Kurzzeitpflege 2026: Anspruch, Kosten und Eigenanteil
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht reicht. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse nach § 42 SGB XI bis zu acht Wochen im Jahr, 2026 bis zu 3.539 Euro.
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- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
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Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn häusliche und teilstationäre Pflege vorübergehend nicht ausreichen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt (§ 42 Abs. 1 SGB XI).
- Die Pflegekasse trägt Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, höchstens 3.539 Euro aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag, den sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen.
- Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Pflegebedürftige selbst (§ 4 Abs. 2 SGB XI). Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich einsetzen.
- Das Pflegegeld läuft während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen zur Hälfte weiter (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
- Ohne Pflegegrad 2 zahlt nach schwerer Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt die Krankenkasse die Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V).
Inhalt dieser Seite10 Abschnitte
- Wann besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege?
- Was zahlt die Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege?
- Was kostet Kurzzeitpflege und welcher Eigenanteil bleibt?
- Wo findet Kurzzeitpflege statt?
- Wie beantragt man Kurzzeitpflege, auch nach dem Krankenhaus?
- Gibt es Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder bei Pflegegrad 1?
- Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Tagespflege: was passt wann?
- Welche Fehler kosten bei der Kurzzeitpflege Geld?
- Häufige Fragen
- Weiterlesen
Wann besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. So formuliert es § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
Das Gesetz nennt zwei Fallgruppen. Die erste ist die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung, typischerweise nach einem Krankenhausaufenthalt. Die zweite sind sonstige Krisensituationen oder andere Situationen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Die zweite Fallgruppe ist offen gefasst. Ein Ausfall der Pflegeperson durch eigene Erkrankung, eine akute Verschlechterung des Zustands oder ein Umbau der Wohnung fallen darunter, sofern die Versorgung zu Hause in dieser Zeit nicht gesichert ist.
Die Bedingung mit der teilstationären Pflege ist eine echte Voraussetzung. Reicht eine Tages- oder Nachtpflege nach § 41 SGB XI aus, um die Lücke zu schließen, verweist das Gesetz zuerst auf diese Leistung. Kurzzeitpflege ist die vollstationäre Stufe.
Was zahlt die Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse übernimmt nach § 42 Abs. 2 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Obergrenze ist der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI mit 3.539 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag ist bei Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch.
Dieselben 3.539 Euro finanzieren auch die Verhinderungspflege. Wer im selben Jahr bereits Verhinderungspflege abgerechnet hat, hat für die Kurzzeitpflege nur noch den Restbetrag zur Verfügung. Ist der Jahresbetrag verbraucht, gibt es im laufenden Jahr daraus keine weiteren Leistungen. Die Zeitgrenzen laufen dagegen getrennt: je acht Wochen für beide Leistungen.
Die acht Wochen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und der Geldbetrag begrenzen den Anspruch unabhängig voneinander. Welche Grenze zuerst greift, entscheidet der pflegebedingte Tagessatz. Für volle 56 Tage reichen die 3.539 Euro nur bei einem pflegebedingten Anteil von höchstens rund 63 Euro je Tag.
Während der Kurzzeitpflege läuft das Pflegegeld zur Hälfte weiter. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI ordnet das für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr an. Bei Pflegegrad 2 mit 347 Euro sind das rechnerisch 5,78 Euro je Tag statt 11,57 Euro, weil der Monat mit 30 Tagen angesetzt wird.
Pflegebedürftige in der Kurzzeitpflege haben zusätzlich Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI, die über die notwendige Versorgung hinausgeht. Das Bundesgesundheitsministerium nennt diesen Anspruch ausdrücklich auch für die Kurzzeitpflege.
| Punkt | Regel 2026 |
|---|---|
| Mindest-Pflegegrad | Pflegegrad 2 (§ 42 Abs. 1 SGB XI) |
| Höchstdauer | acht Wochen je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) |
| Höchstbetrag | bis 3.539 Euro je Kalenderjahr, geteilt mit der Verhinderungspflege (§ 42a Abs. 1 SGB XI) |
| Von der Pflegekasse getragen | pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege |
| Selbst zu tragen | Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten (§ 4 Abs. 2 SGB XI) |
| Pflegegeld in dieser Zeit | Hälfte, für bis zu acht Wochen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) |
| Antrag | vorher bei der Pflegekasse (§ 33 Abs. 1 SGB XI) |

Inhalt der Grafik als Text
Die Rechnung einer Kurzzeitpflege-Einrichtung besteht aus zwei Teilen.
Pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege trägt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen im Jahr, höchstens 3.539 Euro aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag, geteilt mit der Verhinderungspflege.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Pflegebedürftige selbst. Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich einsetzen. Reicht das Einkommen nicht, kommt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt in Betracht.
Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen weitergezahlt.
Was kostet Kurzzeitpflege und welcher Eigenanteil bleibt?
Unterkunft und Verpflegung tragen Pflegebedürftige selbst. § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI legt das für jede teil- und vollstationäre Pflege fest. Dazu kommen die Investitionskosten der Einrichtung, die nicht zu den pflegebedingten Aufwendungen nach § 42 Abs. 2 SGB XI zählen.
Der Eigenanteil entsteht damit auch dann, wenn der Gemeinsame Jahresbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Die 3.539 Euro decken ausschließlich den pflegebedingten Teil der Rechnung, nicht das Zimmer und nicht die Mahlzeiten. Übersteigt der pflegebedingte Teil den Restbetrag, kommt auch dieser Überhang hinzu.
Wie hoch die Tagessätze einer Einrichtung ausfallen, nennt diese Seite nicht. Die Entgelte unterscheiden sich je Einrichtung und Region, und eine belastbare bundesweite Durchschnittszahl für Kurzzeitpflegeplätze liegt uns nicht vor. Die Pflegekasse übermittelt auf Anforderung eine Leistungs- und Preisvergleichsliste der zugelassenen Einrichtungen im Einzugsbereich (§ 7 Abs. 3 SGB XI).
Die Rechnung für zwei Wochen folgt einer einfachen Formel: 14 Tage mal pflegebedingter Tagessatz, gedeckt bis zum freien Jahresbetrag, plus 14 Tage mal Satz für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen als Eigenanteil. Mit angenommenen Werten von 90 Euro pflegebedingt und 60 Euro für den Rest ergibt das 1.260 Euro für die Pflegekasse und 840 Euro Eigenanteil. Die Werte sind ein Rechenbeispiel, keine Durchschnittspreise.
| Rechenschritt (angenommene Tagessätze) | Betrag |
|---|---|
| Pflegebedingter Anteil: 14 Tage × 90 Euro | 1.260 Euro, trägt die Pflegekasse |
| Unterkunft, Verpflegung, Investitionen: 14 Tage × 60 Euro | 840 Euro, Eigenanteil |
| Davon über Entlastungsbetrag erstattbar, sechs Monate angespart | bis 786 Euro |
| Rest des Gemeinsamen Jahresbetrags danach | 2.279 Euro, wenn vorher nichts verbraucht war |
- Entlastungsbetrag: § 45b Abs. 1 SGB XI nennt die Kurzzeitpflege als Verwendungszweck. Die 131 Euro monatlich lassen sich ansparen und für einen Aufenthalt gebündelt einsetzen.
- Hilfe zur Pflege: Reichen Einkommen und Vermögen nicht, besteht nach § 61 SGB XII ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt.
- Steuer: Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann eine Steuerermäßigung für Heimkosten in Betracht kommen, soweit darin haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind. Die Einzelheiten klärt eine Steuerberatung.
Wo findet Kurzzeitpflege statt?
Kurzzeitpflege findet in vollstationären Einrichtungen statt, die von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind. Das können Pflegeheime mit Kurzzeitpflegeplätzen oder Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege sein, die nur Kurzzeitpflege anbieten. Die pflegebedürftige Person zieht für die Dauer vorübergehend um.
§ 42 Abs. 3 SGB XI erlaubt in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme. Zu Hause gepflegte Pflegebedürftige erhalten Kurzzeitpflege dann auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und in anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Für die Abrechnung enthält § 42 Abs. 3 SGB XI eine eigene Regel. Weist die Einrichtung Unterkunft, Verpflegung und Investitionen im Entgelt nicht gesondert aus, sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen setzt die Pflegekasse abweichende pauschale Abschläge an.
Kurzzeitpflege zu Hause gibt es als Leistung nach § 42 SGB XI nicht. Soll die Vertretung in der eigenen Wohnung stattfinden, ist die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI die passende Leistung. Sie wird aus demselben Jahresbetrag bezahlt.
Wie beantragt man Kurzzeitpflege, auch nach dem Krankenhaus?
Kurzzeitpflege wird vorher bei der Pflegekasse beantragt. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nach § 33 Abs. 1 SGB XI auf Antrag und ab Antragstellung. § 42 SGB XI enthält anders als § 39 SGB XI keine Ausnahme davon.
Steht nach einem Krankenhausaufenthalt noch kein Pflegegrad fest, beschleunigt das Gesetz die Begutachtung. Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus und ist eine Begutachtung dort zur Sicherstellung der Weiterversorgung erforderlich, muss sie spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang stattfinden (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt in der Regel bei Antrag und Platzsuche.
Die Einrichtung rechnet die Kurzzeitpflege direkt mit der Pflegekasse ab. Erfolgt diese Abrechnung nicht bis zum Ende des Folgemonats, muss die Einrichtung der Pflegekasse Leistung und Umfang bis dahin anzeigen (§ 42a Abs. 2 SGB XI). Nach dem Aufenthalt erhält die pflegebedürftige Person eine schriftliche Übersicht, aus der deutlich hervorgeht, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wird (§ 42a Abs. 3 SGB XI).
- Bedarf und Restbetrag klärenBei der Pflegekasse fragen, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag frei ist und ob zuerst Tages- oder Nachtpflege in Betracht kommt.
- Einrichtung findenLeistungs- und Preisvergleichsliste bei der Pflegekasse anfordern, Plätze anfragen und Kostenvoranschlag mit getrennt ausgewiesenem Eigenanteil einholen.
- Antrag stellenKurzzeitpflege vor Beginn bei der Pflegekasse beantragen. Ohne Pflegegrad zusätzlich den Antrag auf Pflegegrad stellen oder Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V bei der Krankenkasse beantragen.
- Aufenthalt und AbrechnungDie Einrichtung rechnet den pflegebedingten Teil mit der Pflegekasse ab. Die Übersicht nach § 42a Abs. 3 SGB XI aufbewahren.
- Eigenanteil erstatten lassenRechnung über Unterkunft, Verpflegung und Investitionen beim Entlastungsbetrag einreichen und den verbleibenden Jahresbetrag notieren.
Gibt es Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder bei Pflegegrad 1?
Ja, über die Krankenkasse. § 39c SGB V gewährt Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit, wenn häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nicht ausreicht und kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Zuständig ist dann die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse.
Der typische Anlass ist die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Für Dauer und Höhe gelten nach § 39c Satz 2 SGB V die acht Wochen und der Gemeinsame Jahresbetrag entsprechend. Die Leistung kann auch in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.
Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, also bis zu 1.572 Euro im Jahr, für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen können. Nach einer schweren Krankheit greift zusätzlich § 39c SGB V.
Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Tagespflege: was passt wann?
Die drei Leistungen lösen unterschiedliche Lücken. Kurzzeitpflege ersetzt die Versorgung zu Hause für einige Tage oder Wochen vollständig. Verhinderungspflege ersetzt die Pflegeperson, meist zu Hause und auch stundenweise. Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI ergänzt die häusliche Pflege für einen Teil des Tages und hat einen eigenen Leistungsbetrag.
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege teilen sich die 3.539 Euro. Wer beides im selben Jahr plant, etwa eine Kurzzeitpflege nach einer Operation und eine Vertretung während des Urlaubs der Pflegeperson, verteilt den Betrag vorab. Der Ratgeber zum Gemeinsamen Jahresbetrag zeigt Aufteilungen.
| Merkmal | Kurzzeitpflege (§ 42) | Verhinderungspflege (§ 39) | Tages- und Nachtpflege (§ 41) |
|---|---|---|---|
| Ort | vollstationäre Einrichtung | meist zu Hause | teilstationäre Einrichtung |
| Anlass | Krise oder Übergang nach Krankenhaus | Pflegeperson verhindert | Ergänzung der häuslichen Pflege |
| Dauer | bis acht Wochen je Jahr | bis acht Wochen je Jahr | regelmäßig, ohne Wochengrenze |
| Geld | Gemeinsamer Jahresbetrag | Gemeinsamer Jahresbetrag | eigener Betrag je Pflegegrad |
| Antrag vorab | ja | nein | ja |
Welche Fehler kosten bei der Kurzzeitpflege Geld?
Viele Eigenanteile entstehen durch Planungsfehler und veraltete Beträge. Die folgende Prüfliste fasst die häufigsten Punkte zusammen.
- Mit alten Beträgen planen: Feste Einzelbeträge nur für die Kurzzeitpflege, wie sie ältere Ratgeber nennen, gelten seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr. Maßgeblich ist der Gemeinsame Jahresbetrag.
- Den Eigenanteil unterschätzen: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt die Pflegekasse nie aus den 3.539 Euro.
- Zu spät beantragen: Leistungen gibt es nach § 33 Abs. 1 SGB XI ab Antragstellung. Der Antrag gehört deshalb vor den Beginn des Aufenthalts.
- Den gemeinsamen Topf vergessen: Verhinderungspflege im selben Jahr verringert den Betrag für die Kurzzeitpflege.
- Den Entlastungsbetrag nicht einreichen: Angesparte Beträge verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig verwendet werden.
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Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Wird die Kurzzeitpflege komplett von der Krankenkasse übernommen?
Nein. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse den pflegebedingten Teil bis 3.539 Euro im Jahr, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil. Die Krankenkasse zahlt nur nach § 39c SGB V, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist, und dann nach denselben Grenzen.
Wie teuer sind zwei Wochen Kurzzeitpflege?
Das hängt von den Tagessätzen der Einrichtung ab. Die Pflegekasse trägt den pflegebedingten Teil bis zum freien Jahresbetrag, der Rest für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen ist Eigenanteil. Bei angenommenen 60 Euro Eigenanteil pro Tag wären das 840 Euro für 14 Tage.
Wird bei der Kurzzeitpflege das Pflegegeld gekürzt?
Es wird halbiert. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zahlt die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiter.
Welcher Pflegegrad bei Schlaganfall?
Eine Diagnose wie Schlaganfall legt keinen Pflegegrad fest. Maßgeblich sind die Gesamtpunkte der Begutachtung nach § 15 SGB XI, zum Beispiel Pflegegrad 2 ab 27 Punkten. Liegt die Person noch im Krankenhaus, ist die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang durchzuführen, wenn das zur Sicherung der Weiterversorgung erforderlich ist (§ 18a Abs. 5 SGB XI).
Muss Kurzzeitpflege vorher beantragt werden?
Ja. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nach § 33 Abs. 1 SGB XI auf Antrag und ab Antragstellung. Die Einrichtung rechnet anschließend direkt mit der Pflegekasse ab.
Wie lange dauert Kurzzeitpflege höchstens?
Acht Wochen je Kalenderjahr nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI. Die Zeit lässt sich auf mehrere Aufenthalte im Jahr verteilen, solange der Jahresbetrag reicht.
Zahlt die Pflegekasse auch Unterkunft und Verpflegung?
Nein. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Pflegebedürftige nach § 4 Abs. 2 SGB XI selbst. Für diese Eigenanteile lässt sich der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich einsetzen.
Gibt es Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1?
Nicht als Leistung nach § 42 SGB XI. Bei Pflegegrad 1 lässt sich der Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege einsetzen. Nach einer schweren Krankheit übernimmt die Krankenkasse die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V.
Gibt es Kurzzeitpflege zu Hause?
Nein. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist vollstationär. Für eine Vertretung in der eigenen Wohnung ist die Verhinderungspflege die passende Leistung, bezahlt aus demselben Jahresbetrag.
Amtliche Quelle
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- § 4 SGB XI (Art und Umfang der Leistungen)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 33 SGB XI (Leistungsvoraussetzungen)
- § 39c SGB V (Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit)
- § 41 SGB XI (Tagespflege und Nachtpflege)
- § 7 SGB XI (Aufklärung, Auskunft, Leistungs- und Preisvergleichsliste)
- § 18a SGB XI (Begutachtungsverfahren)
- § 43b SGB XI (Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen)
- § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege)
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Bundesministerium für Gesundheit: Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege
Weiterlesen
- Gemeinsamer Jahresbetrag 2026: 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilen
- Verhinderungspflege 2026: Anspruch, Betrag und Abrechnung
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- Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
- Entlastungsbetrag ansparen und rückwirkend abrufen
- Pflegegrad beantragen: Antrag, Fristen und Ablauf Schritt für Schritt
Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.
Fachlich verantwortlich
Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien