Gemeinsamer Jahresbetrag 2026: 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilen
Der Gemeinsame Jahresbetrag ist das Budget, aus dem die Pflegekasse Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bezahlt. 2026 beträgt er nach § 42a SGB XI bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2. Die Aufteilung bestimmen Pflegebedürftige selbst, begrenzt durch je acht Wochen pro Leistung.
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- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
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Das Wichtigste in Kürze
- Seit 1. Juli 2025 bezahlt ein gemeinsames Budget von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.
- Die Aufteilung ist frei. Begrenzt sind nur die Zeiten: höchstens acht Wochen Verhinderungspflege und acht Wochen Kurzzeitpflege je Kalenderjahr.
- Pflegen nahe Angehörige nicht erwerbsmäßig, dürfen sie regelmäßig nur das Zweifache des Pflegegeldes erhalten, also 694 bis 1.980 Euro. Der Rest des Jahresbetrags bleibt für andere Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege frei.
- Das Pflegegeld läuft während beider Leistungen für je bis zu acht Wochen zur Hälfte weiter. Diese Zahlung mindert den Jahresbetrag nicht.
- Nicht verbrauchte Beträge verfallen am 31. Dezember. Kosten der Verhinderungspflege müssen bis Ende des Folgejahres mit Nachweis eingereicht werden (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
- Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?
- Wer hat Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag?
- Wie lässt sich der Betrag auf beide Leistungen aufteilen?
- Wie viel dürfen nahe Angehörige aus dem Jahresbetrag erhalten?
- Wie sehen typische Aufteilungen im Jahr aus?
- Was zahlt die Pflegekasse neben dem Jahresbetrag weiter?
- Wie wird abgerechnet und wie behält man den Restbetrag im Blick?
- Was gilt für Pflegepersonen und den Pflege-Pauschbetrag?
- Welche Fehler kosten beim Jahresbetrag Geld?
- Was hat sich geändert und was plant die Reform?
- Häufige Fragen
- Weiterlesen
Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?
Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein Gesamtbudget für zwei Leistungen der Pflegeversicherung. § 42a Abs. 1 SGB XI setzt ihn auf bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr fest. Aus diesem Topf bezahlt die Pflegekasse die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI.
Verhinderungspflege ersetzt eine private Pflegeperson, die wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt. Kurzzeitpflege bringt die pflegebedürftige Person vorübergehend in eine vollstationäre Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Beide überbrücken Zeiten, in denen die häusliche Pflege nicht wie gewohnt läuft.
Den Jahresbetrag gibt es seit 1. Juli 2025. Vorher hatten Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege getrennte Leistungsbeträge. Heute gibt es nur noch den gemeinsamen Topf. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für 2026 einen Betrag von bis zu 3.539 Euro.
Der Jahresbetrag ist keine eigene Leistungsart. Beantragt oder abgerechnet wird weiterhin Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse bucht die Kosten dann vom gemeinsamen Topf ab. Ist er verbraucht, gibt es im laufenden Jahr daraus keine weiteren Leistungen mehr, weder für Verhinderungs- noch für Kurzzeitpflege.
Manche Ratgeber nennen den Jahresbetrag „Entlastungsbudget“. Das ist kein Begriff des geltenden Gesetzes. Im Kabinettsentwurf zur Pflegereform vom 30.09.2026 bezeichnet „Entlastungsbudget“ etwas anderes, nämlich das künftige Pflegegeld. Erläuterung im Glossar unter Entlastungsbudget.
Wer hat Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag?
Anspruch haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden. Für jede der beiden Leistungen kommen deren eigene Voraussetzungen hinzu. § 42a Abs. 1 SGB XI verweist dafür ausdrücklich auf § 39 und § 42 SGB XI.
Für die Verhinderungspflege muss eine private Pflegeperson vorhanden sein, die ausfällt. Pflegeperson ist nach § 19 SGB XI, wer nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt. Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keine solche Pflegeperson. Eine Vorpflegezeit verlangt § 39 SGB XI nicht mehr, der Anspruch besteht ab Anerkennung von Pflegegrad 2.
Für die Kurzzeitpflege muss die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich sein, und auch Tages- oder Nachtpflege darf nicht ausreichen. § 42 Abs. 1 SGB XI nennt als typische Anlässe die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt und sonstige Krisensituationen.
Die Höhe hängt nicht vom Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 2 stehen dieselben 3.539 Euro zur Verfügung wie bei Pflegegrad 5. Vom Pflegegrad abhängig ist nur die Grenze, wenn nahe Angehörige ohne Erwerbsabsicht vertreten.
Wie lässt sich der Betrag auf beide Leistungen aufteilen?
Die Aufteilung ist frei. Der gesamte Betrag kann in Verhinderungspflege fließen, vollständig in Kurzzeitpflege oder in jede Mischung. Eine feste Quote schreibt das Gesetz nicht vor, und eine Erklärung über die Aufteilung im Voraus ist nicht nötig.
Begrenzt wird die Nutzung durch zwei Größen: Geld und Zeit. Das Geld ist der gemeinsame Betrag von 3.539 Euro. Die Zeit ist für jede Leistung eigens geregelt: höchstens acht Wochen Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI und höchstens acht Wochen Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 SGB XI je Kalenderjahr.
Welche Grenze zuerst greift, entscheidet der Tagessatz. Für volle 56 Tage reichen die 3.539 Euro nur, wenn der abgerechnete Betrag im Schnitt höchstens rund 63,20 Euro je Tag beträgt. Bei teurerer Ersatzpflege ist das Geld vor den acht Wochen aufgebraucht.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag zählt die Zeit nach Auskunft der Pflegekassen nicht auf die acht Wochen. Belastet wird dann nur der Geldbetrag. Einzelheiten dazu stehen im Ratgeber zur Verhinderungspflege.
| Geld je Kalenderjahr | bis zu 3.539 Euro für beide Leistungen zusammen (§ 42a) |
|---|---|
| Zeit Verhinderungspflege | acht Wochen; stundenweise unter acht Stunden nicht angerechnet (§ 39) |
| Zeit Kurzzeitpflege | acht Wochen (§ 42) |
| Antrag Verhinderungspflege | nicht vorab; Erstattung mit Nachweis bis Ende des Folgejahres |
| Antrag Kurzzeitpflege | vorher bei der Pflegekasse |
| Halbes Pflegegeld | je bis zu acht Wochen bei beiden Leistungen (§ 37) |
| Mindest-Pflegegrad | Pflegegrad 2 |

Inhalt der Grafik als Text
Der Gemeinsame Jahresbetrag 2026 beträgt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2. Daraus werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bezahlt, jede Leistung für höchstens acht Wochen im Jahr.
Beispiel 1, nur Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst: 3.539 Euro für Verhinderungspflege, 0 Euro für Kurzzeitpflege.
Beispiel 2, zwei Wochen Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus mit angenommen 90 Euro pflegebedingtem Tagessatz: 1.260 Euro für Kurzzeitpflege, 2.279 Euro bleiben für Verhinderungspflege.
Beispiel 3, Pflegegrad 3, Vertretung durch den Sohn ohne Erwerbsabsicht: 1.198 Euro Ersatzpflege plus 300 Euro nachgewiesene Fahrtkosten, zusammen 1.498 Euro. 2.041 Euro bleiben für Kurzzeitpflege oder eine Vertretung durch einen Pflegedienst.
Daneben läuft das Pflegegeld während beider Leistungen für je bis zu acht Wochen zur Hälfte weiter, ohne den Jahresbetrag zu mindern.
Wie viel dürfen nahe Angehörige aus dem Jahresbetrag erhalten?
Vertreten nahe Angehörige ohne Erwerbsabsicht, ist die Erstattung regelmäßig auf das Pflegegeld für bis zu zwei Monate begrenzt (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Nahe Angehörige sind Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Personen aus dem gemeinsamen Haushalt.
Auf Nachweis übernimmt die Pflegekasse zusätzlich notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall (§ 39 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Alles zusammen darf den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht übersteigen.
Pflegen nahe Angehörige erwerbsmäßig, gilt die Begrenzung nicht. Dann steht wie bei einem Pflegedienst, bei Nachbarn oder Freunden der volle Jahresbetrag zur Verfügung (§ 39 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
Für die Planung heißt das: Eine Vertretung durch Angehörige ohne Erwerbsabsicht verbraucht nur einen Teil des Topfes. Der Rest bleibt für eine Kurzzeitpflege oder eine Vertretung durch Dritte im selben Jahr frei. Die Tabelle zeigt den Betrag, der mindestens frei bleibt, wenn nur die Pflegegeld-Grenze ausgeschöpft wird.
| Pflegegrad | Grenze | Rest frei |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 694 Euro (2 × 347) | 2.845 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.198 Euro (2 × 599) | 2.341 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.600 Euro (2 × 800) | 1.939 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.980 Euro (2 × 990) | 1.559 Euro |
Wie sehen typische Aufteilungen im Jahr aus?
Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich der Jahresbetrag in der Praxis verteilt. Tagessätze und Rechnungsbeträge sind angenommen. Sie unterscheiden sich je nach Pflegedienst, Einrichtung und Region.
Beispiel Urlaubsvertretung: Die pflegende Tochter fährt drei Wochen in Urlaub, ein Pflegedienst vertritt sie und stellt 2.100 Euro in Rechnung. Die Pflegekasse erstattet 2.100 Euro. Für den Rest des Jahres bleiben 1.439 Euro für weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Beispiel Krankenhaus: Nach einer Operation folgen zwei Wochen Kurzzeitpflege. Bei angenommen 90 Euro pflegebedingtem Tagessatz trägt die Pflegekasse 1.260 Euro aus dem Jahresbetrag. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt die pflegebedürftige Person selbst. Für Verhinderungspflege bleiben 2.279 Euro.
Beispiel Familie: Bei Pflegegrad 3 vertritt der Sohn zwei Wochen lang, nicht beruflich. Die Grenze liegt bei 1.198 Euro, dazu kommen 300 Euro nachgewiesene Fahrtkosten. Verbraucht sind 1.498 Euro, frei bleiben 2.041 Euro.
Beispiel stundenweise: Eine Nachbarin übernimmt jede Woche vier Stunden zu angenommen 15 Euro. Das sind rund 3.120 Euro im Jahr. Die acht Wochen bleiben unberührt, der Geldbetrag ist aber fast verbraucht. Für eine Kurzzeitpflege im Herbst blieben nur 419 Euro.
Was zahlt die Pflegekasse neben dem Jahresbetrag weiter?
Das Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI ordnet das während der Kurzzeitpflege und während der Verhinderungspflege jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr an. Wer beide Leistungen nutzt, kann das halbe Pflegegeld also für bis zu 16 Wochen im Jahr erhalten. Diese Zahlung mindert den Jahresbetrag nicht.
Für den ersten und den letzten Tag der Ersatzpflege zahlt die Pflegekasse das volle Pflegegeld, wie das Bundesgesundheitsministerium vorrechnet. Bei Pflegegrad 3 mit 599 Euro sind das an den übrigen Tagen 299,50 Euro im Monat, rund 9,98 Euro je Tag. Tagesbeträge für alle Pflegegrade stehen im Ratgeber zum Pflegegeld bei Verhinderungspflege.
Wer Kombinationsleistung bezieht, erhält die Hälfte des zuvor gezahlten anteiligen Pflegegeldes weiter (§ 38 Satz 4 SGB XI). Bei stundenweiser Verhinderungspflege läuft das Pflegegeld nach Auskunft der Pflegekassen in voller Höhe weiter.
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI kommt hinzu. Er lässt sich für die Kurzzeitpflege einsetzen, etwa für Unterkunft und Verpflegung, und wird auch erstattet, wenn für dieselbe Leistung bereits Mittel der Verhinderungspflege genutzt wurden. Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI hat ein eigenes Budget und zählt nicht gegen den Jahresbetrag.
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro monatlich nach § 40 SGB XI ist an die häusliche Pflege geknüpft. Er läuft während einer Verhinderungspflege zu Hause unverändert weiter. Wie die Pflegekasse einen Monat mit stationärer Kurzzeitpflege bei der Pauschale behandelt, sollte vorab mit der Kasse und dem Lieferanten der Pflegebox geklärt werden.
Wie wird abgerechnet und wie behält man den Restbetrag im Blick?
Für die Verhinderungspflege ist kein Antrag vorab nötig (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Kosten werden mit Nachweis zur Erstattung eingereicht, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt. Diese Frist gilt seit 1. Januar 2026. Eine Ersatzpflege im November 2026 muss bis 31. Dezember 2027 eingereicht sein.
Die Kurzzeitpflege wird vorher bei der Pflegekasse beantragt. Die Einrichtung rechnet den pflegebedingten Teil direkt mit der Pflegekasse ab. Erfolgt diese Abrechnung nicht bis zum Ende des Folgemonats, muss die Einrichtung der Pflegekasse Leistung und Umfang bis dahin anzeigen (§ 42a Abs. 2 SGB XI). Dieselbe Anzeigepflicht gilt für Pflegeeinrichtungen, die Verhinderungspflege erbringen.
Nach jedem Einsatz müssen Pflegedienste und Einrichtungen eine schriftliche Übersicht über die Kosten aushändigen. Darauf muss deutlich stehen, welcher Betrag über den Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 3 SGB XI). Diese Übersichten sind die Grundlage für einen eigenen Überblick.
Der Stand bei der Pflegekasse kann dem tatsächlichen Verbrauch hinterherhinken, weil Abrechnungen und Anzeigen erst bis zum Ende des Folgemonats eingehen müssen. Wer mehrere Einsätze plant, rechnet deshalb besser selbst mit. Dafür dient der Jahresbetrag-Check in fünf Schritten.
- Bedarf des Jahres abschätzenUrlaube der Pflegeperson, geplante Operationen und regelmäßige stundenweise Vertretungen notieren.
- Restbetrag erfragenBei der Pflegekasse den freien Jahresbetrag und die verbrauchten Tage für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erfragen.
- Ersatzperson festlegenKlären, ob ein Pflegedienst, Dritte oder nahe Angehörige vertreten. Bei Angehörigen ohne Erwerbsabsicht gilt das Zweifache des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen.
- Belege und Übersichten sammelnRechnungen, Stundenzettel und die Übersichten nach § 42a Abs. 3 SGB XI aufbewahren und den Verbrauch selbst mitschreiben.
- Fristen einhaltenKurzzeitpflege vorher beantragen, Verhinderungspflege bis 31. Dezember des Folgejahres zur Erstattung einreichen und den Restbetrag nach jedem Bescheid aktualisieren.
Was gilt für Pflegepersonen und den Pflege-Pauschbetrag?
Das SGB XI legt keine Höchstzahl für Pflegepersonen fest. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, spricht § 44 Abs. 1 SGB XI von Mehrfachpflege. Für die Rentenbeiträge wird dann der Anteil jeder Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand ermittelt. Leistungen zur sozialen Sicherung erhält nach § 19 SGB XI nur, wer mindestens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen pflegt.
Für die Verhinderungspflege zählt die Pflegeperson, die ausfällt. Springt eine weitere Pflegeperson ein, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt ist oder mit ihr zusammenlebt, gilt für sie die Grenze für nahe Angehörige.
Steuerlich können pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist unter anderem, dass die pflegende Person für die Pflege keine Einnahmen erhält.
Wer als Angehöriger Geld aus der Verhinderungspflege erhält, sollte deshalb vorab klären, ob das den Pauschbetrag berührt. Mehr zur steuerlichen Seite steht im Ratgeber Pflegegeld, Steuer und Rente.
Welche Fehler kosten beim Jahresbetrag Geld?
Die meisten Verluste entstehen durch Planung mit alten Regeln oder durch verpasste Fristen. Die Prüfliste fasst die häufigsten Punkte zusammen.
Wie verbreitet überholte Angaben sind, zeigt eine eigene Durchsicht der neun Seiten, die am 9. Oktober 2026 bei Google auf der ersten Seite zum Gemeinsamen Jahresbetrag standen: Keine nannte die seit 1. Januar 2026 geltende Erstattungsfrist bis Ende des Folgejahres. Eine Seite gab noch eine vierjährige Rückwirkung an, eine andere die frühere Grenze des Anderthalbfachen des Pflegegeldes für Angehörige. Keine rechnete vor, wie viel vom Jahresbetrag nach einer Vertretung durch Angehörige frei bleibt.
- Mit getrennten Einzelbudgets rechnen: Seit 1. Juli 2025 gibt es nur noch den gemeinsamen Betrag für beide Leistungen.
- Die acht Wochen übersehen: Auch wenn noch Geld frei ist, endet die tageweise Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege nach je 56 Tagen im Jahr.
- Angehörige wie Fremde abrechnen: Ohne Erwerbsabsicht gilt regelmäßig das Zweifache des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen.
- Den Topf mit stundenweiser Vertretung leeren: Regelmäßige Stunden summieren sich und fehlen später für eine Kurzzeitpflege.
- Belege zu spät einreichen: Kosten der Verhinderungspflege aus 2025 müssen bis 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse sein.
- Auf einen Übertrag hoffen: Nicht verbrauchte Beträge verfallen am 31. Dezember und gehen nicht ins Folgejahr.
Was hat sich geändert und was plant die Reform?
Seit 1. Juli 2025 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 verbraucht wurden, wurden nach § 144 Abs. 6 SGB XI auf den Jahresbetrag 2025 angerechnet. Für 2026 gilt der volle Betrag von 3.539 Euro ohne Übergangsregel.
Die geltende Fassung des § 39 SGB XI nennt acht Wochen Höchstdauer, keine Vorpflegezeit und das Zweifache des Pflegegeldes als Grenze bei nahen Angehörigen. Angaben wie sechs Wochen, sechs Monate Vorpflegezeit oder das Anderthalbfache des Pflegegeldes entsprechen nicht dem geltenden Recht. Seit 1. Januar 2026 gilt zusätzlich die Erstattungsfrist bis Ende des Folgejahres.
Die Angaben auf dieser Seite wurden am 9. Oktober 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de und an den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums geprüft.
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Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Kann ich die Verhinderungspflege ab 2026 voll ausschöpfen?
Ja. Ab Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 3.539 Euro für Verhinderungspflege bereit, wenn im selben Jahr keine Kurzzeitpflege daraus bezahlt wurde und die Vertretung durch einen Pflegedienst, Dritte oder erwerbsmäßig pflegende Angehörige erfolgt. Die Grenze von acht Wochen und die Erstattungsfrist bis Ende des Folgejahres gelten weiter.
Wie wird die Verhinderungspflege für Angehörige berechnet?
Vertreten nahe Angehörige ohne Erwerbsabsicht, erstattet die Pflegekasse regelmäßig bis zum Zweifachen des Pflegegeldes: 694 Euro bei Pflegegrad 2, 1.198 Euro bei Pflegegrad 3, 1.600 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.980 Euro bei Pflegegrad 5. Nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen hinzu, zusammen höchstens 3.539 Euro.
Wie viele Pflegepersonen darf man eintragen?
Das SGB XI nennt keine Höchstzahl. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, ermittelt die Pflegekasse bei Mehrfachpflege den Anteil jeder Person am Gesamtaufwand. Rentenbeiträge gibt es nur für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen pflegen.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Nach § 33b Abs. 6 EStG 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 im Jahr. Er wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und setzt unter anderem voraus, dass die pflegende Person für die Pflege keine Einnahmen erhält.
Muss ich den Gemeinsamen Jahresbetrag beantragen?
Nein. Beantragt wird die einzelne Leistung: Kurzzeitpflege vorab, Verhinderungspflege als Erstattung mit Kostennachweis. Die Pflegekasse bucht die Kosten dann vom gemeinsamen Betrag ab.
Verfällt der Jahresbetrag am Jahresende?
Ja. Der Gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr. Nicht verbrauchte Beträge werden nicht ins Folgejahr übertragen.
Wie erfahre ich, wie viel noch übrig ist?
Die Pflegekasse nennt den freien Betrag auf Nachfrage. Weil Einrichtungen bis zum Ende des Folgemonats abrechnen dürfen, lohnt ein eigener Überblick anhand der Übersichten, die Pflegedienste und Einrichtungen nach § 42a Abs. 3 SGB XI aushändigen müssen.
Kann ich den Betrag auch bei Pflegegrad 1 nutzen?
Nein. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 lässt sich der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich einsetzen.
Zählt eine Tagespflege gegen den Jahresbetrag?
Nein. Tages- und Nachtpflege ist in § 41 SGB XI eigenständig geregelt und hat ein eigenes Budget.
Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege gekürzt?
Es läuft zur Hälfte weiter, für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Dasselbe gilt für tageweise Verhinderungspflege. Die Zahlung kommt zusätzlich zum Jahresbetrag.
Amtliche Quelle
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- § 39 SGB XI (Verhinderungspflege)
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
- § 41 SGB XI (Tagespflege und Nachtpflege)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 19 SGB XI (Begriff der Pflegeperson)
- § 44 SGB XI (Soziale Sicherung der Pflegepersonen)
- § 144 SGB XI (Überleitungs- und Übergangsregelungen)
- § 33b Abs. 6 EStG (Pflege-Pauschbetrag)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflege durch Angehörige (Pflegegeld, Verhinderungspflege)
- Bundesministerium für Gesundheit: Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf Kabinett 30.09.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung 30.09.2026 (PDF)
Weiterlesen
- Verhinderungspflege 2026: Anspruch, Betrag und Abrechnung
- Kurzzeitpflege 2026: Anspruch, Kosten und Eigenanteil
- Pflegegeld 2026: Beträge, Voraussetzungen und was daneben noch zusteht
- Pflegesachleistung: Anspruch, Ablauf und Kombination mit Pflegegeld
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Anspruch, Ablauf und Abgrenzung zum Beratungsbesuch
- Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte, technische Hilfen und Antrag
Pflegebox Fachwelt ist ein redaktionelles Angebot der Einfach zum Angebot GmbH und weder eine Kranken- noch eine Pflegekasse. Verbindlich entscheidet die zuständige Pflegekasse. Stand: 09/2026.
Fachlich verantwortlich
Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien