Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat bezahlt nur vier Leistungsarten: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. So steht es in § 45b Abs. 1 SGB XI. Ab Pflegegrad 2 ist Körperpflege ausgeschlossen.
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- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
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Das Wichtigste in Kürze
- § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI nennt vier Verwendungen: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alles andere erstattet die Pflegekasse nicht.
- Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuung sind erstattungsfähig, wenn ein zugelassener Pflegedienst oder ein anerkanntes Angebot sie erbringt. Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung ist es nicht.
- Ab Pflegegrad 2 darf der Pflegedienst Körperpflege nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen. Bei Pflegegrad 1 ist das erlaubt.
- Bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege erstatten die Pflegekassen nach Angabe des BMG in der Praxis auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag.
- Nachbarschaftshilfe regelt jedes Land selbst. In Nordrhein-Westfalen und Bayern sind Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen im selben Haushalt als Helfer ausgeschlossen.
Inhalt dieser Seite13 Abschnitte
- Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
- Welche Alltagsfälle zahlt der Entlastungsbetrag und welche nicht?
- Kann der Entlastungsbetrag für Essen auf Rädern verwendet werden?
- Warum sind bei Pflegegrad 2 bis 5 Leistungen der Selbstversorgung ausgeschlossen?
- Was ist ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag?
- Dürfen Nachbarn oder Angehörige über den Entlastungsbetrag abrechnen?
- Wie viel darf ein Anbieter für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag verlangen?
- Lässt sich der Entlastungsbetrag neben der Verhinderungspflege einsetzen?
- Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Entlastungsbetrag?
- Was lässt sich aus dem Entlastungsbetrag nicht bezahlen?
- Ist der Entlastungsbetrag steuerfrei und was lässt sich absetzen?
- Häufige Fragen
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Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI nennt vier Verwendungszwecke: Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 und Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Andere Verwendungen erstattet die Pflegekasse nicht.
Die Aufzählung ist eine Positivliste. Was dort nicht steht, ist kein Erstattungsfall, auch wenn es die Pflege zu Hause erleichtert. Entscheidend ist deshalb nicht nur, was gemacht wird, sondern auch, wer es macht.
Über der Liste steht die Zweckbindung aus § 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Der Betrag ist für qualitätsgesicherte Leistungen bestimmt, die pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag fördern.
Die Höhe ist in allen Pflegegraden gleich: bis zu 131 Euro im Monat, 1.572 Euro im Kalenderjahr. Der Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025. Ratgeber, die noch 125 Euro nennen, geben einen veralteten Stand wieder.
Die Belege müssen nach § 45b Abs. 2 Satz 3 SGB XI eindeutig erkennen lassen, zu welcher der vier Nummern die Aufwendung gehört. Wie die Erstattung im Einzelnen beantragt wird, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen.
| Leistungsart | Typisch bezahlt |
|---|---|
| Nr. 1: Tages- oder Nachtpflege | Eigenanteile neben dem Anspruch nach § 41 SGB XI, bei Pflegegrad 1 die ganze Rechnung bis 131 Euro |
| Nr. 2: Kurzzeitpflege | Eigenanteile neben dem Gemeinsamen Jahresbetrag, bei Pflegegrad 1 die ganze Rechnung bis 131 Euro |
| Nr. 3: Ambulanter Pflegedienst im Sinne des § 36 | Betreuung und Haushaltshilfe; Körperpflege nur bei Pflegegrad 1 |
| Nr. 4: Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag | Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfe, Nachbarschaftshilfe nach Landesrecht |

Inhalt der Grafik als Text
Erstattungsfähig nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste und Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Abhängig von Anbieter oder Pflegegrad: Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung nur über einen Pflegedienst oder ein anerkanntes Angebot; Nachbarschaftshilfe nur, wenn das Landesrecht sie anerkennt; Körperpflege durch den Pflegedienst nur bei Pflegegrad 1; Unterkunft und Verpflegung in Tages- oder Kurzzeitpflege nach der Praxis der Pflegekassen.
Nicht erstattungsfähig: Geld für Angehörige ohne Anerkennung, private Putzhilfe ohne Anerkennung, reine Mahlzeitenlieferung, Pflegehilfsmittel wie die Pflegebox oder ein Hausnotruf, Wohnungsumbau und eine 24-Stunden-Betreuung im Haushalt.
Welche Alltagsfälle zahlt der Entlastungsbetrag und welche nicht?
Der Entlastungsbetrag zahlt einen Alltagsfall nur, wenn ein zugelassener Pflegedienst, eine Tages- oder Kurzzeitpflege oder ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot die Leistung erbringt. Dieselbe Tätigkeit kann deshalb erstattungsfähig sein oder nicht. Das hängt am Anbieter, nicht an der Tätigkeit.
Die folgende Übersicht ordnet häufige Anfragen nach dem Wortlaut von § 45b und § 45a SGB XI ein. Wo das Landesrecht entscheidet, steht das ausdrücklich dabei. Eine verbindliche Auskunft für den Einzelfall gibt die eigene Pflegekasse.
Haushaltshilfe ist der häufigste Wunsch. § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI nennt die Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, ausdrücklich als Angebot zur Entlastung im Alltag. Wie viele Stunden das ergibt, rechnet der Ratgeber Haushaltshilfe bei Pflegegrad durch.
Ein Hausnotruf und die Pflegebox sind Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Sie laufen über eigene Ansprüche bei der Pflegekasse und nicht über den Entlastungsbetrag. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.
| Anfrage | Erstattung |
|---|---|
| Putzen, Wäsche, Einkaufen | ja, nur durch Pflegedienst oder anerkanntes Angebot |
| Begleitung zu Arzt, Friseur oder Behörde | ja, als Alltagsbegleitung eines anerkannten Angebots |
| Betreuungsgruppe bei Demenz | ja, als anerkanntes Betreuungsangebot, § 45a Abs. 1 Nr. 1 |
| Nachbarschaftshilfe | ja, nur wenn das Landesrecht sie anerkennt |
| Körperpflege durch den Pflegedienst | nur bei Pflegegrad 1; ab Pflegegrad 2 über die Sachleistung nach § 36 |
| Essen auf Rädern | nein, reine Lieferung ist keine der vier Nummern |
| Hausnotruf, Pflegebox | nein, eigener Anspruch nach § 40 SGB XI |
| Geld an pflegende Angehörige | nein, keine Barauszahlung |
| 24-Stunden-Betreuung im Haushalt | nein, kein anerkanntes Angebot im Sinne des § 45a |
Kann der Entlastungsbetrag für Essen auf Rädern verwendet werden?
Nein, eine reine Mahlzeitenlieferung lässt sich nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen. Sie gehört zu keiner der vier Nummern in § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Die Kosten der Mahlzeiten trägt die pflegebedürftige Person selbst.
Anders liegt es bei Hilfe im Haushalt. Kocht eine Kraft eines anerkannten Angebots zur Entlastung im Alltag in der Wohnung oder hilft beim Zubereiten, ist das Unterstützung bei der Haushaltsführung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI. Erstattet wird dann die Arbeitszeit, nicht die Lebensmittel.
Auch in der Tagespflege fällt Verpflegung an. Nach Angabe des Bundesministeriums für Gesundheit entspricht es der Praxis der Pflegekassen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege aus dem Entlastungsbetrag zu erstatten.
Warum sind bei Pflegegrad 2 bis 5 Leistungen der Selbstversorgung ausgeschlossen?
§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 SGB XI schließt in den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen im Bereich der Selbstversorgung aus. Dafür steht ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI bereit. Bei Pflegegrad 1 gilt der Ausschluss nicht.
Selbstversorgung ist ein definierter Begriff. § 14 Abs. 2 Nummer 4 SGB XI führt darunter unter anderem das Waschen, Duschen und Baden, das An- und Auskleiden, das mundgerechte Zubereiten der Nahrung, Essen und Trinken, die Benutzung der Toilette und das Bewältigen der Folgen einer Inkontinenz.
Erlaubt bleiben ab Pflegegrad 2 die übrigen Leistungen eines Pflegedienstes. Das BMG nennt dafür insbesondere pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Ein Pflegedienst darf also Betreuung oder Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen, die Körperpflege dagegen über die Sachleistung.
Wer ab Pflegegrad 2 einen Pflegedienst für die Körperpflege bestellt, rechnet diese Einsätze über die Pflegesachleistung ab. Sie beginnt bei 796 Euro monatlich und steigt bis 2.299 Euro bei Pflegegrad 5, § 36 Abs. 3 SGB XI.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung. Deshalb ist dort auch der Einsatz eines Pflegedienstes für die Selbstversorgung aus dem Entlastungsbetrag erstattungsfähig. Die Besonderheiten erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1.
| Leistung | Abrechnung |
|---|---|
| Duschen, Waschen, Anziehen | PG 1: Entlastungsbetrag; PG 2 bis 5: Sachleistung nach § 36 |
| Betreuung, Beschäftigung, Gespräche | PG 1: Entlastungsbetrag; PG 2 bis 5: Entlastungsbetrag oder Sachleistung |
| Haushaltsführung | PG 1: Entlastungsbetrag; PG 2 bis 5: Entlastungsbetrag oder Sachleistung |
Was ist ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag?
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind in § 45a Abs. 1 SGB XI definiert. Es gibt drei Arten: Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Die Anerkennung erteilt die zuständige Behörde nach Landesrecht.
Betreuungsangebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI arbeiten mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern unter pflegefachlicher Anleitung, in Gruppen oder im häuslichen Bereich. Das Gesetz nennt als Beispiele Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen und die Einzelbetreuung durch anerkannte Helfende.
Angebote zur Entlastung im Alltag nach Nummer 3 unterstützen bei Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, ausdrücklich auch bei der Haushaltsführung. § 45a Abs. 1 Satz 5 SGB XI nennt als Beispiele Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter, Familienentlastende Dienste und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Jedes Angebot braucht nach § 45a Abs. 2 SGB XI ein Konzept mit Angaben zur Qualitätssicherung, zum Leistungsumfang, zu den Preisen und zur Qualifikation der Helfenden. Ob ein konkreter Anbieter anerkannt ist, sagt die Pflegekasse, ein Pflegestützpunkt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Die Anerkennungsvoraussetzungen regeln die Länder in eigenen Rechtsverordnungen, § 45a Abs. 3 SGB XI. Sie unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Eine bundeseinheitliche Liste anerkannter Anbieter gibt es deshalb nicht, und wir führen keine.
Dürfen Nachbarn oder Angehörige über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nachbarn dürfen in einigen Ländern über den Entlastungsbetrag abrechnen, nahe Angehörige in der Regel nicht. Ob eine Einzelperson ohne Verein oder Dienst anerkannt ist, entscheidet das Landesrecht nach § 45a Abs. 3 SGB XI. Die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land.
Nordrhein-Westfalen erkennt Nachbarschaftshilfe nach § 11 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung an, wenn die Hilfe ehrenamtlich ist, die Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, nicht im selben Haushalt lebt und eine Schulung oder das Informationsangebot der Servicestellen nachweist. Dann gilt sie bis zur Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags als anerkannt.
Bayern lässt nach Angabe des Gesundheitsministeriums ehrenamtliche Einzelpersonen ab 16 Jahren zu. Auch dort sind Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen im selben Haushalt ausgeschlossen. Verlangt werden eine Basisschulung von mindestens acht Unterrichtseinheiten sowie Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz.
Verwandte bis zum zweiten Grad sind Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister. Für diese Personen bleibt der Weg über das Pflegegeld ab Pflegegrad 2, das die pflegebedürftige Person frei weitergeben darf.
Für die übrigen Länder nennen wir keine Einzelregeln, weil wir sie nicht selbst am Verordnungstext geprüft haben. Die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt nennt die Voraussetzungen im eigenen Land.
| Voraussetzung | NRW und Bayern |
|---|---|
| Ehrenamtlich | in beiden Ländern erforderlich |
| Verwandt bis 2. Grad oder im selben Haushalt | in beiden Ländern ausgeschlossen |
| Schulung | NRW: Kurs oder Informationsangebot der Servicestellen; Bayern: Basisschulung von mindestens 8 Unterrichtseinheiten |
| Weitere Bedingungen | NRW: Einwilligung in den Datenabgleich der Pflegekassen; Bayern: mindestens 16 Jahre, Haftpflicht- und Unfallversicherung |
Wie viel darf ein Anbieter für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag verlangen?
§ 45b Abs. 4 Satz 1 SGB XI begrenzt die Vergütung: Sie darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für anerkannte Alltagsangebote können die Landesregierungen die Obergrenze in ihrer Rechtsverordnung nach § 45a Abs. 3 SGB XI genauer bestimmen.
Der Stundensatz bestimmt, wie weit die 131 Euro reichen. Bei angenommenen 30 Euro je Stunde sind es gut vier Stunden im Monat, bei 40 Euro gut drei. Den für den eigenen Fall maßgeblichen Satz nennt der Anbieter in seinem Konzept nach § 45a Abs. 2 SGB XI.
Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie lassen sich im Kalenderjahr ansammeln, und der Jahresrest steht bis zum 30. Juni des Folgejahres bereit. Fristen und Rechenbeispiele stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag ansparen.
Wir nennen hier keine konkreten Stundensätze je Bundesland. Die Landesverordnungen und die Vergütungsvereinbarungen der Pflegeeinrichtungen werden laufend angepasst, eine bundesweite amtliche Übersicht existiert nicht.
Lässt sich der Entlastungsbetrag neben der Verhinderungspflege einsetzen?
Ja. § 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI ordnet die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag auch dann an, wenn für dieselben Leistungsarten Mittel der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingesetzt werden. Beide Budgets bleiben getrennt und werden nicht gegeneinander verrechnet.
Praktisch heißt das: Ist das Budget der Verhinderungspflege für einen Zeitraum aufgebraucht, trägt der Entlastungsbetrag die weiteren Aufwendungen, solange sie unter eine der vier Nummern fallen.
Die Verhinderungspflege setzt Pflegegrad 2 voraus und läuft über den Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro nach § 42a SGB XI. Der Entlastungsbetrag besteht schon ab Pflegegrad 1.
Ab Pflegegrad 2 gibt es einen dritten Weg für anerkannte Alltagsangebote: den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistung eines Monats lassen sich dafür einsetzen. Umwandlung und Entlastungsbetrag laufen nach § 45a Abs. 4 letzter Satz SGB XI unabhängig voneinander.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Entlastungsbetrag?
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung zur freien Verwendung, der Entlastungsbetrag eine zweckgebundene Kostenerstattung gegen Beleg. Pflegegeld gibt es nach § 37 SGB XI ab Pflegegrad 2, den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ab Pflegegrad 1. Beide Leistungen bestehen nebeneinander.
Pflegegeld zahlt die Pflegekasse monatlich an die pflegebedürftige Person aus: 347 Euro bei Pflegegrad 2 bis 990 Euro bei Pflegegrad 5. Sie darf es an Angehörige weitergeben. Den Entlastungsbetrag zahlt die Pflegekasse nur gegen Rechnung eines der vier Leistungserbringer.
Der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Anders ist es bei der Pflegesachleistung und beim Umwandlungsanspruch: Beide mindern das Pflegegeld anteilig, § 38 und § 45a Abs. 4 SGB XI.
| Merkmal | Vergleich |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Pflegegeld: § 37 SGB XI. Entlastungsbetrag: § 45b SGB XI. |
| Ab Pflegegrad | Pflegegeld: 2. Entlastungsbetrag: 1. |
| Höhe 2026 | Pflegegeld: 347 bis 990 Euro je nach Pflegegrad. Entlastungsbetrag: bis 131 Euro in jedem Pflegegrad. |
| Auszahlung | Pflegegeld: monatlich auf das Konto. Entlastungsbetrag: nur Erstattung gegen Beleg. |
| Verwendung | Pflegegeld: frei, auch an Angehörige. Entlastungsbetrag: nur die vier Leistungsarten. |
| Ansparen | Pflegegeld: nein, Monatsleistung. Entlastungsbetrag: im Kalenderjahr, Rest bis 30. Juni. |
Was lässt sich aus dem Entlastungsbetrag nicht bezahlen?
Aus dem Entlastungsbetrag lassen sich keine Pflegehilfsmittel, keine Wohnumbauten und keine Leistungen nicht anerkannter Anbieter bezahlen. Eine Barauszahlung sieht § 45b SGB XI nicht vor. Für Pflegehilfsmittel und Umbauten bestehen eigene Ansprüche mit eigenen Beträgen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen über § 40 Abs. 2 SGB XI mit 42 Euro monatlich. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes laufen über § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Beide Ansprüche bestehen neben dem Entlastungsbetrag. Ob die 42 Euro zustehen, zeigt der Pflegebox-Check.
Eine Privatperson ohne Anerkennung nach Landesrecht ist kein Leistungserbringer im Sinne der Nummer 4. Zahlungen an sie erstattet die Pflegekasse nicht, auch nicht gegen Quittung.
Eine 24-Stunden-Betreuung durch eine im Haushalt lebende Kraft ist kein anerkanntes Angebot im Sinne des § 45a SGB XI. Sie lässt sich deshalb nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Ist der Entlastungsbetrag steuerfrei und was lässt sich absetzen?
Der Entlastungsbetrag ist steuerfrei. § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG stellt Leistungen aus einer Pflegeversicherung von der Einkommensteuer frei. Er muss deshalb nicht in der Steuererklärung der pflegebedürftigen Person angegeben werden.
Für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt zusätzlich § 35a Abs. 2 EStG. Danach ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr, auch für Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der gepflegten Person.
Wie sich eine Erstattung der Pflegekasse auf die absetzbaren Aufwendungen auswirkt, regelt § 35a EStG nicht ausdrücklich. Diese Frage klärt eine steuerliche Beratung oder das Finanzamt. Mehr zur Steuer im Pflegefall steht im Ratgeber Pflegegeld, Steuer und Rente.
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Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen zugelassener Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Ab Pflegegrad 2 ist Körperpflege durch den Pflegedienst ausgenommen.
Kann ich den Entlastungsbetrag an meine pflegenden Angehörigen auszahlen?
Nein. § 45b SGB XI sieht nur eine Erstattung gegen Belege für die vier Leistungsarten vor. Eine Privatperson ohne Anerkennung nach Landesrecht ist kein erstattungsfähiger Leistungserbringer. Verwandte bis zum zweiten Grad sind in Nordrhein-Westfalen und Bayern auch als Nachbarschaftshilfe ausgeschlossen.
Kann der Entlastungsbetrag für Essen auf Rädern verwendet werden?
Nein, eine reine Mahlzeitenlieferung gehört zu keiner der vier Nummern. Erstattungsfähig ist Hilfe beim Zubereiten im Haushalt durch ein anerkanntes Angebot zur Entlastung im Alltag. Bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege erstatten die Pflegekassen nach Angabe des BMG in der Praxis auch Verpflegungskosten.
Darf ich mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe privat bezahlen?
Nur, wenn die Hilfe als Einzelperson nach Landesrecht anerkannt ist oder für ein anerkanntes Angebot oder einen Pflegedienst arbeitet. Eine privat beauftragte Kraft ohne Anerkennung erstattet die Pflegekasse nicht.
Darf der Pflegedienst bei Pflegegrad 2 die Körperpflege über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. § 45b Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 SGB XI nimmt in den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen im Bereich der Selbstversorgung aus. Dafür ist die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI da. Betreuung und Haushaltshilfe durch den Pflegedienst bleiben erstattungsfähig.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Entlastungsbetrag?
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2 als frei verwendbare Geldleistung von 347 bis 990 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag besteht ab Pflegegrad 1, beträgt bis zu 131 Euro und wird nur gegen Beleg für die vier Leistungsarten erstattet. Er wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Ist der Entlastungsbetrag steuerfrei?
Ja. § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG stellt Leistungen aus einer Pflegeversicherung steuerfrei. Für selbst getragene Pflege- und Betreuungskosten kommt zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Betracht.
Brauche ich für den Entlastungsbetrag einen Antrag?
Der Anspruch entsteht nach § 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI ohne vorherige Antragstellung. Die Erstattung muss trotzdem bei der Pflegekasse beantragt werden, zusammen mit den Belegen.
Kann ich aus dem Entlastungsbetrag eine Pflegebox finanzieren?
Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen über § 40 Abs. 2 SGB XI mit 42 Euro monatlich. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander und werden nicht verrechnet.
Verbindliche Stelle
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- § 39 SGB XI (Verhinderungspflege)
- § 41 SGB XI (Tagespflege und Nachtpflege)
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Entlastungsbetrag)
- gesund.bund.de (BMG): Pflegehilfsmittel beantragen
- § 11 Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW (Nachbarschaftshilfe)
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention: Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 3 Nr. 36 EStG (Steuerfreiheit weitergegebenes Pflegegeld)
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf Kabinett 30.09.2026
Weiterlesen
- Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro im Monat, Verwendung und Abrechnung
- Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: 131 Euro im Monat richtig nutzen
- Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1: Anspruch, Stunden und Kosten 2026
- Pflegesachleistung: Anspruch, Ablauf und Kombination mit Pflegegeld
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Anspruch, Ablauf und Abgrenzung zum Beratungsbesuch
- Entlastungsbetrag ansparen und rückwirkend abrufen
Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.
Fachlich verantwortlich
Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien