Pflegevertrag: Was er regelt und was drinstehen muss
Der Pflegevertrag ist der Vertrag zwischen einer pflegebedürftigen Person und einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Er hält fest, welche Leistungen der Dienst zu welcher Vergütung erbringt (§ 120 SGB XI).
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Das Wichtigste in Kürze
- Den Pflegevertrag schließt die pflegebedürftige Person mit dem zugelassenen Pflegedienst, spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes (§ 120 Abs. 1 SGB XI).
- Im Vertrag müssen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen und die dafür vereinbarten Vergütungen je Leistung oder Leistungskomplex stehen (§ 120 Abs. 3 SGB XI).
- Die pflegebedürftige Person kann den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI).
- Für die Pflegebox brauchen Sie keinen Pflegevertrag. Der Anspruch nach § 40 SGB XI hängt an der Pflegebedürftigkeit.
Inhalt dieser Seite7 Abschnitte
Definition und Rechtsgrundlage
Bei häuslicher Pflege verpflichtet sich der zugelassene Pflegedienst gegenüber der pflegebedürftigen Person, sie nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit zu versorgen, entsprechend den in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI. Diese Verpflichtung heißt in § 120 Abs. 1 SGB XI Pflegevertrag. Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustands informiert der Pflegedienst die Pflegekasse unverzüglich.
Der Vergütungsanspruch des Pflegedienstes richtet sich unmittelbar gegen die Pflegekasse. Rufen Sie mehr Leistungen ab, als der Höchstbetrag laut Bescheid abdeckt, darf der Dienst für die zusätzlichen Leistungen nur die vereinbarte Vergütung nach § 89 SGB XI berechnen (§ 120 Abs. 4). Die Höchstbeträge der Pflegesachleistung stehen im Glossar Pflegesachleistung.
Was im Pflegevertrag stehen muss
Muster für Pflegeverträge gibt es viele. Verbindlich ist, was § 120 Abs. 3 SGB XI mindestens verlangt. Daran lässt sich jedes Muster prüfen.
| Pflichtangabe | Inhalt nach § 120 Abs. 3 |
|---|---|
| Leistungen | Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert beschrieben |
| Vergütung | die mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarte Vergütung je Leistung oder Leistungskomplex |
| Digitale Pflegeanwendungen | ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen, soweit sie erbracht werden |
| Kostenunterrichtung | in der Regel schriftliche Information über die voraussichtlichen Kosten vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Änderung |
| Mehrere Anbieter | Berücksichtigung, dass Sie Leistungen von mehreren Leistungserbringern nutzen |
| Umwandlungsanspruch | Bereitstellung der Informationen für die Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Abs. 4 |

Inhalt der Grafik als Text
Pflichtangaben nach § 120 Abs. 3 SGB XI: Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, Vergütung je Leistung oder Leistungskomplex, voraussichtliche Kosten vorab in der Regel schriftlich, Berücksichtigung mehrerer Leistungserbringer. Nach Abs. 2 ist der Vertrag jederzeit ohne Frist kündbar.
Quelle: § 120 SGB XI.
Abgrenzung: Pflegevertrag, Angehörige und Pflegebox
Das Gesetz regelt den Pflegevertrag nach § 120 nur für zugelassene Pflegedienste. Pflegen Angehörige, besteht dieser Vertrag nicht. Absprachen in der Familie, etwa zur Verwendung des Pflegegeldes, sind private Vereinbarungen. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld für Angehörige.
Auch für die Pflegebox spielt der Vertrag keine Rolle. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI gilt für Pflegebedürftige. Die Fortschreibung der Produktgruppe 54 nennt ausdrücklich Pflegebedürftige, die zu Hause im Rahmen der Laienpflege gepflegt werden; eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig. Die Pflege durch Dienst und Angehörige gleichzeitig regelt die Kombinationsleistung.
Häufige Fragen
Was ist ein Pflegevertrag?
Der Vertrag zwischen einer pflegebedürftigen Person und einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst bei häuslicher Pflege. Der Dienst verpflichtet sich, nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit entsprechend den gewählten Leistungen zu versorgen (§ 120 Abs. 1 SGB XI).
Wer unterschreibt einen Pflegevertrag?
Vertragspartner sind der zugelassene Pflegedienst und die pflegebedürftige Person (§ 120 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekasse ist nicht Vertragspartner, kann aber eine Ausfertigung verlangen (§ 120 Abs. 2 SGB XI).
Kann man einen Pflegevertrag jederzeit kündigen?
Ja. Die pflegebedürftige Person kann den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI).
Was ist beim Pflegevertrag zu beachten?
Prüfen Sie, ob Leistungen und Vergütungen je Leistung oder Leistungskomplex einzeln beschrieben sind und ob Sie die voraussichtlichen Kosten vorab erhalten haben (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Über den Höchstbetrag laut Bescheid hinaus darf der Dienst nur die vereinbarte Vergütung berechnen (§ 120 Abs. 4).
Brauche ich für die Pflegebox einen Pflegevertrag?
Nein. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI gilt für Pflegebedürftige, auch bei Pflege durch Angehörige. Eine ärztliche Verordnung ist nach der Fortschreibung der Produktgruppe 54 nicht erforderlich.
Verwandte Begriffe
Amtliche Quelle
- Glossar: Leistungserbringer
- Glossar: Pflegesachleistung
- Glossar: Kombinationsleistung
- Glossar: Häusliche Pflege
- Ratgeber: Pflegesachleistung je Pflegegrad
- Ratgeber: Pflegegeld für Angehörige
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