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Abrechnungspositionen im Hilfsmittelverzeichnis (50.99.99)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

  • Stand: 09/2026
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 4 Min. Lesezeit

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

Das Wichtigste zuerst

Hier ist die Pflegekasse zuständig, die Leistung folgt aber anderen Regeln als die monatliche Pflegebox. Abrechnungspositionen gehört nicht zur Produktgruppe 54 und wird gesondert bewilligt.

50.99.99Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Abrechnungspositionen
Produktgruppe
50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Kostenträger
Kranken- oder Pflegekasse (doppelfunktional, Antrag bei einer der beiden genügt)
Teil der 42 Euro
nein

Wer Abrechnungspositionen sucht, landet im Hilfsmittelverzeichnis bei 50.99.99. Diese Seite ordnet die Position in der amtlichen Systematik ein.

Inhalt dieser Seite4 Abschnitte
  1. Wo diese Position steht
  2. Produktarten in dieser Position
  3. Was hier nicht dazugehört
  4. Weiterlesen

Wo diese Position steht

Die Nummer 50.99.99 liest sich von links nach rechts: 50 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort, 99 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege. Die Systematik nach § 139 SGB V beschreibt Zweck und Anwendungsbereich. Wer eine Nummer kennt, kann damit bei jeder Kasse dieselbe Position benennen.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 50.99.99
50.99.99.0Abrechnungspositionen für Zubehör
50.99.99.2Abrechnungspositionen für Zuschläge/Zusätze
50.99.99.3Abrechnungspositionen für Reparaturen
50.99.99.4Abrechnungspositionen für Wartungen

Was hier nicht dazugehört

Wer den Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, aber nicht den Anspruch. Die Kasse leitet in der Regel weiter; schneller ist es, gleich richtig zu adressieren.

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Der Betrag ist als Obergrenze formuliert, nicht als Regelbetrag. Wer weniger braucht, bekommt weniger, und niemand muss die Grenze ausschöpfen. Umgekehrt gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung der Differenz, wenn weniger verbraucht wird. Diese Konstruktion erklärt zugleich, warum sich der Betrag nicht ansparen lässt.

Eine Grauzone bilden Produkte, die es in mehreren Ausführungen gibt. Eine saugende Bettschutzeinlage zum Einmalgebrauch ist erfasst, dieselbe Einlage als waschbare Variante ist eine andere Position. Wer unsicher ist, findet die Antwort an der Hilfsmittelnummer, nicht an der Produktbeschreibung des Anbieters.

Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.

Für Haushalte mit einem ambulanten Pflegedienst ist die Abgrenzung wichtig: Das Verbrauchsmaterial für die häusliche Pflege läuft über diesen Anspruch, nicht über die Abrechnung des Dienstes. Der Dienst bringt in der Regel eigenes Material für seine Einsätze mit. Was zwischen den Einsätzen von Angehörigen gebraucht wird, fällt dagegen unter die Monatsobergrenze und sollte auch danach zusammengestellt werden.

Wer an einer Stelle nicht weiterkommt, hat mehrere kostenfreie Anlaufstellen. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch; die Pflegekasse benennt auf Wunsch eine feste Ansprechperson. Daneben gibt es Pflegestützpunkte, die von Kassen und Ländern gemeinsam getragen werden. Beide beraten unabhängig davon, ob gerade ein Antrag läuft, und beide kosten nichts. Das ist der schnellste Weg zu einer Auskunft, auf die man sich verlassen kann.

Kommt es zu einem Wechsel von häuslicher in vollstationäre Pflege, endet der Anspruch mit dem Einzug. Die Pflegekasse ist darüber zu informieren. Wer das versäumt, riskiert eine Rückforderung, auch wenn sie in der Praxis selten vorkommt und meist unkompliziert geklärt wird.

In Familien, in denen mehrere Personen an der Pflege beteiligt sind, fällt der Punkt oft zwischen die Zuständigkeiten. Jeder nimmt an, jemand anderes habe sich darum gekümmert. Es hilft, eine Person zu benennen, die das Thema übernimmt, und den Bescheid an einem Ort abzulegen, den alle kennen. Das klingt banal, verhindert aber genau diesen Leerlauf.

Geltendes Recht 2026 ist § 40 Abs. 2 SGB XI: bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der diesen Absatz ab 2027 streichen würde. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden (Stand 9. Oktober 2026).

Im Haushalt zeigt sich schnell, dass der Verbrauch anders aussieht als die Erwartung. Handschuhe werden überschätzt, Flächendesinfektion unterschätzt. Wer zwei Wochen lang notiert, was tatsächlich leer wird, trifft die Auswahl im dritten Monat deutlich genauer als im ersten und holt aus derselben Obergrenze spürbar mehr heraus.

Bei Mischprodukten hilft nur der Blick ins Verzeichnis. Eine Bettschutzeinlage zum Einmalgebrauch und eine waschbare Einlage sehen ähnlich aus und erfüllen denselben Zweck, stehen aber an verschiedenen Positionen. Die Produktbeschreibung eines Anbieters ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nach Verkaufsargumenten sortiert ist und nicht nach der amtlichen Systematik.

Nicht erfasst sind außerdem Geräte, die dauerhaft bleiben. Ein Toilettenstuhl, ein Badewannenlift oder ein Pflegebett sind technische Hilfen und werden gesondert beantragt. Dass sie ebenfalls unter den Oberbegriff Pflegehilfsmittel fallen, macht sie nicht zu Verbrauchsmaterial im Sinne der Monatsobergrenze.

Amtliche Quelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 40 Abs. 2 SGB XI
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)

So arbeiten wir mit Quellen

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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien