Kostenerstattung: Wenn Sie zahlen und die Kasse erstattet
Kostenerstattung heißt: Sie bezahlen eine Leistung selbst und bekommen die Kosten ganz oder teilweise von der Kasse zurück. Das Gegenstück ist das Sachleistungsprinzip, bei dem die Kasse direkt mit dem Anbieter abrechnet.
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Das Wichtigste in Kürze
- In der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung wählen (§ 13 Abs. 2 SGB V). Sie müssen die Kasse vor der Leistung informieren und sind mindestens ein Kalendervierteljahr daran gebunden.
- Erstattet wird höchstens die Vergütung, die die Kasse als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung kann bis zu 5 Prozent für Verwaltungskosten abziehen.
- In der Pflegeversicherung gibt es Kostenerstattung nur, soweit das SGB XI sie vorsieht (§ 4 Abs. 1 SGB XI). Ein Beispiel sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
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Definition und Rechtsgrundlage
Gesetzlich Versicherte erhalten ihre Leistungen in der Regel als Sach- und Dienstleistungen. Die Kasse hat dafür Verträge mit den Leistungserbringern geschlossen (§ 2 Abs. 2 SGB V). Sie legen die Gesundheitskarte vor und zahlen nichts im Voraus. Kosten darf die Kasse anstelle der Sachleistung nur erstatten, soweit das Gesetz es vorsieht (§ 13 Abs. 1 SGB V).
Eine solche Ausnahme ist die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V. Dann werden Sie wie ein Privatpatient behandelt: Die Praxis stellt Ihnen die Rechnung, Sie zahlen und reichen sie bei der Kasse ein. In der privaten Krankenversicherung ist Kostenerstattung der Normalfall: Der Versicherer erstattet die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang (§ 192 Abs. 1 VVG).
Welche Art der Kostenerstattung gemeint ist
Der Begriff hat je nach Zusammenhang eine andere Bedeutung. Für Ihre Rechte kommt es darauf an, welche Variante vorliegt.
| Variante | Was geschieht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gewählte Kostenerstattung (GKV) | Sie zahlen die Rechnung und reichen sie ein; Wahl vor der Leistung, Bindung mindestens ein Kalendervierteljahr | § 13 Abs. 2 SGB V |
| Selbstbeschaffte Leistung (GKV) | Die Kasse konnte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie zu Unrecht abgelehnt; sie erstattet die notwendigen Kosten | § 13 Abs. 3 SGB V |
| Genehmigungsfiktion (GKV) | Entscheidet die Kasse nicht binnen drei Wochen (fünf mit Gutachten) und teilt keinen Grund mit, gilt die Leistung als genehmigt; Selbstbeschaffung ist dann erstattungsfähig | § 13 Abs. 3a SGB V |
| Pflegeversicherung | nur, soweit das SGB XI es vorsieht, etwa bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch oder Einrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung | § 4 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 91 SGB XI |
| Privat Versicherte | Statt der Sachleistungen der Pflegeversicherung gibt es eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung | § 23 Abs. 1 SGB XI |
So läuft die gewählte Kostenerstattung ab
Die Abrechnung erfolgt außerhalb der Gesundheitskarte. Ärztinnen und Ärzte rechnen dann nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab, Zahnärzte nach der GOZ. Das kann deutlich teurer sein als die Abrechnung über die Gesundheitskarte, weil die Kasse nur den Betrag erstattet, den sie als Sachleistung zu tragen hätte (§ 13 Abs. 2 SGB V; TK, Abruf 9. Oktober 2026). Den Rest tragen Sie. Der Leistungserbringer muss Sie vorher darüber informieren, dass Kosten, die nicht von der Kasse übernommen werden, bei Ihnen bleiben.
- Kasse vorab informierenSie müssen Ihre Krankenkasse vor der Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Wählen können Sie für alle Bereiche oder nur für einzelne, etwa ärztliche Versorgung, zahnärztliche Versorgung, stationären Bereich oder veranlasste Leistungen.
- Leistung in Anspruch nehmen und bezahlenSie erhalten die Rechnung und zahlen sie selbst. Die Leistung muss weiterhin notwendig sein, Genehmigungspflichten gelten auch bei Kostenerstattung.
- Rechnung einreichenReichen Sie Rechnung und, wenn nötig, die ärztliche Verordnung bei der Kasse ein. Wie das geht, regelt die Kasse, bei manchen auch per App.
- Erstattung erhaltenDie Kasse erstattet höchstens die Sachleistungsvergütung. Davon kann sie nach der Satzung bis zu 5 Prozent für Verwaltungskosten abziehen (§ 13 Abs. 2 SGB V).

Inhalt der Grafik als Text
Sachleistung: Gesundheitskarte vorlegen, der Leistungserbringer rechnet mit der Kasse ab, keine Vorleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V).
Kostenerstattung: Kasse vorab informieren, Rechnung zahlen, einreichen. Die Kasse erstattet höchstens die Sachleistungsvergütung, abzüglich bis zu 5 Prozent Verwaltungskosten. Bindung mindestens ein Kalendervierteljahr (§ 13 Abs. 2 SGB V).
Was Kassen dazu selbst sagen
Die Satzung der Kasse regelt das Verfahren (§ 13 Abs. 2 SGB V). Deshalb unterscheiden sich Beginn, Pauschalen und Abschläge von Kasse zu Kasse. Vor der Wahl lohnt ein Blick in die Satzung oder ein Gespräch mit der Kasse.
| Kasse | Angabe der Kasse | Abruf |
|---|---|---|
| Techniker Krankenkasse | Seit 1. April 2024 pauschale Erstattung: 65 Prozent bei Arzneimitteln, 45 Prozent bei Heilmitteln, 25 Prozent bei ärztlicher Behandlung; Wahl für mindestens ein volles Quartal | 9. Oktober 2026 |
| IKK classic | Verwaltungskosten 5 Prozent, höchstens 40 Euro; Beginn zum Folgemonat nach Zugang der Erklärung; eigenes Wahlrecht ab 15 Jahren | 9. Oktober 2026 |
| AOK | Beginn je nach AOK unterschiedlich, teils erst nach schriftlicher Bestätigung; Abschlag bis zu 5 Prozent | 9. Oktober 2026 |
| Knappschaft | Wahltarif „erweiterte Kostenerstattung“: Kassensatz plus 80 Prozent des Restbetrags, Eigenanteil höchstens 500 Euro im Jahr; Bindung ein Jahr | 9. Oktober 2026 |
Kostenerstattung in der Pflegeversicherung und bei der Pflegebox
Die Pflegeversicherung arbeitet überwiegend mit Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Kostenerstattung gibt es nur, „soweit es dieses Buch vorsieht“ (§ 4 Abs. 1 SGB XI). Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht das ausdrücklich in § 40 Abs. 2 SGB XI: Die Aufwendungen der Pflegekassen dürfen 42 Euro im Monat nicht übersteigen, und die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden. Wer Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel selbst kauft, kann die Belege deshalb bei der Pflegekasse einreichen. Die Direktabrechnung durch einen Vertragspartner ist der übliche Weg ohne Vorleistung.
Ein zweiter Fall betrifft zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine Vergütungsvereinbarung verzichten oder mit denen keine zustande kommt: Die Pflegekasse erstattet die pflegebedingten Aufwendungen dann höchstens in Höhe von 80 Prozent des Betrags, den sie für den Pflegebedürftigen zu leisten hätte (§ 91 Abs. 2 SGB XI). Privat Pflegeversicherte erhalten statt Sachleistungen grundsätzlich eine gleich hohe Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Die Einzelheiten zu den 42 Euro stehen im Ratgeber Pflegehilfsmittel: 42 Euro auszahlen lassen.
Häufige Fragen
Was versteht man unter Kostenerstattung?
Sie bezahlen eine Leistung zunächst selbst und die Kasse erstattet die Kosten ganz oder teilweise. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das eine Wahlmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 SGB V, in der privaten Krankenversicherung der Normalfall (§ 192 VVG).
Wie schreibe ich eine Kostenerstattung?
Ein Formular ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, das Verfahren regelt die Satzung der Kasse. Informieren Sie die Kasse vor der Leistung, bezahlen Sie die Rechnung und reichen Sie sie mit den nötigen Unterlagen bei der Kasse ein. Wie das bei Ihrer Kasse geht, sagt sie selbst; manche nehmen Rechnungen per App an.
Wie funktioniert die Abrechnung bei Patienten mit Kostenerstattung?
Der Leistungserbringer rechnet privat ab, Ärzte nach der GOÄ, Zahnärzte nach der GOZ. Sie bezahlen die Rechnung und reichen sie bei der Kasse ein. Diese erstattet höchstens den Betrag, den sie als Sachleistung getragen hätte, abzüglich eines Verwaltungsabschlags von höchstens 5 Prozent (§ 13 Abs. 2 SGB V).
Wie lange dauert die Kostenerstattung bei der Krankenkasse?
Eine feste Frist für die Auszahlung eingereichter Rechnungen nennt § 13 SGB V nicht. Für Anträge auf Leistungen muss die Kasse binnen drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten binnen fünf Wochen. Teilt sie keinen Grund für die Verzögerung mit, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Gibt es Kostenerstattung auch in der Pflegeversicherung?
Ja, aber nur, soweit das SGB XI sie vorsieht (§ 4 Abs. 1). Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch kann die Pflegekasse die bis zu 42 Euro im Monat auch als Kostenerstattung erbringen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 SGB V betrifft nur die Krankenversicherung.
Verwandte Begriffe
Verbindliche Stelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 4 SGB XI (Art und Umfang der Leistungen)
- § 23 SGB XI (Versicherungspflicht privat Versicherter, Begutachtungsmaßstäbe)
- § 13 SGB V (Kostenerstattung)
- § 2 SGB V (Leistungen)
- § 91 SGB XI (Kostenerstattung)
- § 192 VVG (Vertragstypische Leistungen des Versicherers)
- BMG: Kostenerstattung in der GKV
- Techniker Krankenkasse: Kostenerstattungsprinzip
- IKK classic: Wahlleistung Kostenerstattung
- AOK: Kostenerstattungsprinzip
- Knappschaft: Wahltarif Kostenerstattung
- Ratgeber: Pflegehilfsmittel – 42 Euro auszahlen lassen
- Ratgeber: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Ratgeber: Reform-Entwurf 2027
- Glossar: Sachleistungsprinzip
- Glossar: Kostenübernahme
- Glossar: § 40 SGB XI
- Glossar: Krankenkasse
- Glossar: Pflegekasse
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