Pflegehilfsmittel bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse beantragen: so läuft es

Der Weg vom Pflegegrad zur monatlichen Lieferung bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse.

Das Wichtigste zuerst

Ja. Wer bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse pflegeversichert ist, mindestens Pflegegrad 1 hat und zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegekasse trägt die Aufwendungen bis zu 42 Euro im Monat.

Für Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse gilt derselbe gesetzliche Anspruch wie bundesweit. Unterschiede entstehen nicht beim Betrag, sondern beim Weg dorthin. Diese Seite trennt beides sauber.

Der Inhalt im Überblick

Im Hilfsmittelverzeichnis nachschlagen

So läuft der Antrag

Für den Antrag braucht die Pflegekasse in der Regel drei Angaben: wer gepflegt wird, wer pflegt und wo gepflegt wird. Der Pflegegrad liegt ihr bereits vor.

Den Antrag kannst du selbst bei deiner Pflegekasse stellen. Du kannst die Abwicklung auch abgeben: Produkte auswählen, Daten eintragen, einmal unterschreiben, den Rest übernehmen wir.

Pflegebox zusammenstellen

Produkte auswählen, Daten eintragen, einmal unterschreiben. Solange die Zusammenstellung 42 Euro im Monat nicht überschreitet, zahlst du nichts.

Pflegebox zusammenstellen

Abgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse, bis 42 Euro im Monat. Eine Zusage zur Bewilligung können wir nicht geben.

Was die Pflegekasse zahlt

Was in einem Monat nicht abgerufen wird, ist weg. Ein Uebertrag in den Folgemonat ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Eine Auszahlung als Geld ist nicht vorgesehen. Das Gesetz spricht von Aufwendungen der Pflegekassen, nicht von einem Betrag für die Versicherten.

Die wichtigsten Werte 2026
Monatliche Obergrenze42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI)
Anspruch abPflegegrad 1
RechtsgrundlageElftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Zusatzbeitrag3,29 %
Uebertrag in den Folgemonatnicht möglich

Was hier nicht dazugehört

Eine häufige Verwechslung betrifft Inkontinenzmaterial. Vorlagen und Pants wirken wie Verbrauchsmaterial und sind es im Alltag auch, rechtlich sind sie aber Hilfsmittel der Krankenversicherung. Sie zählen deshalb nicht zu den 42 Euro und werden auch nicht darauf angerechnet. Wer beides braucht, stellt zwei getrennte Anträge an zwei verschiedene Stellen.

Eine Grauzone bilden Produkte, die es in mehreren Ausführungen gibt. Eine saugende Bettschutzeinlage zum Einmalgebrauch ist erfasst, dieselbe Einlage als waschbare Variante ist eine andere Position. Wer unsicher ist, findet die Antwort an der Hilfsmittelnummer, nicht an der Produktbeschreibung des Anbieters.

Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.

Ein weiterer Grund ist die Vermutung, es handle sich um eine befristete Sonderregelung aus der Pandemiezeit. Das trifft nicht zu. Der Anspruch besteht seit vielen Jahren, unabhängig von der Pandemie. Angepasst wurde mehrfach der Betrag, nicht der Anspruch selbst, und genau diese Anpassungen sorgen dafür, dass ältere Ratgeber im Netz andere Zahlen nennen.

Wer die Kasse wechselt, muss den Antrag bei der neuen Pflegekasse neu stellen. Die alte Bewilligung endet mit dem Versicherungsverhältnis, sie wandert nicht mit. Der gesetzliche Anspruch bleibt unverändert, weil er bundesrechtlich geregelt ist, aber die Entscheidung darüber trifft ab dem Wechsel eine andere Stelle. Es lohnt sich, diesen Punkt beim Wechsel direkt mitzürledigen, statt ihn später zu bemerken.

Für die Abrechnung gibt es zwei Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wer in Vorleistung geht. Beim ersten rechnet ein Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse ab; die versicherte Person zahlt nichts und sieht keine Rechnung, solange die Obergrenze eingehalten wird. Beim zweiten kauft sie selbst, sammelt Belege und reicht sie ein. Beide Wege enden beim selben Betrag, aber nur der erste kommt ohne eigenes Geld aus.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift bewusst schlank gehalten. Es gibt keine Liste zuläßiger Produkte im Gesetzestext, sondern nur den Verweis auf die Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses. Dadurch kann der GKV-Spitzenverband neue Produktarten aufnehmen, ohne dass jedes Mal das Gesetz geändert werden müsste. Für Versicherte bedeutet das, dass die aktuelle Liste immer im Verzeichnis steht, nicht im Gesetzbuch.

Auch Sozialdienste in Krankenhäusern sind eine gute Anlaufstelle, besonders beim Uebergang von der Klinik nach Hause. Sie kennen die Abläufe und können den Antrag oft direkt anstossen, bevor die Situation zu Hause unübersichtlich wird. Dieser Zeitpunkt wird häufig verpasst.

Ein Hinweis vorab

Die Hilfsmittelnummer aus dem Verzeichnis ist bei Rückfragen an die Pflegekasse hilfreich. Sie macht aus einer Produktbeschreibung eine eindeutige Position.

Was oft gefragt wird

Ist die AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse für mich überhaupt zuständig?
Die Pflegekasse ist immer bei der Krankenkasse angesiedelt, bei der du versichert bist. Wer bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse krankenversichert ist, ist dort auch pflegeversichert.
Muss ich den Antrag bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse jedes Jahr neu stellen?
In der Regel nicht. Eine einmal erteilte Bewilligung läuft fort. Ändert sich die Pflegesituation, ist die Pflegekasse zu informieren.
Wird der Betrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind eine eigene Leistung nach § 40 Abs. 2 SGB XI und werden weder auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistung angerechnet.
Zählt Waschlotion zur Pflegebox?
Kosmetische Waschlotion ist keine Produktart der Gruppe 54. Sie kann mitgeliefert werden, fällt dann aber nicht unter die Kostenübernahme.
Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid ist der Widerspruch möglich, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang. Der Widerspruch sollte begründet werden.

Weiter zur Kasse

Im Zweifel gilt immer die schriftliche Auskunft der Pflegekasse. Alles andere ist Orientierung, auch diese Seite.

Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.