Pflegegeld für pflegende Angehörige: Höhe, Weitergabe, Absicherung und Freistellung
Pflegende Angehörige erhalten das Pflegegeld nicht selbst, sondern über die pflegebedürftige Person: 2026 sind das 347 bis 990 Euro im Monat ab Pflegegrad 2. Die Weitergabe ist erlaubt und meist steuerfrei. Dazu kommen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
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- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
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Das Wichtigste in Kürze
- Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Empfänger ist die pflegebedürftige Person.
- Die Weitergabe an pflegende Angehörige ist zulässig und bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Bei Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson bleibt sie grundsätzlich unberücksichtigt (§ 13 Abs. 6 SGB XI).
- Wer ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt, ist gesetzlich unfallversichert und kann renten- und arbeitslosenversichert sein. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum Pflegegeld.
- Beschäftigte dürfen bei einer akuten Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben und erhalten dafür Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI).
- Springen Angehörige bei der Verhinderungspflege ein, trägt die Pflegekasse regelmäßig bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes, plus nachgewiesene Kosten, insgesamt höchstens 3.539 Euro im Jahr.
Inhalt dieser Seite11 Abschnitte
- Wie viel Pflegegeld bekommen pflegende Angehörige?
- Darf das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben werden?
- Wer gilt als Pflegeperson im Sinne des Gesetzes?
- Muss die Pflegeperson das weitergegebene Geld versteuern?
- Wie sind pflegende Angehörige in Rente, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert?
- Was gilt bei mehreren Pflegepersonen?
- Welche Freistellung von der Arbeit gibt es für pflegende Angehörige?
- Was zahlt die Pflegekasse, wenn Angehörige eine Pause brauchen?
- Was steht der Pflegeperson außerdem zu?
- Häufige Fragen
- Weiterlesen
Wie viel Pflegegeld bekommen pflegende Angehörige?
Pflegende Angehörige haben keinen eigenen Anspruch auf Pflegegeld. Anspruch hat nach § 37 Abs. 1 SGB XI die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre Pflege selbst sicherstellt, etwa durch Angehörige. Sie kann das Geld ganz oder teilweise an die Pflegeperson weitergeben.
Die Höhe richtet sich nur nach dem Pflegegrad, nicht nach dem Pflegeaufwand der Angehörigen oder ihrem Einkommen. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld; dort steht stattdessen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zur Verfügung (§ 45b SGB XI).
Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse nach einer Begutachtung fest. Eine Diagnose allein begründet keinen Pflegegrad; maßgeblich ist, wie stark die Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Bei Kindern wird mit altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Den Antrag stellt man bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, der Ablauf steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Nutzt die Familie zusätzlich einen Pflegedienst, sinkt das Pflegegeld anteilig (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI). Alle Einzelheiten zu Antrag, Auszahlung und Kürzungen stehen im Ratgeber Pflegegeld.
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Pflegegeld im Jahr | davon steuerfrei weitergebbar |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 4.164 Euro | bis 347 Euro im Monat |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 7.188 Euro | bis 599 Euro im Monat |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 9.600 Euro | bis 800 Euro im Monat |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 11.880 Euro | bis 990 Euro im Monat |

Inhalt der Grafik als Text
Geld: Das Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat erhält die pflegebedürftige Person; sie darf es an die Pflegeperson weitergeben, bei Angehörigen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei.
Absicherung ab Pflegegrad 2 und mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen: Rentenbeiträge (bei höchstens 30 Stunden eigener Erwerbstätigkeit), gesetzliche Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung (bei vorheriger Versicherungspflicht). Die Beiträge zahlt die Pflegekasse.
Beruf: bis zu 10 Arbeitstage Freistellung mit Pflegeunterstützungsgeld bei akuter Pflegesituation, Pflegezeit bis 6 Monate, Familienpflegezeit bis 24 Monate bei mindestens 15 Stunden Arbeit pro Woche.
Entlastung: Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, kostenlose Pflegekurse, Pflegeberatung.
Darf das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben werden?
Ja. Empfänger des Pflegegeldes ist die pflegebedürftige Person, und sie verfügt frei darüber. § 37 Abs. 1 SGB XI knüpft die Zahlung allein daran, dass mit dem Betrag die erforderliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Das Gesetz schreibt weder vor, an wen weitergegeben wird, noch in welcher Höhe. Es verlangt keinen Nachweis über die Verwendung und keine Quittung gegenüber der Pflegekasse.
Kontrolliert wird nicht der Geldfluss, sondern die Pflege selbst. Dafür dient der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Bei Pflegegrad 2 und 3 ist er halbjährlich abzurufen, bei Pflegegrad 4 und 5 ebenfalls mindestens halbjährlich, auf Wunsch vierteljährlich. Wird er nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Die Weitergabe ist damit kein Sonderfall, sondern der Regelfall. Das Pflegegeld honoriert die Pflege durch Angehörige, ohne sie in ein Arbeitsverhältnis zu zwingen.
Wer gilt als Pflegeperson im Sinne des Gesetzes?
Pflegeperson ist nach § 19 SGB XI, wer nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung pflegt. Angehörige, Nachbarn, Freunde und Bekannte fallen darunter, ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich.
Das Merkmal nicht erwerbsmäßig ist der Kern. Wer die Pflege als Beruf ausübt und dafür marktübliches Entgelt erhält, ist Leistungserbringer und keine Pflegeperson.
Die Weitergabe des Pflegegeldes macht eine Angehörige nicht erwerbsmäßig tätig. Das ist der Grund, warum sie trotz Geldfluss Pflegeperson bleibt und die damit verbundenen eigenen Ansprüche behält.
Für die Freistellung im Beruf gilt ein engerer Kreis. Das Pflegezeitgesetz erfasst nur nahe Angehörige nach § 7 Abs. 3 PflegeZG: unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel.
Muss die Pflegeperson das weitergegebene Geld versteuern?
In der Regel nicht. § 3 Nr. 36 EStG stellt Einnahmen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung steuerfrei, bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI.
Die Steuerfreiheit gilt für zwei Personengruppen: Angehörige der pflegebedürftigen Person und andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen. Wird bei Pflegegrad 3 genau das Pflegegeld von 599 Euro weitergegeben, bleibt es steuerfrei.
Steuerpflichtig wird es, wenn mehr fließt als das Pflegegeld oder wenn die Pflege erwerbsmäßig erfolgt. Bei größeren Beträgen oder mehreren gepflegten Personen ist die Prüfung durch eine steuerberatende Person angezeigt.
Ein oft übersehener Zielkonflikt betrifft den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 im Jahr. Ihn gibt es nur, wenn die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält und persönlich in ihrer oder der Wohnung der gepflegten Person pflegt. Wer Pflegegeld weitergeleitet bekommt, sollte deshalb vor der Steuererklärung klären, ob der Pauschbetrag noch in Frage kommt. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld: Steuer, Rente und Anrechnung.
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag im Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG) | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 Euro | keine Einnahmen für die Pflege, persönliche Pflege in der Wohnung |
| Pflegegrad 3 | 1.100 Euro | wie oben |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 Euro | wie oben; ebenso bei Hilflosigkeit |
Wie sind pflegende Angehörige in Rente, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert?
Pflegende Angehörige sind über die Pflegekasse in drei Zweigen der Sozialversicherung abgesichert, wenn sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, nicht erwerbsmäßig pflegen (§§ 19 und 44 SGB XI). Die Beiträge zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum Pflegegeld.
Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Die Zehn-Stunden-Grenze muss auf mindestens zwei Tage verteilt sein; zehn Stunden an einem einzigen Tag genügen nicht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ermittelt der Medizinische Dienst oder ein beauftragter Gutachter.
Unfallversicherung: Während der Pflege sind Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert (§ 44 Abs. 2a SGB XI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Versichert sind pflegerische Maßnahmen in den Bereichen der Begutachtung und Hilfen bei der Haushaltsführung, also etwa ein Sturz beim Umsetzen der gepflegten Person.
Arbeitslosenversicherung: Versicherungspflichtig ist die Pflegeperson, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig war oder Arbeitslosengeld bezog (§ 26 Abs. 2b SGB III). Wer für die Pflege den Job aufgibt, behält so den Schutz der Arbeitslosenversicherung.
Wie hoch die Rentenbeiträge ausfallen, hängt von Pflegegrad und Leistungsart ab. § 166 Abs. 2 SGB VI legt einen Prozentsatz der Bezugsgröße fest; die Bezugsgröße beträgt 2026 monatlich 3.955 Euro. Die Tabelle zeigt, als welches Monatseinkommen die Pflege in der Rentenversicherung zählt. Für ein Jahr Pflege ergibt das 2026 laut Bundesgesundheitsministerium einen monatlichen Rentenanspruch von 7,34 Euro (Pflegegrad 2, reine Sachleistung) bis 38,85 Euro (Pflegegrad 5, reines Pflegegeld); bei reinem Pflegegeld sind es 10,49 bis 38,85 Euro.
| Pflegegrad der gepflegten Person | nur Pflegegeld | Kombinationsleistung | nur Pflegesachleistung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 27 % = 1.067,85 Euro | 22,95 % = 907,67 Euro | 18,9 % = 747,50 Euro |
| Pflegegrad 3 | 43 % = 1.700,65 Euro | 36,55 % = 1.445,55 Euro | 30,1 % = 1.190,46 Euro |
| Pflegegrad 4 | 70 % = 2.768,50 Euro | 59,5 % = 2.353,23 Euro | 49 % = 1.937,95 Euro |
| Pflegegrad 5 | 100 % = 3.955,00 Euro | 85 % = 3.361,75 Euro | 70 % = 2.768,50 Euro |
Eigene Berechnung: Prozentsatz nach § 166 Abs. 2 SGB VI × Bezugsgröße 2026 nach § 1 SVBezGrV 2026, kaufmännisch gerundet. Bei Mehrfachpflege wird der Wert nach dem Anteil am Gesamtpflegeaufwand aufgeteilt.
Was gilt bei mehreren Pflegepersonen?
Teilen sich mehrere Personen die Pflege, spricht § 44 Abs. 1 SGB XI von Mehrfachpflege. Ermittelt wird dann der Umfang der Pflegetätigkeit je Person im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand, und die Rentenbeiträge werden entsprechend aufgeteilt.
Grundlage sind die Angaben der beteiligten Pflegepersonen. Machen sie keine oder keine übereinstimmenden Angaben, erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen.
Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Die Aufteilung vor der Begutachtung untereinander abstimmen und übereinstimmend angeben. Wer weniger pflegt, als er angibt, verschiebt Rentenansprüche zulasten der anderen.
Für die Zehn-Stunden-Grenze zählt der eigene Einsatz. Pflegt eine Person zwei Angehörige, etwa beide Eltern, können die Stunden zusammengerechnet werden; § 44 Abs. 6 SGB XI regelt dafür ein eigenes Verfahren zwischen den beteiligten Pflegekassen. Auch der Pflege-Pauschbetrag wird bei mehreren Pflegepersonen nach deren Zahl aufgeteilt.
Welche Freistellung von der Arbeit gibt es für pflegende Angehörige?
Beschäftigte haben drei gesetzliche Freistellungsansprüche: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit. Sie gelten für die Pflege naher Angehöriger und unterscheiden sich in Dauer, Lohnersatz und Betriebsgröße.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Die Verhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vorzulegen. Ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen, es genügt, dass die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind.
Für diese Tage gibt es Pflegeunterstützungsgeld, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiterzahlt (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Es beträgt in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 SGB V in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Der Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen. Teilen sich mehrere Angehörige die Freistellung, gelten die zehn Arbeitstage für alle zusammen.
Pflegezeit: Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen (§§ 3 und 4 PflegeZG). Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform anzukündigen. Bei vollständiger Freistellung zahlt die Pflegekasse auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Familienversicherung möglich ist (§ 44a Abs. 1 SGB XI).
Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung mit einer verbleibenden Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche (§ 2 FPfZG). Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten.
| Anspruch | Dauer | Lohnersatz | Betriebsgröße | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis 10 Arbeitstage je Kalenderjahr | Pflegeunterstützungsgeld, in der Regel 90 % des Nettoentgelts | alle Arbeitgeber | § 2 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI |
| Pflegezeit | bis 6 Monate, ganz oder teilweise | kein Lohnersatz; Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung | mehr als 15 Beschäftigte | §§ 3, 4 PflegeZG, § 44a Abs. 1 SGB XI |
| Familienpflegezeit | bis 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden | kein Lohnersatz | mehr als 25 Beschäftigte | § 2 FPfZG |
Was zahlt die Pflegekasse, wenn Angehörige eine Pause brauchen?
Ist die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 39 SGB XI). Bezahlt wird sie aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Das halbe Pflegegeld läuft in dieser Zeit weiter.
Springen andere Angehörige ein, gilt eine eigene Grenze. Sind sie mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder leben mit ihr zusammen und pflegen nicht erwerbsmäßig, trägt die Pflegekasse regelmäßig bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes. Nachgewiesene Aufwendungen der Ersatzpflegeperson, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, kommen hinzu; insgesamt höchstens 3.539 Euro (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
Pflegt dagegen ein entfernter Verwandter, eine Nachbarin oder ein Pflegedienst, steht der volle Gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung. Die Kosten können bis zum Ende des Folgejahres zur Erstattung eingereicht werden. Einzelheiten stehen im Ratgeber Verhinderungspflege.
| Pflegegrad | Ersatzpflege durch nahe Angehörige: regelmäßige Obergrenze | zuzüglich | Höchstbetrag insgesamt |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 694 Euro (2 × 347 Euro) | nachgewiesene Aufwendungen | 3.539 Euro im Jahr |
| Pflegegrad 3 | 1.198 Euro (2 × 599 Euro) | nachgewiesene Aufwendungen | 3.539 Euro im Jahr |
| Pflegegrad 4 | 1.600 Euro (2 × 800 Euro) | nachgewiesene Aufwendungen | 3.539 Euro im Jahr |
| Pflegegrad 5 | 1.980 Euro (2 × 990 Euro) | nachgewiesene Aufwendungen | 3.539 Euro im Jahr |
Was steht der Pflegeperson außerdem zu?
Drei weitere Leistungen entlasten pflegende Angehörige direkt. Pflegekurse nach § 45 SGB XI sind unentgeltlich; auf Wunsch findet die Schulung auch zu Hause statt, und die Pflegekassen sollen auch digitale Kurse anbieten.
Auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht ein gesetzlicher Anspruch; die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater erstellt auch einen Versorgungsplan. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat bezahlt unter anderem anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa eine Haushaltshilfe; Einzelheiten im Ratgeber Haushaltshilfe mit Pflegegrad.
Praktisch entlastend ist außerdem die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen gehen bis 42 Euro monatlich zulasten der Pflegekasse und nicht zulasten des weitergegebenen Pflegegeldes. Ob der Anspruch besteht, zeigt der Pflegebox-Check.
Beim Unterhalt schützt § 13 Abs. 6 SGB XI die Pflegeperson: Weitergeleitetes Pflegegeld bleibt bei der Ermittlung ihrer Unterhaltsansprüche und -pflichten grundsätzlich unberücksichtigt. Das Gesetz nennt Ausnahmen, etwa wenn von der Pflegeperson erwartet werden kann, ihren Unterhalt selbst zu decken, und die gepflegte Person nicht in gerader Linie mit dem Unterhaltspflichtigen verwandt ist. Beim Pflegebedürftigen selbst bleibt das Pflegegeld bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI).
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Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Wie viel Pflegegeld bekommen pflegende Angehörige?
Das Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person: 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Sie kann es ganz oder teilweise an die pflegenden Angehörigen weitergeben.
Muss die Weitergabe schriftlich vereinbart werden?
Das Gesetz verlangt es nicht. Bei größeren Beträgen oder mehreren Beteiligten schafft eine schriftliche Absprache Klarheit, auch gegenüber dem Finanzamt.
Welche Voraussetzungen gelten für 10 Tage Sonderurlaub für pflegende Angehörige?
Eine akut aufgetretene Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen, der voraussichtlich pflegebedürftig ist, die unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung (§ 2 PflegeZG). Für die bis zu zehn Arbeitstage gibt es Pflegeunterstützungsgeld, wenn kein Gehalt weitergezahlt wird.
Wird das weitergegebene Pflegegeld auf Unterhalt angerechnet?
Nach § 13 Abs. 6 SGB XI bleibt es bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und -verpflichtungen der Pflegeperson grundsätzlich unberücksichtigt. Das Gesetz nennt dazu Ausnahmen.
Bekomme ich als pflegende Angehörige Rentenpunkte?
Ja, wenn Sie eine Person ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen und höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge zusätzlich zum Pflegegeld.
Bin ich bei der Pflege unfallversichert?
Ja. Pflegepersonen einer Person ab Pflegegrad 2 sind bei der Pflege und bei Hilfen im Haushalt der gepflegten Person gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Darf ein Nachbar das Pflegegeld erhalten?
Ja. Pflegeperson ist nach § 19 SGB XI, wer nicht erwerbsmäßig pflegt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich. Die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gilt dagegen nur für nahe Angehörige.
Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag, wenn ich Pflegegeld erhalte?
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG setzt voraus, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Wer weitergegebenes Pflegegeld bekommt, klärt deshalb vor der Steuererklärung, ob der Pauschbetrag noch in Frage kommt.
Wie beantrage ich bei der Knappschaft einen Pflegegrad?
Wie bei jeder Pflegekasse: Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person bei ihrer Pflegekasse, hier der Knappschaft, danach folgt die Begutachtung. Hinweise zum Antragsweg stehen auf der Seite Knappschaft und im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Bekommt man bei ADHS einen Pflegegrad?
Eine Diagnose allein begründet keinen Pflegegrad. Maßgeblich ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit; bei Kindern wird mit altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen (§ 15 Abs. 6 SGB XI).
Zählt die Pflege mehrerer Personen zusammen?
Ja. § 44 Abs. 1 SGB XI stellt darauf ab, ob eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich gepflegt werden. Die Feststellung trifft die Pflegekasse.
Amtliche Quelle
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 19 SGB XI (Begriff der Pflegeperson)
- § 44 SGB XI (Soziale Sicherung der Pflegepersonen)
- § 44a SGB XI (Pflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
- § 13 SGB XI (Verhältnis zu anderen Sozialleistungen)
- § 3 Nr. 36 EStG (Steuerfreiheit weitergegebenes Pflegegeld)
- § 33b Abs. 6 EStG (Pflege-Pauschbetrag)
- § 2 PflegeZG (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
- § 3 PflegeZG (Pflegezeit)
- § 2 FPfZG (Familienpflegezeit)
- § 2 SGB VII (Unfallversicherung kraft Gesetzes)
- § 26 SGB III (Versicherungspflicht von Pflegepersonen)
- § 166 SGB VI (Beitragspflichtige Einnahmen Pflegepersonen)
- § 1 SVBezGrV 2026 (Bezugsgröße 2026)
- § 39 SGB XI (Verhinderungspflege)
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- § 45 SGB XI (Pflegekurse für Angehörige)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
- § 15 SGB XI (Pflegegrade)
- § 7a SGB XI (Pflegeberatung)
- § 7 PflegeZG (Begriffsbestimmungen, nahe Angehörige)
- § 45 SGB V (Höhe Krankengeld, entsprechend Pflegeunterstützungsgeld)
Weiterlesen
- Pflegegeld 2026: Beträge, Voraussetzungen und was daneben noch zusteht
- Ist Pflegegeld steuerpflichtig? Steuer, Rente und Anrechnung 2026
- Pflegegeld-Auszahlung: Wann das Geld kommt und was das Gesetz regelt
- Verhinderungspflege 2026: Anspruch, Betrag und Abrechnung
- Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1: Anspruch, Stunden und Kosten 2026
Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.
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Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
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