Pflegeberatung: Was sie ist und was sie leistet
Pflegeberatung ist der gesetzliche Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater der Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Sie hilft bei Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen und erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan.
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- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Einfach zum Angebot GmbH · Redaktionsrichtlinien
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Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch hat, wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder einen Antrag gestellt hat und erkennbar Beratungsbedarf hat (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Die Beratung ist freiwillig.
- Nach einem erstmaligen Antrag bietet die Pflegekasse einen Beratungstermin binnen zwei Wochen an oder stellt einen Beratungsgutschein aus (§ 7b Abs. 1 SGB XI).
- Auf Wunsch findet die Beratung zu Hause statt, auch mit Angehörigen oder per Video (§ 7a Abs. 2 SGB XI).
- Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist etwas anderes, ebenso die Beratung durch einen Pflegehilfsmittel-Anbieter.
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
Definition und Aufgaben nach § 7a SGB XI
Nach § 7a Abs. 1 SGB XI besteht ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf. Die Pflegekasse soll vor der ersten Beratung unverzüglich eine zuständige Beraterin, einen Berater oder eine andere Beratungsstelle benennen. Verfahren und Inhalt regeln die Pflegeberatungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands.
| Aufgabe | Was das heißt |
|---|---|
| Bedarf erfassen | Der Hilfebedarf wird anhand des Gutachtens und mit Zustimmung auch der Ergebnisse des Beratungsbesuchs systematisch erfasst und analysiert. |
| Versorgungsplan erstellen | Ein individueller Plan nennt die nötigen Sozialleistungen und pflegerischen, medizinischen und sozialen Hilfen. |
| Umsetzung begleiten | Die Beratung wirkt darauf hin, dass der Plan genehmigt und durchgeführt wird, auch gegenüber anderen Leistungsträgern. |
| Plan anpassen | Die Durchführung wird überwacht und bei veränderter Lage angepasst. |
| Entlastung zeigen | Die Beratung informiert über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen. |
Anspruch, Termin und wer berät
Anspruch haben Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, und solche, die einen Antrag gestellt haben und erkennbar Beratungsbedarf haben. Auf Wunsch wird die Beratung auch gegenüber Angehörigen oder weiteren Personen erbracht oder unter ihrer Einbeziehung, in der häuslichen Umgebung, digital oder als Videokonferenz (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Einen Leistungsantrag können Sie auch beim Pflegeberater stellen; er leitet ihn unverzüglich an die Kasse weiter.
Nach einem erstmaligen Antrag muss die Pflegekasse unmittelbar einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der bei benannten Beratungsstellen auf Kosten der Pflegekasse einlösbar ist (§ 7b Abs. 1 SGB XI). Das gilt nach der Vorschrift auch bei der erstmaligen Beantragung von Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs. 2 SGB XI, also bei der Pflegebox. Die Kosten der Beratung tragen die Pflegekassen (§ 7a Abs. 4 SGB XI).
Beraten sollen nach § 7a Abs. 3 SGB XI insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation.
Pflegeberatung und verwandte Beratungsformen
Im Alltag fließen mehrere Beratungen ineinander. Rechtlich sind sie getrennt, und jede hat einen anderen Zweck und eine andere Stelle.
| Form | Zweck und Stelle | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflegeberatung | individuelle Beratung und Versorgungsplan durch die Pflegekasse oder eine benannte Beratungsstelle | § 7a SGB XI |
| Pflegestützpunkt | wohnortnahe Anlaufstelle der Pflege- und Krankenkassen, in der Pflegeberatung möglich sein muss | § 7c SGB XI, § 7a Abs. 1 |
| Beratungsbesuch | Beratung in der eigenen Häuslichkeit bei Pflegegeld: Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich abzurufen, Pflegegrade 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich | § 37 Abs. 3 SGB XI |
| Beratung durch den Anbieter | Auswahl, Einweisung und Lieferung von Pflegehilfsmitteln durch den Leistungserbringer | Fortschreibung Produktgruppe 54, VII |

Inhalt der Grafik als Text
Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): Beratung und Versorgungsplan durch die Pflegekasse. Pflegestützpunkt (§ 7c): wohnortnahe Anlaufstelle. Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3): zu Hause bei Pflegegeld, Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich. Anbieterberatung: Auswahl und Einweisung zu Pflegehilfsmitteln durch den Leistungserbringer.
Quelle: SGB XI, Fortschreibung der Produktgruppe 54.
Einordnung für die häusliche Pflege
Die Pflegeberatung erklärt, wie die Leistungen zusammenwirken, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel. Sie ersetzt weder den Antrag noch das Gutachten. Ausführlich zu Anspruch, Ablauf und Vorbereitung steht alles im Ratgeber Pflegeberatung; die wohnortnahe Anlaufstelle beschreibt das Glossar Pflegestützpunkt.
Häufige Fragen
Was macht eine Pflegeberatung?
Sie erfasst den Hilfebedarf, erstellt auf Wunsch einen individuellen Versorgungsplan, wirkt auf dessen Umsetzung hin, passt ihn bei veränderter Lage an und informiert über Entlastungsleistungen (§ 7a Abs. 1 SGB XI).
Wer übernimmt die Kosten für die Pflegeberatung?
Die Pflegekassen tragen die Aufwendungen für die Pflegeberater (§ 7a Abs. 4 SGB XI). Beratungsgutscheine lösen Sie bei den benannten Stellen auf Kosten der Pflegekasse ein (§ 7b Abs. 1 SGB XI).
Was zahlt die Krankenkasse für eine Pflegeberatung?
Zuständig ist die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse eingerichtet ist. Für Sie ist die Beratung unentgeltlich; die Pflegekasse trägt die Kosten.
Wann ist eine Pflegeberatung Pflicht?
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist freiwillig. Verbindlicher ist der Beratungsbesuch bei Pflegegeld: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben ihn halbjährlich einmal abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Wie läuft ein Pflegeberatungsgespräch ab?
Die Beraterin oder der Berater erfasst den Hilfebedarf, bespricht mit Ihnen die nötigen Leistungen und Hilfen und erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan. Auf Wunsch findet das Gespräch zu Hause statt, mit Angehörigen oder als Videokonferenz.
Wie oft muss ich mit Pflegegrad 2 zur Beratung?
Zur Pflegeberatung nach § 7a gar nicht, sie ist freiwillig. Beziehen Sie Pflegegeld, haben Sie bei Pflegegrad 2 halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Verwandte Begriffe
Offizielle Quelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 7a SGB XI (Pflegeberatung)
- § 7b SGB XI (Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 46 SGB XI (Pflegekassen)
- § 7c SGB XI (Pflegestützpunkte)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeberatung
- GKV-Spitzenverband: Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
- GKV-Spitzenverband: Fortschreibung Produktgruppe 54 vom 19.03.2025
- Ratgeber: Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
- Ratgeber: Pflegebox beantragen
- Ratgeber: Pflegegrad beantragen
- Glossar: Pflegestützpunkt
- Glossar: Pflegekasse
- Glossar: Pflegegeld
- Glossar: Begutachtung
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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.