Einmalhandschuhe über die BIG direkt gesund abrechnen
Einmalhandschuhe und Fingerlinge für Versicherte der BIG direkt gesund.
- 42 Euromonatliche Obergrenze
- ab Grad 1Anspruch besteht
- EinmalhandschuheThema
- 54.99.01Hilfsmittelnummer
In einem Satz
Ja. Wer bei der BIG direkt gesund pflegeversichert ist, mindestens Pflegegrad 1 hat und zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegekasse trägt die Aufwendungen bis zu 42 Euro im Monat.
Diese Uebersicht bündelt, was für die BIG direkt gesund zum Thema Pflegebox gilt, und nennt die Quellen. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, hilft aber, die richtige Frage an der richtigen Stelle zu stellen.
Diese Produkte zählen dazu
- Einmalhandschuhe sind im Hilfsmittelverzeichnis als Schutzbekleidung unter 54.99.01 geführt.
- Sie gehören zu den am häufigsten gebrauchten Positionen und sind in fast jeder Zusammenstellung enthalten.
- Fingerlinge sind eine eigene Produktart derselben Untergruppe und können zusätzlich gewählt werden.
- Die Größe lässt sich in der Regel bei der Bestellung angeben.
Im Hilfsmittelverzeichnis nachschlagen
Vom Antrag bis zur Lieferung
Der Antrag heißt bei den meisten Kassen Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Er wird einmal gestellt und gilt dann fortlaufend, solange die Voraussetzungen bestehen.
- bestehende Bewilligung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Du kannst den Antrag selbst stellen oder ihn uns überlassen. In beiden Fällen zahlst du nichts, weil die Pflegekasse trägt.
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Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion und Schutzausrüstung nach eigenem Bedarf. Bis 42 Euro im Monat ohne Eigenanteil.
Pflegebox zusammenstellenBis zur gesetzlichen Obergrenze von 42 Euro monatlich entstehen dir keine Kosten. Die Entscheidung über den Antrag trifft allein die Pflegekasse.
Der Betrag und seine Grenzen
Ansparen funktioniert nicht: Die Obergrenze gilt je Kalendermonat und beginnt am Monatsersten wieder bei null.
Statt einer Auszahlung sieht das Gesetz Sachleistung vor, alternativ Kostenerstattung gegen Beleg. Beides deckelt sich bei derselben Obergrenze.
| Rechtsgrundlage | Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) |
|---|---|
| Voraussetzung | Pflege in der eigenen Häuslichkeit |
| Anspruch ab | Pflegegrad 1 |
| Geöffnet in | bundesweit |
| Monatliche Obergrenze | 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI) |
Wo die Grenze verläuft
Auch innerhalb der Pflegeversicherung gibt es Abstufungen, die leicht übersehen werden. Die Produktgruppen 50 bis 52 enthalten Pflegehilfsmittel, die nicht verbraucht werden und deshalb nicht unter die Monatsobergrenze fallen. Nur die Gruppe 54 ist die Gruppe, um die es bei der monatlichen Zusammenstellung geht.
Nicht erfasst sind außerdem Geräte, die dauerhaft bleiben. Ein Toilettenstuhl, ein Badewannenlift oder ein Pflegebett sind technische Hilfen und werden gesondert beantragt. Dass sie ebenfalls unter den Oberbegriff Pflegehilfsmittel fallen, macht sie nicht zu Verbrauchsmaterial im Sinne der Monatsobergrenze.
Viele Haushalte bestellen im ersten Monat zu viel und im zweiten zu wenig. Das ist normal und kein Grund zur Sorge, weil sich die Zusammenstellung anpassen lässt. Nach drei Monaten pendelt sich der Bedarf meist ein, und danach läuft die Lieferung ohne weitere Aufmerksamkeit. Genau dieser eingeschwungene Zustand ist das Ziel.
Auffällig ist, wie oft der Anspruch bei Pflegegrad 1 übersehen wird. Dort gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung, und daraus schließen viele Haushalte, es stehe ihnen überhaupt nichts zu. Das ist der teuerste Fehlschluss in diesem Bereich, denn ausgerechnet der Anspruch auf Verbrauchsmaterial ist bei Pflegegrad 1 genauso hoch wie bei Pflegegrad 5.
Der häufigste vermeidbare Fehler im Antrag ist die Vermischung mehrerer Leistungen. Wer im selben Schreiben Inkontinenzmaterial, einen Badewannenlift und Verbrauchsmaterial beantragt, sorgt dafür, dass drei verschiedene Stellen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zuständig sind. Getrennte Anträge sind hier schneller, auch wenn es zunächst nach mehr Aufwand aussieht. Jeder Antrag geht dann direkt an die Stelle, die ihn auch entscheiden kann.
Aus Sicht der Kasse handelt es sich um eine laufende Leistung, nicht um eine einmalige Bewilligung. Deshalb gibt es keinen neuen Bescheid für jeden Monat und keine erneute Prüfung bei jeder Lieferung. Erst wenn sich etwas Grundlegendes ändert, etwa der Pflegeort, wird der Fall erneut betrachtet. Diese Konstruktion macht den Anspruch im Alltag unauffällig, aber auch leicht zu vergessen.
Weil es sich um Bundesrecht handelt, ist der Anspruch bei jeder Pflegekasse gleich. Unterschiede zwischen den Kassen betreffen den Zusatzbeitrag, den Service und die Formulare, nicht den Betrag und nicht die Voraussetzungen. Wer mit einem höheren Betrag wirbt, meint etwas anderes oder irrt.
Auch Sozialdienste in Krankenhäusern sind eine gute Anlaufstelle, besonders beim Uebergang von der Klinik nach Hause. Sie kennen die Abläufe und können den Antrag oft direkt anstossen, bevor die Situation zu Hause unübersichtlich wird. Dieser Zeitpunkt wird häufig verpasst.
Praxis-Tipp
Wer einen ambulanten Pflegedienst hat, sollte die Zusammenstellung mit ihm abstimmen. Der Dienst weiß am besten, was tatsächlich weggeht.
Was oft gefragt wird
Was passiert, wenn ich einen Monat nichts bestelle?
Kann ich Produkte aus der Drogerie einreichen?
Ist die BIG direkt gesund für mich überhaupt zuständig?
Brauche ich ein ärztliches Rezept?
Zählt Waschlotion zur Pflegebox?
Amtliche Quelle
Weiter zur Kasse
Wer unsicher ist, fragt am besten direkt bei der zuständigen Stelle nach. Der Anruf dauert weniger lang als die Suche nach der passenden Formulierung im Netz.
Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.