § 61 SGB V.

Produktgruppen 50 bis 54 des Hilfsmittelverzeichnisses, § 40 Abs. 2 und 3 SGB XI (abgerufen 09.10.2026)
GruppeZweck und BeispielRegel
50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (diese Seite)Pflegebett, Rampe, Rollstuhl mit Sitzkantelungtechnisch; Zuzahlung 5 bis 10 Euro (Anlage 1) oder bis 25 Euro (übrige); vorrangig Leihe
51 Körperpflege und HygieneWaschsysteme, Produkte zur Hygiene im BettZuzahlung bis 25 Euro je Pflegehilfsmittel
52 Selbständigere LebensführungNotrufsysteme, AssistenzsystemeZuzahlung bis 25 Euro je Pflegehilfsmittel
54 Zum Verbrauch bestimmtsaugende Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidungbis 42 Euro im Monat, keine Zuzahlung

Zwei Zuzahlungsregeln in einer Gruppe

Die Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi, Fassung 24.06.2020) führen in Anlage 1 für die Gruppe 50 die Untergruppen 50.45.01 bis .04, .06, .07, .09 und die Abrechnungspositionen 50.99.99. Solche Hilfsmittel können dem Behinderungsausgleich und der Pflege dienen. Sie stellen den Antrag bei einer Kasse, die intern im Verhältnis 8,3 zu 91,7 Prozent (Krankenkasse zu Pflegekasse) abrechnet. Die Zuzahlung richtet sich dann nach §§ 33, 61, 62 SGB V (§ 40 Abs. 5 Satz 8 SGB XI). Bei Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege gelten diese Richtlinien nicht.

Alle anderen Positionen, etwa Treppenfahrzeuge und Rampen, sind reine Pflegehilfsmittel. Für sie gilt § 40 Abs. 3 SGB XI: ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel.

Rechenbeispiele zu § 61 Satz 1 SGB V und § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI; die Preise sind erfunden und dienen nur der Rechnung
Preis (Beispiel)Anlage-1-Position (z. B. Pflegebett)reines Pflegehilfsmittel (z. B. Rampe)
60 Euro6,00 Euro6,00 Euro
150 Euro10,00 Euro (Höchstbetrag)15,00 Euro
3.000 Euro10,00 Euro (Höchstbetrag)25,00 Euro (Höchstbetrag)
  • Leihe: Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen Sie die Leihe ohne zwingenden Grund ab, tragen Sie die Kosten in vollem Umfang selbst (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
  • Befreiung: Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht, zahlt darüber hinaus nichts mehr zu. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse auch ganz oder teilweise befreien. Mehr unter Zuzahlungsbefreiung.
  • Mehrkosten: Wählen Sie eine Ausstattung über das Notwendige hinaus, tragen Sie Mehrkosten und Folgekosten selbst (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

Was die Gruppe 50 ausdrücklich nicht umfasst

Das Verzeichnis nennt zu dieser Gruppe leistungsrechtliche Hinweise, die in der Praxis oft zu Ablehnungen führen. Wer sie kennt, erkennt früher, ob ein Antrag Aussicht hat.

  • Pflegebett: Die Leistungspflicht der Pflegekasse tritt ein, wenn das vorhandene Bett für eine erforderliche Umrüstung nicht geeignet ist oder eine Umrüstung nicht ausreicht. Die Matratze zum Pflegebett ist Bestandteil der Leistung, wenn die vorhandene nicht genutzt werden kann.
  • Matratzen zur Dekubitusprophylaxe fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung. Sie stehen in Gruppe 11 und laufen über die Krankenkasse.
  • Handelsübliche Einlegerahmen, insbesondere ohne Höhenverstellung, sind keine Leistung der Pflegeversicherung.
  • Sogenannte Fernsehsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung.
  • Trendelenburglagerung: Sie ist in der häuslichen Umgebung nicht zulässig; Betten und Einlegerahmen dieser Gruppe haben dafür eine Sperrfunktion.
  • Bettseitenteile und Bettzelte können eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu richterlichen Anordnungen, sind zu beachten.

Antrag und Fristen

Für alle Untergruppen gilt derselbe Antragsweg. Entscheidend ist, dass die Kasse die Situation versteht: Was kann die pflegebedürftige Person nicht mehr, und was soll das Hilfsmittel für die Pflegeperson erleichtern?

Fristen nach § 40 Abs. 7 SGB XI (Wortlaut am 09.10.2026 geprüft)
SituationFrist der Pflegekasse ab Antragseingang
Regelfallspätestens drei Wochen
Pflegefachperson oder Medizinischer Dienst wird zur Prüfung beteiligtspätestens fünf Wochen
Pflegefachperson hat das Pflegehilfsmittel bei der Antragstellung empfohlenspätestens drei Wochen
Frist nicht einhaltbarschriftliche Mitteilung mit Gründen; fehlt sie, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt
  1. Bedarf beschreiben und Untergruppe bestimmenWählen Sie anhand der Tabelle die passende Untergruppe, und beschreiben Sie das Problem im Alltag. Für die Zuständigkeit zählt der Zweck, nicht der Produktname.
  2. Empfehlung der Pflegefachperson oder Verordnung einholenPflegefachpersonen können bei Beratungsbesuchen und im Rahmen ihrer Leistungen Pflegehilfsmittel empfehlen. Eine Empfehlung bei der Antragstellung darf nicht älter als zwei Wochen sein und geht in Textform mit dem Antrag an die Kasse (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Eine vertragsärztliche Verordnung ist nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V).
  3. Antrag und KostenvoranschlagStellen Sie den Antrag bei Ihrer Kasse und wählen Sie einen Vertragspartner (§ 33 Abs. 6 SGB V, für Pflegehilfsmittel entsprechend nach § 40 Abs. 1 SGB XI). Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI).
  4. Bescheid prüfenBei Ablehnung lesen Sie die Begründung und prüfen die Hinweise oben. Hilfen: Widerspruch und Pflegehilfsmittel-Antrag abgelehnt.

Mobilisation und Transport: welche Hilfen es gibt

Wer nach Hilfsmitteln zur Mobilisation in der Pflege fragt, findet in der Gruppe 50 drei Positionen und in anderen Gruppen weitere. Die Gruppe 50 deckt nur die Hilfen ab, die eine Pflegeperson bedient.

Einordnung im Verzeichnis

Die Nummer 50 liest sich von links nach rechts: 50 ist die Produktgruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Eine Ebene tiefer

Wichtige Abgrenzung

Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.

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Häufige Fragen

Was sind alles Hilfsmittel in der Pflege?

Das Verzeichnis unterscheidet Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmittel der Pflegekasse nach § 40 SGB XI. Pflegehilfsmittel gibt es in vier Gruppen: zur Erleichterung der Pflege (50), zur Körperpflege und Hygiene (51), zur selbständigeren Lebensführung (52) und zum Verbrauch bestimmte (54). Mehr im Glossar: Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel.

Was gehört zu den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege?

Pflegebetten und Einlegerahmen, Pflegebettenzubehör, Pflegebetttische und -nachtschränke, Sitzhilfen, Rollstühle mit Sitzkantelung, Positionierungshilfen sowie Treppenfahrzeuge und Rampensysteme. Jede Untergruppe hat in der Tabelle oben eine eigene Seite.

Sollen Pflegehilfsmittel abgeschafft werden?

Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 betrifft nach dem Gesetzestext nur die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel; technische Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI bleiben unverändert. Das ist noch nicht beschlossen: Reform-Entwurf 2027.

Welche Hilfsmittel gibt es für die Mobilisation in der Pflege?

In Gruppe 50 sind es Rollstühle mit Sitzkantelung, Treppenfahrzeuge und Rampensysteme, die eine Pflegeperson bedient. In Gruppe 22 stehen unter anderem Lifter und Aufstehhilfen, in Gruppe 18 Rollstühle. Die Liste oben verlinkt jede Position.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei technischen Pflegehilfsmitteln?

Bei Positionen aus Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln, etwa Pflegebetten, 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Bei übrigen Positionen wie Treppenfahrzeugen und Rampen 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Bei Erreichen der Belastungsgrenze entfällt die weitere Zuzahlung.

Brauche ich ein Rezept für ein technisches Pflegehilfsmittel?

Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Empfiehlt eine Pflegefachperson das Pflegehilfsmittel bei der Antragstellung, bedarf es keiner Verordnung; die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein (§ 40 Abs. 6 SGB XI).

Zahlt die Pflegekasse ein Pflegebett?

Ja, wenn das vorhandene Bett für eine erforderliche Umrüstung nicht geeignet ist oder eine Umrüstung nicht ausreicht. Die Matratze gehört dann zur Leistung. Mehr auf der Seite Pflegebetten.

Wie lange hat die Pflegekasse für die Entscheidung Zeit?

Spätestens drei Wochen nach Antragseingang, fünf Wochen bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes. Fehlt eine Mitteilung mit hinreichendem Grund, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 40 Abs. 2 SGB XI
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
  5. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  7. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
  8. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi), Fassung vom 24.06.2020, PDF (abgerufen 09.10.2026)
  9. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege inkl. leistungsrechtliche Hinweise (abgerufen 09.10.2026)

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Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien