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Knie im Hilfsmittelverzeichnis (32.04)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

  • Stand: 09/2026
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 4 Min. Lesezeit

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

Kurze Antwort

Diese Kategorie gehört zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V. Anträge zu Knie richten sich an die Krankenkasse; die Pflegebox nach § 40 SGB XI ist ein anderer Anspruch.

32.04Ebene 2 · Anwendungsort

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Knie
Produktgruppe
32 Therapeutische Bewegungsgeräte
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Knie trägt im Hilfsmittelverzeichnis die Nummer 32.04. Diese Seite erklärt, was hinter der Systematik steckt und wer die Kosten trägt.

Inhalt dieser Seite5 Abschnitte
  1. Einordnung im Verzeichnis
  2. Was neben Knie im Verzeichnis steht
  3. Direkt nachschlagen
  4. Was hier nicht dazugehört
  5. Weiterlesen

Einordnung im Verzeichnis

Die Nummer 32.04 liest sich von links nach rechts: 32 ist die Produktgruppe, 04 der Anwendungsort. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 32 Therapeutische Bewegungsgeräte. Die Systematik dient der eindeutigen Verständigung zwischen Kassen, verordnenden Ärzten und Leistungserbringern. Sie ordnet ein, sie verkauft nicht.

Was neben Knie im Verzeichnis steht

Eine Position des Hilfsmittelverzeichnisses versteht man am schnellsten über ihre Nachbarn. Auf derselben Ebene stehen hier:

32.06 Bein. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.

32.07 Hand. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

32.09 Schulter. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

32.10 Arm. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

32.29 Ganzkörper. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

32.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

Direkt nachschlagen

Was hier nicht dazugehört

Die Trennung verläuft nicht entlang des Produkts, sondern entlang des Zwecks. Dient es der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig.

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Auffällig ist, wie kurz die entscheidende Passage im Vergleich zu ihrer praktischen Bedeutung ist. Zwei Sätze im Gesetz regeln eine Leistung, die Millionen Haushalte betrifft. Alles, was darüber hinaus im Umlauf ist, sind Auslegungen, Verwaltungspraxis und Erfahrungswerte, aber nicht der Gesetzestext selbst.

Ausdrücklich nicht erfasst sind Leistungen für die Pflegeperson selbst, etwa Kurse oder Entlastungsangebote. Dafür gibt es eigene Regelungen im Elften Buch. Sie bestehen neben diesem Anspruch und werden nicht auf die Monatsobergrenze angerechnet.

Wer zwischen zwei Packungsgrößen schwankt, nimmt im Zweifel die größere. Angebrochen wird ohnehin alles, Verbrauchsmaterial verdirbt nicht im Monatsrhythmus, und die Obergrenze beginnt am Monatsersten ohnehin wieder von vorn. Ein Vorrat im Schrank ist in der häuslichen Pflege eher ein Vorteil als ein Problem.

Die Kostenerstattung ist kein Notbehelf, sondern steht ausdrücklich im Gesetz. Sie lohnt sich vor allem dann, wenn bestimmte Produkte gebraucht werden, die ein Versender nicht führt, oder wenn jemand seine gewohnte Marke behalten möchte. Der Preis dafür ist der Aufwand: kaufen, Belege sortieren, einreichen und auf die Erstattung warten. Wer diesen Aufwand nicht scheut, behält dafür die vollständige Freiheit bei der Produktwahl.

Wer an einer Stelle nicht weiterkommt, hat mehrere kostenfreie Anlaufstellen. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch; die Pflegekasse benennt auf Wunsch eine feste Ansprechperson. Daneben gibt es Pflegestützpunkte, die von Kassen und Ländern gemeinsam getragen werden. Beide beraten unabhängig davon, ob gerade ein Antrag läuft, und beide kosten nichts. Das ist der schnellste Weg zu einer Auskunft, auf die man sich verlassen kann.

Eine Besonderheit betrifft Ehepaare, bei denen beide einen Pflegegrad haben. Hier sind zwei getrennte Anträge nötig, weil der Anspruch personenbezogen ist. Ein gemeinsamer Antrag führt regelmäßig dazu, dass nur eine Person erfasst wird und die zweite den Anspruch über Monate nicht erhält.

Manche verzichten bewusst, weil sie annehmen, damit anderen etwas wegzunehmen. Das ist nachvollziehbar, aber sachlich falsch. Es handelt sich um einen individuellen Rechtsanspruch aus einer Pflichtversicherung, in die über Jahre eingezahlt wurde. Er wird nicht aus einem begrenzten Topf verteilt, und ein nicht gestellter Antrag kommt niemand anderem zugute.

Eine Übergangsregel für laufende Bewilligungen von Verbrauchsprodukten enthält der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 nicht. Ob der Bundestag den Text so beschließt, ist offen. Bis zu einer Verkündung gilt der heutige Anspruch von bis zu 42 Euro im Monat.

Wenn mehrere Personen pflegen, lohnt eine gemeinsame Ablage mit festen Plätzen. Verbrauchsmaterial, das jede Woche woanders liegt, wird doppelt gekauft und trotzdem nicht gefunden. Eine Kiste am Pflegeort mit den drei meistgenutzten Artikeln löst dieses Problem zuverläßiger als jede Optimierung der Bestellmenge.

Eine gute Faustregel ist der Blick auf die ersten beiden Ziffern der Hilfsmittelnummer. Alles, was mit 50 bis 54 beginnt, gehört zur Pflegeversicherung. Alles andere zur Krankenversicherung. Diese eine Information erspart in der Praxis mehr Rückfragen als jede allgemeine Erklärung, weil sie sich an jedem konkreten Produkt überprüfen lässt.

Nicht erfasst ist außerdem alles, was der Person dauerhaft verbleibt und nicht verbraucht wird. Eine waschbare Schutzschürze ist hier ein Grenzfall, der im Verzeichnis geklärt ist. Bei anderen Produkten gilt: Was nach Gebrauch noch da ist, gehört in der Regel nicht in die monatliche Zusammenstellung.

Offizielle Quelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)

So arbeiten wir mit Quellen

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Pflegebox Fachwelt ist ein redaktionelles Angebot der Einfach zum Angebot GmbH und weder eine Kranken- noch eine Pflegekasse. Verbindlich entscheidet die zuständige Pflegekasse. Stand: 09/2026.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien