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Hand im Hilfsmittelverzeichnis (32.07)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

  • Stand: 09/2026
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 4 Min. Lesezeit

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Direkt beantwortet

Hand ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Es ist nicht Teil der 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

32.07Ebene 2 · Anwendungsort

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Hand
Produktgruppe
32 Therapeutische Bewegungsgeräte
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Wer Hand sucht, landet im Hilfsmittelverzeichnis bei 32.07. Diese Seite ordnet die Position in der amtlichen Systematik ein.

Inhalt dieser Seite5 Abschnitte
  1. Die Systematik dahinter
  2. Was neben Hand im Verzeichnis steht
  3. Direkt nachschlagen
  4. Was hier nicht dazugehört
  5. Weiterlesen

Die Systematik dahinter

Die Nummer 32.07 liest sich von links nach rechts: 32 ist die Produktgruppe, 07 der Anwendungsort. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 32 Therapeutische Bewegungsgeräte. Die Systematik dient der eindeutigen Verständigung zwischen Kassen, verordnenden Ärzten und Leistungserbringern. Sie ordnet ein, sie verkauft nicht.

Was neben Hand im Verzeichnis steht

Das Verzeichnis ordnet nach Zweck, nicht nach Preis oder Hersteller. Direkt neben Hand finden sich deshalb:

32.04 Knie. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

32.06 Bein. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

32.09 Schulter. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

32.10 Arm. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.

32.29 Ganzkörper. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

32.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

Direkt nachschlagen

Was hier nicht dazugehört

Hilfsmittel nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI stehen im selben Verzeichnis, haben aber verschiedene Kostenträger. Das ist der häufigste Grund dafür, dass ein Antrag bei der falschen Stelle landet.

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Der Gesetzgeber hat die Vorschrift bewusst schlank gehalten. Es gibt keine Liste zuläßiger Produkte im Gesetzestext, sondern nur den Verweis auf die Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses. Dadurch kann der GKV-Spitzenverband neue Produktarten aufnehmen, ohne dass jedes Mal das Gesetz geändert werden müsste. Für Versicherte bedeutet das, dass die aktuelle Liste immer im Verzeichnis steht, nicht im Gesetzbuch.

Auch Einweg-Bettwäsche und Einmalwaschlappen sind nicht automatisch erfasst. Ob ein solches Produkt einer Produktart der Gruppe 54 zugeordnet ist, lässt sich nur am Verzeichnis prüfen. Die Bezeichnung des Herstellers sagt darüber nichts aus, weil sie frei gewählt werden kann.

Wer Angehörige mit Demenz pflegt, hat einen anderen Verbrauch als jemand, der nach einer Operation unterstützt. Im ersten Fall fällt mehr Schutzausrüstung und Bettschutz an, im zweiten eher Desinfektion. Eine Standardbox trifft beide Situationen nur zufällig, eine eigene Zusammenstellung trifft sie fast immer besser.

Bei der Kostenerstattung dauert es naturgemäß länger, bis Geld fließt, weil erst geprüft wird. Wer knapp bei Kasse ist, fährt mit der Direktabrechnung besser, weil dort gar nichts vorgestreckt werden muss. Das ist für viele Haushalte das entscheidende Argument.

Für die Vorbereitung eines Widerspruchs ist das Pflegegutachten die wichtigste Unterlage. Versicherte können es bei der Pflegekasse anfordern. Darin steht, wie die Punkte in den einzelnen Modulen vergeben wurden, und daraus ergibt sich, an welcher Stelle eine andere Einschätzung begründbar wäre. Ein Widerspruch, der auf konkrete Module eingeht, hat deutlich mehr Substanz als ein pauschaler Einspruch gegen den Bescheid.

Wer die Kasse wechselt, muss den Antrag bei der neuen Pflegekasse neu stellen. Die alte Bewilligung endet mit dem Versicherungsverhältnis, sie wandert nicht mit. Der gesetzliche Anspruch bleibt unverändert, weil er bundesrechtlich geregelt ist, aber die Entscheidung darüber trifft ab dem Wechsel eine andere Stelle. Es lohnt sich, diesen Punkt beim Wechsel direkt mitzürledigen, statt ihn später zu bemerken.

Ein weiterer Grund ist die Vermutung, es handle sich um eine befristete Sonderregelung aus der Pandemiezeit. Das trifft nicht zu. Der Anspruch besteht seit vielen Jahren, unabhängig von der Pandemie. Angepasst wurde mehrfach der Betrag, nicht der Anspruch selbst, und genau diese Anpassungen sorgen dafür, dass ältere Ratgeber im Netz andere Zahlen nennen.

Wer liest, die 42 Euro seien gestrichen, sollte Entwurf und Gesetz trennen. Gestrichen sind sie nur im Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, über den das Parlament noch beraten muss. Für 2026 gilt § 40 Abs. 2 SGB XI mit bis zu 42 Euro im Monat.

Wo ein ambulanter Pflegedienst im Haus ist, lohnt die Abstimmung mit ihm. Die Mitarbeitenden sehen den Verbrauch täglich und wissen, welche Größe bei Handschuhen passt und ob Flächendesinfektion als Lösung oder als Tuch praktischer ist. Diese Rückfrage kostet fünf Minuten und verändert die Zusammenstellung fast immer.

Die Grenze zwischen den Sozialgesetzbüchern ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, welche Stelle prüft, welche Voraussetzungen gelten und ob eine Zuzahlung anfällt. Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch fällt keine Zuzahlung an, solange die Monatsobergrenze eingehalten wird. Bei Hilfsmitteln nach § 33 SGB V kann das anders sein.

Keine Rolle spielt der Preis eines einzelnen Produkts. Es gibt keine Obergrenze je Artikel, sondern nur die Monatsgrenze insgesamt. Wer ein teureres Produkt bevorzugt, kann es wählen, hat dann aber entsprechend weniger Spielraum für die übrigen Positionen im selben Monat.

Offizielle Quelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)

So arbeiten wir mit Quellen

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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien