Entlastungsbetrag ansparen und rückwirkend abrufen
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI lässt sich ansparen. Nicht genutzte Monatsbeträge von 131 Euro sammeln sich im Kalenderjahr an. Der Jahresrest geht in das folgende Kalenderhalbjahr über und verfällt am 30. Juni. Rückwirkend gilt der Anspruch ab dem Antragsmonat.
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- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
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Das Wichtigste in Kürze
- Nicht genutzte Monatsbeträge von 131 Euro bleiben im Kalenderjahr stehen (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Im vollen Jahr 2026 sind das bis zu 1.572 Euro.
- Der Rest aus 2026 lässt sich für Leistungen nutzen, die bis zum 30. Juni 2027 stattfinden. Danach verfällt er ohne weitere Übertragung.
- Bei vollem Vorjahresrest sind bis zum 30. Juni rechnerisch bis zu 2.358 Euro verfügbar: 1.572 Euro aus dem Vorjahr und 786 Euro aus dem ersten Halbjahr.
- Angespart wird ein Erstattungsrahmen, kein Guthaben zum Auszahlen. Geld fließt nur gegen Rechnung eines zugelassenen oder anerkannten Anbieters.
- Nicht ansparbar sind der Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2 und die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Beide verfallen am Monatsende.
Inhalt dieser Seite10 Abschnitte
- Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?
- Bis wann muss ein angesparter Entlastungsbetrag verbraucht sein?
- Wie sieht das Ansparen an einem Beispiel aus?
- Ab wann lässt sich der Entlastungsbetrag rückwirkend abrufen?
- Wie spart man den Entlastungsbetrag sinnvoll an?
- Welche Pflegeleistungen lassen sich nicht ansparen?
- Wie wird ein angesparter Entlastungsbetrag abgerechnet?
- Was ändert ein höherer Pflegegrad am angesparten Betrag?
- Häufige Fragen
- Weiterlesen
Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?
Ja. § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI erlaubt, den Entlastungsbetrag innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch zu nehmen. Ein Monat ohne Rechnung lässt die 131 Euro deshalb nicht verfallen. Der Betrag bleibt stehen und wird mit späteren Aufwendungen desselben Jahres verrechnet.
Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt den Mechanismus in zwei Stufen. Ein im Monat nicht ausgeschöpfter Betrag wird in die folgenden Kalendermonate übertragen. Was am Jahresende noch übrig ist, wird bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres übertragen.
Das Ansparen braucht keine Erklärung gegenüber der Pflegekasse. Der Anspruch entsteht nach § 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI ohne vorherige Antragstellung. Wer drei Monate keine Leistung nutzt, hat im vierten Monat rechnerisch 524 Euro zur Verfügung.
Angespart wird ein Erstattungsrahmen, kein Guthaben auf einem Konto. Geld fließt erst, wenn eine Leistung nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Anspruch genommen und belegt ist. Ohne Rechnung eines Leistungserbringers zahlt die Pflegekasse nichts aus. Welche Leistungen das sind, steht im Ratgeber Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Die Höhe hängt nicht vom Pflegegrad ab. § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt für alle Pflegegrade denselben Betrag von bis zu 131 Euro monatlich. Über ein volles Kalenderjahr ergeben sich 1.572 Euro. Bis Ende 2024 waren es 125 Euro im Monat; Merkblätter mit diesem Betrag sind veraltet.
Bis wann muss ein angesparter Entlastungsbetrag verbraucht sein?
Ein im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfter Betrag geht nach § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI in das folgende Kalenderhalbjahr über. Der Rest aus 2026 steht damit bis zum 30. Juni 2027 bereit. Was bis dahin nicht verbraucht ist, verfällt ohne weitere Übertragung.
Die Frist gilt für die Inanspruchnahme der Leistung. Maßgeblich ist, dass die Betreuung, die Tagespflege oder der Pflegedienst-Einsatz bis zum 30. Juni des Folgejahres stattfindet. Ein Einsatz im Juli 2027 lässt sich nicht mehr aus dem Rest von 2026 erstatten.
Im ersten Halbjahr 2027 laufen zwei Beträge nebeneinander. Zum Vorjahresrest kommen die neuen Monatsbeträge von 2027. Bei vollem Rest aus 2026 sind bis zum 30. Juni 2027 rechnerisch 2.358 Euro angesammelt: 1.572 Euro aus 2026 und sechs Monatsbeträge zu 131 Euro aus 2027.
Der Rest von 2027 folgt derselben Regel. Er steht bis zum 30. Juni 2028 bereit. Eine Übertragung über ein Halbjahr hinaus sieht § 45b SGB XI in keinem Fall vor.
| Monatsbetrag, § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI | bis zu 131 Euro, gleich in Pflegegrad 1 bis 5 |
|---|---|
| Anspruch im vollen Kalenderjahr 2026 | 12 × 131 Euro = 1.572 Euro |
| Übertrag des Rests aus 2026 | nutzbar bis 30. Juni 2027 |
| Angesammelt bis 30. Juni 2027 bei vollem Rest | 1.572 Euro + 6 × 131 Euro = 2.358 Euro |
| Rest aus 2026 nach dem 30. Juni 2027 | verfällt, keine weitere Übertragung |
| Übertrag des Rests aus 2027 | nutzbar bis 30. Juni 2028 |

Inhalt der Grafik als Text
Januar bis Dezember 2026: Jeden Monat kommen bis zu 131 Euro hinzu, im vollen Jahr bis zu 1.572 Euro. Nicht genutzte Beträge bleiben im Kalenderjahr stehen.
1. Januar bis 30. Juni 2027: Der Rest aus 2026 steht zusätzlich zu den neuen Monatsbeträgen bereit. Bei vollem Rest sind bis zum 30. Juni 2027 bis zu 2.358 Euro verfügbar. Am 30. Juni 2027 verfällt, was vom Rest aus 2026 übrig ist.
Der Rest aus 2027 folgt derselben Regel und gilt bis zum 30. Juni 2028. Grundlage ist § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI in der Fassung von 2026.
Wie sieht das Ansparen an einem Beispiel aus?
Ein Beispiel zeigt die Fristenkette über 18 Monate. Angenommen ist Pflegegrad 2 ab Januar 2026. Im ersten Halbjahr 2026 nutzt die Familie keine Leistung. Ab Juli kommt alle zwei Wochen eine anerkannte Alltagsbegleitung für 60 Euro, also 120 Euro im Monat.
Bis Ende Juni 2026 sammeln sich sechs Monatsbeträge an: 786 Euro. Von Juli bis Dezember kommen weitere 786 Euro hinzu, verbraucht werden 720 Euro. Am 31. Dezember 2026 bleibt ein Rest von 852 Euro.
Diesen Rest nutzt die Familie im ersten Halbjahr 2027 für eine Woche Kurzzeitpflege. Der Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung beträgt im Beispiel 600 Euro. Nach Angabe des BMG erstatten die Pflegekassen solche Kostenanteile in der Praxis aus dem Entlastungsbetrag. Vom Rest aus 2026 bleiben 252 Euro, die bis zum 30. Juni 2027 noch genutzt werden können.
Die Zahlen für Stundensätze und Eigenanteile sind angenommen. Sie unterscheiden sich je nach Anbieter und Bundesland. Fest stehen nur der Monatsbetrag von 131 Euro und die Frist.
| Zeitraum | Verlauf |
|---|---|
| Januar bis Juni 2026 | + 786 Euro, nichts verbraucht; Stand 786 Euro |
| Juli bis Dezember 2026 | + 786 Euro, 720 Euro Alltagsbegleitung; Rest aus 2026: 852 Euro |
| Januar bis Juni 2027 | 600 Euro Kurzzeitpflege aus dem Rest 2026; 252 Euro verfallen am 30. Juni 2027, wenn sie nicht genutzt werden |
| Ab Januar 2027 laufend | + 131 Euro je Monat als eigener Topf 2027; Rest gilt bis 30. Juni 2028 |
Ab wann lässt sich der Entlastungsbetrag rückwirkend abrufen?
Rückwirkend abrufbar ist der Entlastungsbetrag ab dem Monat, in dem der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde. § 33 Abs. 1 SGB XI gewährt die Leistungen ab Antragstellung; wird der Antrag nach dem Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eintrat, ab Beginn des Antragsmonats. Das gilt auch, wenn der Bescheid über den Pflegegrad erst später eintrifft.
Zwei Vorschriften greifen dabei ineinander. § 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI verlangt für den Entlastungsbetrag keinen eigenen Antrag. Der Pflegegrad selbst setzt aber nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI einen Antrag voraus, und dessen Zeitpunkt bestimmt den Beginn. Wie der Antrag auf einen Pflegegrad läuft, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Ein Rechenbeispiel: Die Pflegebedürftigkeit besteht seit Februar 2026, der Antrag geht im Mai 2026 bei der Pflegekasse ein, der Bescheid folgt später. Für 2026 bestehen dann acht Monatsbeträge von Mai bis Dezember, zusammen 1.048 Euro. Ein ungenutzter Rest geht bis zum 30. Juni 2027 über.
Leistungen aus der Zeit zwischen Antrag und Bescheid sind erstattungsfähig, wenn sie unter eine der vier Nummern des § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI fallen. Die Belege dieser Monate gehen nach dem Bescheid gesammelt an die Pflegekasse.
Vor dem Antragsmonat besteht kein Anspruch. Einsätze aus den Monaten davor erstattet die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag nicht, auch wenn die Pflegebedürftigkeit tatsächlich schon bestand. Wer Hilfe braucht, stellt den Antrag deshalb früh.
Wie spart man den Entlastungsbetrag sinnvoll an?
Sinnvoll angespart wird der Entlastungsbetrag für planbare größere Ausgaben, die vor dem 30. Juni des Folgejahres anfallen. Typisch sind Eigenanteile bei Kurzzeitpflege oder Tagespflege und ein Betreuungsblock während des Urlaubs der Pflegeperson.
Die Reihenfolge der Töpfe entscheidet, wie viel übrig bleibt. Zuerst die Leistungen nutzen, die am Monatsende verfallen, dann den ansparbaren Entlastungsbetrag. So bleibt der übertragbare Rahmen am größten.
- Monatlich gebundene Töpfe zuerstAb Pflegegrad 2 laufende Betreuung über den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI abrechnen, soweit Sachleistung frei ist. Er verfällt am Monatsende.
- Größere Ausgaben planenKurzzeitpflege, Tagespflege-Wochen oder Urlaubsbetreuung mit Datum notieren und den Eigenanteil vorab beim Anbieter schriftlich anfragen.
- Stand bei der Pflegekasse erfragenDie Pflegekasse kennt die bereits erstatteten Beträge. Eine Nachfrage im Frühjahr zeigt, wie viel vom Vorjahresrest noch offen ist.
- Stichtag 30. Juni einhaltenLeistungen aus dem Vorjahresrest bis spätestens 30. Juni in Anspruch nehmen. Einsätze danach zählen zum laufenden Jahr.
- Belege mit Leistungsart einreichenJede Rechnung muss die Nummer 1 bis 4 aus § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI erkennen lassen. Einreichen nach dem Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen.
Welche Pflegeleistungen lassen sich nicht ansparen?
Nicht ansparen lassen sich der Umwandlungsanspruch und die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. § 45a Abs. 4 Satz 2 SGB XI begrenzt den Umwandlungsbetrag je Kalendermonat, § 40 Abs. 2 SGB XI die Pflegehilfsmittel je Monat. Keine der beiden Vorschriften sieht eine Übertragung vor.
Der Umwandlungsanspruch besteht ab Pflegegrad 2. Er erlaubt, bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags nach § 36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Ein Monat ohne Nutzung erhöht den Rahmen des Folgemonats nicht.
Nach § 45a Abs. 4 letzter Satz SGB XI werden Umwandlung und Entlastungsbetrag unabhängig voneinander in Anspruch genommen. Wer beide Wege nutzt, rechnet eine Betreuungsrechnung zuerst über den monatlich gebundenen Umwandlungsbetrag ab und lässt den ansparbaren Entlastungsbetrag stehen.
Bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch verfällt jeder Monat einzeln. Wer im März keine Lieferung abruft, bekommt im April trotzdem höchstens 42 Euro erstattet. Ob dieser Anspruch besteht, zeigt der Pflegebox-Check.
| Entlastungsbetrag, § 45b Abs. 1 SGB XI | 131 Euro monatlich, ansparbar im Kalenderjahr, Rest bis 30. Juni des Folgejahres |
|---|---|
| Umwandlungsanspruch Pflegegrad 2, § 45a Abs. 4 SGB XI | bis 318,40 Euro je Kalendermonat, keine Übertragung |
| Umwandlungsanspruch Pflegegrad 3 | bis 598,80 Euro je Kalendermonat, keine Übertragung |
| Umwandlungsanspruch Pflegegrad 4 | bis 743,60 Euro je Kalendermonat, keine Übertragung |
| Umwandlungsanspruch Pflegegrad 5 | bis 919,60 Euro je Kalendermonat, keine Übertragung |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, § 40 Abs. 2 SGB XI | 42 Euro monatlich, keine Übertragung |
| Gemeinsamer Jahresbetrag, § 42a SGB XI | bis 3.539 Euro je Kalenderjahr, keine Übertragung ins Folgejahr vorgesehen |
Wie wird ein angesparter Entlastungsbetrag abgerechnet?
Abgerechnet wird ein angesparter Entlastungsbetrag wie jeder andere: als Kostenerstattung gegen Belege. § 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI verlangt dafür eine Beantragung der Mittel bei der Pflegekasse und Belege über die entstandenen Eigenbelastungen. Eine Rechnung darf dabei mehrere Monatsbeträge auf einmal ausschöpfen.
Jeder Beleg muss nach § 45b Abs. 2 Satz 3 SGB XI erkennen lassen, zu welcher der vier Nummern die Aufwendung gehört. Das gilt für eine Sammelrechnung über mehrere Monate genauso wie für eine Einzelrechnung.
Ob die Pflegekasse eine Rechnung aus dem ersten Halbjahr zuerst mit dem Vorjahresrest verrechnet, regelt § 45b SGB XI nicht. Wir machen dazu keine Angabe, weil das Gesetz die Reihenfolge offenlässt. Die Pflegekasse weist den verbleibenden Rest auf Nachfrage aus.
§ 45b SGB XI nennt keine eigene Frist für das Einreichen der Belege. Wir nennen deshalb auch keine. Sicher ist nur die Frist für die Leistung selbst: Sie muss im Kalenderjahr oder, beim Übertrag, bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen sein.
Der erstattete Entlastungsbetrag ist steuerfrei. § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG stellt Leistungen aus einer Pflegeversicherung von der Einkommensteuer frei, auch wenn mehrere angesparte Monatsbeträge auf einmal erstattet werden.
Was ändert ein höherer Pflegegrad am angesparten Betrag?
Ein höherer Pflegegrad ändert den angesparten Entlastungsbetrag nicht. § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt für alle Pflegegrade dieselben 131 Euro monatlich. Der bisherige Rest bleibt stehen, und die Übertragungsfrist bis zum 30. Juni des Folgejahres läuft unverändert weiter.
Mit dem Wechsel von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 kommt ein Verwendungsausschluss hinzu. Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung sind nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 SGB XI in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht mehr aus dem Entlastungsbetrag erstattungsfähig. Das gilt auch für den angesparten Rest.
Gleichzeitig öffnet Pflegegrad 2 den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Er ist monatlich gebunden und lässt sich nicht ansparen. Wer beide Töpfe hat, nutzt zuerst den Monatsbetrag der Umwandlung und schont damit den übertragbaren Entlastungsbetrag.
Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 unterscheiden sich beim Entlastungsbetrag damit nur in der Verwendung, nicht in der Höhe. Die Fristenkette aus § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI gilt in jedem Pflegegrad gleich.
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Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Wie kann ich den Entlastungsbetrag sparen?
Indem Sie Monate ohne Leistung einfach stehen lassen. Nach § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI bleibt der Betrag im Kalenderjahr verfügbar, der Jahresrest bis zum 30. Juni des Folgejahres. Eine Erklärung gegenüber der Pflegekasse ist dafür nicht nötig.
Verfällt der Entlastungsbetrag am Monatsende?
Nein. Nach § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI lässt er sich innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch nehmen. Der Jahresrest geht in das folgende Kalenderhalbjahr über.
Bis wann kann ich den Entlastungsbetrag aus 2026 nutzen?
Bis zum 30. Juni 2027. Die Leistung muss bis zu diesem Tag in Anspruch genommen sein. Danach verfällt der Rest aus 2026.
Wie hoch ist monatlich der Entlastungsbetrag?
Bis zu 131 Euro im Monat in jedem Pflegegrad, § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Im vollen Kalenderjahr sind das 1.572 Euro.
Wie viel Entlastungsbetrag kann sich höchstens ansammeln?
Bei vollem Rest aus dem Vorjahr sind bis zum 30. Juni rechnerisch 2.358 Euro angesammelt: 1.572 Euro aus dem Vorjahr und sechs Monatsbeträge zu 131 Euro aus dem laufenden Jahr.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem Antrag?
Ja. § 33 Abs. 1 SGB XI gewährt die Leistungen ab Antragstellung, bei späterem Antrag ab Beginn des Antragsmonats. Leistungen aus der Zeit zwischen Antrag und Bescheid sind erstattungsfähig, Leistungen vor dem Antragsmonat nicht.
Ist der Entlastungsbetrag für die Pflege steuerfrei?
Ja. § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG stellt Leistungen aus einer Pflegeversicherung steuerfrei. Das gilt auch für angesparte Beträge, die auf einmal erstattet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Entlastungsbetrag beim Ansparen?
Pflegegeld ist eine Monatsleistung ab Pflegegrad 2, die ausgezahlt wird und nicht angespart werden muss. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung ab Pflegegrad 1, die im Kalenderjahr angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden kann.
Lässt sich der Umwandlungsanspruch ebenfalls ansparen?
Nein. § 45a Abs. 4 Satz 2 SGB XI begrenzt ihn je Kalendermonat auf 40 Prozent des Sachleistungsbetrags. Eine Übertragung in spätere Monate ist nicht vorgesehen.
Amtliche Quelle
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 33 SGB XI (Leistungsvoraussetzungen)
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 41 SGB XI (Tagespflege und Nachtpflege)
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Entlastungsbetrag)
- § 3 Nr. 36 EStG (Steuerfreiheit weitergegebenes Pflegegeld)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf Kabinett 30.09.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung 30.09.2026 (PDF)
Weiterlesen
- Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro im Monat, Verwendung und Abrechnung
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