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Abrechnungspositionen für Zusätze im Hilfsmittelverzeichnis (22.99.99)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

  • Stand: 09/2026
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 4 Min. Lesezeit

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In einem Satz

Abrechnungspositionen für Zusätze läuft über die gesetzliche Krankenversicherung, nicht über die Pflegeversicherung. Mit der Obergrenze von 42 Euro für Verbrauchsmaterial hat diese Position nichts zu tun.

22.99.99Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Abrechnungspositionen für Zusätze
Produktgruppe
22 Mobilitätshilfen
Kostenträger
Kranken- oder Pflegekasse (doppelfunktional, Antrag bei einer der beiden genügt)
Teil der 42 Euro
nein

Das Hilfsmittelverzeichnis ordnet Abrechnungspositionen für Zusätze der Nummer 22.99.99 zu. Die Nummer ist kein Detail: Sie entscheidet mit, welcher Kostenträger zuständig ist.

Inhalt dieser Seite4 Abschnitte
  1. Wo diese Position steht
  2. Produktarten in dieser Position
  3. Wo die Grenze verläuft
  4. Weiterlesen

Wo diese Position steht

Die Nummer 22.99.99 liest sich von links nach rechts: 22 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort, 99 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 22 Mobilitätshilfen. Geführt wird das Verzeichnis vom GKV-Spitzenverband. Seine Aufgabe ist die eindeutige Zuordnung von Produkten, damit alle Beteiligten dasselbe meinen.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 22.99.99
22.99.99.0Abrechnungspositionen für Zusätze

Wo die Grenze verläuft

Dass beide Bereiche gemeinsam geführt werden, sorgt regelmäßig für Verwechslungen. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem Verzeichnis, sondern aus dem jeweiligen Sozialgesetzbuch.

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Auffällig ist, wie kurz die entscheidende Passage im Vergleich zu ihrer praktischen Bedeutung ist. Zwei Sätze im Gesetz regeln eine Leistung, die Millionen Haushalte betrifft. Alles, was darüber hinaus im Umlauf ist, sind Auslegungen, Verwaltungspraxis und Erfahrungswerte, aber nicht der Gesetzestext selbst.

Bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch vollständig, weil die Einrichtung das Material im Rahmen ihrer Versorgung stellt. Das ist kein Ermessen der Kasse, sondern folgt aus der Systematik. Bei Tagespflege bleibt der Anspruch dagegen bestehen, weil die Person weiterhin zu Hause lebt.

In Haushalten mit wenig Platz ist die Packungsgröße ein echtes Kriterium. Hundert Schutzschürzen brauchen mehr Raum, als viele erwarten. Wer eng wohnt, wählt lieber kleinere Gebinde mehrerer Produkte als eine große Packung, auch wenn rechnerisch weniger Stück dabei herauskommen. Material, das im Weg steht, wird nicht benutzt.

Eine Zuzahlung wie bei Medikamenten fällt hier nicht an. Das ist ein Unterschied zu vielen Hilfsmitteln nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, bei denen ein Eigenanteil üblich ist. Wer also eine Rechnung erhält, obwohl die Obergrenze eingehalten wurde, sollte nachfragen, wofür sie ausgestellt wurde. In der Regel betrifft sie dann Produkte, die keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet sind.

Wer mehrere Themen gleichzeitig klären will, sollte sie trotzdem einzeln ansprechen. Pflegegrad, Verbrauchsmaterial, Entlastungsbetrag und technische Hilfsmittel folgen unterschiedlichen Regeln und werden von unterschiedlichen Stellen bearbeitet. Ein Gespräch, in dem alles gleichzeitig auf den Tisch kommt, endet häufig damit, dass ein Punkt geklärt wird und die anderen untergehen.

Nach der Bewilligung passiert aus Sicht des Haushalts wenig Sichtbares. Es kommt ein Bescheid, und danach läuft die Versorgung. Genau diese Unauffälligkeit führt dazu, dass manche Haushalte Monate später nicht mehr wissen, ob sie den Antrag jemals gestellt haben. Der Bescheid gehört deshalb zu den Unterlagen, die man griffbereit aufbewahrt, zusammen mit dem Pflegegradbescheid und dem Gutachten.

Ein struktureller Grund liegt darin, dass niemand für diesen Anspruch zuständig ist, ihn bekannt zu machen. Ärzte beraten zur Behandlung, Pflegedienste zu ihren Leistungen, Kassen antworten auf Fragen, die gestellt werden. Ein Hinweis von selbst kommt selten, und so bleibt ein gesetzlicher Anspruch unbemerkt, der eigentlich zu den unkompliziertesten im gesamten System gehört.

Für Pflegegrad 1 sieht der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 kein Entlastungsbudget vor. Fiele § 40 Abs. 2 SGB XI wie geplant weg, nennt der Entwurf dort keinen Ersatz für die 42 Euro. Noch ist das nicht beschlossen, und 2026 besteht der Anspruch ab Pflegegrad 1 unverändert.

Ein praktischer Punkt ist die Größe bei Handschuhen. Wird die Pflege von mehreren Personen übernommen, passt selten eine Größe für alle. Zwei Größen nebeneinander sind meist die bessere Lösung als eine mittlere, weil zu große Handschuhe rutschen und zu kleine reißen. Beides führt dazu, dass mehr verbraucht wird als nötig.

Innerhalb der Pflegehilfsmittel gibt es eine zweite Grenze: die zwischen technischen Hilfen und Verbrauchsmaterial. Ein Pflegebett oder ein Hausnotruf wird einmal bewilligt und soll nach dem Gesetz vorrangig leihweise überlassen werden. Verbrauchsmaterial wird benutzt und ist weg, deshalb gibt es dafür eine monatlich wiederkehrende Obergrenze statt einer einmaligen Entscheidung.

Ein häufiges Missverständnis betrifft Schutzmasken für Besucher. Der Anspruch dient der Pflege, nicht dem allgemeinen Infektionsschutz des Haushalts. Ob und in welchem Umfang Schutzausrüstung für weitere Personen erfasst ist, richtet sich nach der Pflegesituation und im Zweifel nach der Einschätzung der Pflegekasse.

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)

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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien