TENS-Gerät von der Krankenkasse: Voraussetzungen, Gerätearten und Zuzahlung
Unter 09.37 führt das Hilfsmittelverzeichnis Reizstromgeräte, die Sie zu Hause selbst anwenden: gegen Schmerzen (TENS), zur Muskelstimulation (EMS), bei Inkontinenz und als funktionelle Elektrostimulation. Hier steht, was die Kasse dafür verlangt, wie der Weg vom Rezept zum Gerät aussieht und was Sie zuzahlen.
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- Aktualisiert am
- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
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Position im Hilfsmittelverzeichnis
- Bezeichnung
- Nerven/Muskel
- Produktgruppe
- 09 Elektrostimulationsgeräte
- Kostenträger
- Krankenkasse (§ 33 SGB V)
- Teil der 42 Euro
- nein
Das Wichtigste in Kürze
- Unter 09.37 stehen vier belegte Untergruppen: Schmerztherapiegeräte (TENS, 09.37.01), Muskelstimulationsgeräte (EMS, 09.37.02), Inkontinenztherapiegeräte (09.37.03) und funktionelle Elektrostimulation (FES, 09.37.04). Die Untergruppe 09.37.05 ist ein nicht besetzter Platzhalter.
- Die Krankenkasse zahlt nach § 33 SGB V, nicht die Pflegekasse. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und eine positive Erprobung; die Indikationen sind eng gefasst, etwa nicht ursächlich beeinflussbare chronische Schmerzzustände.
- Alle Geräte im Verzeichnis haben einen Therapiespeicher. Vor einer Folgeverordnung soll die Ärztin oder der Arzt die Nutzung auswerten.
- Sie zahlen ab 18 Jahren 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis. Für Elektroden als Verbrauchsmaterial gilt: 10 Prozent des Monatsbedarfs, höchstens 15 Euro.
Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
- Was unter 09.37 steht: vier Gerätegruppen
- Wann die Krankenkasse zahlt: die Indikation je Gerätegruppe
- Der Weg zum Gerät: Verordnung, Erprobung, Therapiespeicher
- Leihe statt Kauf: ein Beispiel von einer Kasse
- Zuzahlung und was nicht zur Kassenleistung gehört
- Die Systematik dahinter
- Was neben Nerven/Muskel im Verzeichnis steht
- Direkt nachschlagen
- Was hier nicht dazugehört
- Häufige Fragen
- Weiterlesen
Was unter 09.37 steht: vier Gerätegruppen
Der Anwendungsort 09.37 „Nerven/Muskel“ fasst alle Elektrostimulationsgeräte zusammen, die über Elektroden Nerven oder Muskeln reizen. Das Verzeichnis beschreibt sie als netzunabhängige Geräte, die Versicherte im Rahmen des ärztlichen Therapiekonzepts selbst anwenden: Sie legen die Elektroden auf, verbinden sie mit dem Gerät und starten die Behandlung. Die Stärke regeln Sie selbst.
| Untergruppe | Gerätearten | Wofür |
|---|---|---|
| 09.37.01 Schmerztherapie (TENS) | .0 einkanalig, .1 mehrkanalig (mindestens zwei Kanäle) | Schmerzlinderung durch Reizung peripherer Nerven |
| 09.37.02 Muskelstimulation (EMS) | .0 einkanalig, .1 mehrkanalig, .2 EMG-getriggert | Muskelatrophie vorbeugen; Lähmung nach Schlaganfall |
| 09.37.03 Inkontinenz | .0 mit Therapiespeicher, .1 zusätzlich mit Biofeedback | Stimulation der Beckenbodenmuskulatur |
| 09.37.04 Funktionelle Elektrostimulation (FES) | .0 Einkanal-Peronaeusstimulator, .1 mehrkanalig und sensorgesteuert | Fußhebung beim Gehen; Greif- und Bewegungsfunktion |
| 09.37.05 Platzhalter | .0 „NN“, nicht besetzt | keine Versorgung |
Wann die Krankenkasse zahlt: die Indikation je Gerätegruppe
Die Kasse zahlt nicht für „Schmerzen“ im Allgemeinen, sondern für die Indikationen, die das Verzeichnis je Produktart nennt. Bei Schmerztherapiegeräten sind es ursächlich nicht beeinflussbare chronische Schmerzzustände, zum Beispiel ein sympathisch unterhaltenes Schmerzsyndrom, Phantomschmerz nach Amputation, zentrale Schmerzen, chronische Schmerzen nach einer Schädigung des Zentralnervensystems oder chronisch radikuläre Schmerzprozesse, wenn nach sorgfältiger Austestung der Elektrodenlage der Schmerz ausreichend zu beeinflussen ist. Ob Ihre Beschwerden dazu zählen, entscheiden die verordnende Ärztin oder der Arzt und die Kasse im Einzelfall.
| Gerät | Verzeichnis nennt als Voraussetzung | Wichtige Bedingung |
|---|---|---|
| TENS, einkanalig (09.37.01.0) | chronische Schmerzzustände, nicht ursächlich beeinflussbar | positive Erprobung; Einkanal reicht, wenn der Schmerz nach Austestung ausreichend beeinflusst wird |
| TENS, mehrkanalig (09.37.01.1) | wie oben, aber nur mit mindestens zwei Kanälen und/oder unterschiedlichen Parametern ausreichend beeinflussbar | positive Erprobung; Mehrkanal nur, wenn Einkanal nicht ausreicht |
| EMS (09.37.02.0 und .1) | Muskelatrophie bei akut denerviertem Muskel (mit EMG oder I/t-Kurve); Atrophie innervierter Muskulatur, solange aktives Training nicht möglich ist | Verordnung über ein Jahr hinaus braucht gesonderte Begründung; begleitende Physiotherapie grundsätzlich erforderlich |
| EMG-getriggerte Stimulation (09.37.02.2) | Lähmung nach Schlaganfall in zeitlicher Nähe zum Ereignis, zusätzlich zur intensiven Physiotherapie, besonders Handfunktion | engmaschige ärztliche Betreuung; Nutzer und ggf. Hilfsperson müssen das Gerät kognitiv bedienen können |
| Inkontinenz (09.37.03.0 und .1) | Inkontinenz bei erhaltener Beckenbodeninnervation und intaktem Schließmuskel | fachärztliche Diagnostik vorab; Inkontinenztagebuch und Physiotherapie; weitere Verordnung nur mit Nachweis der Mitarbeit |
| Peronaeusstimulator (09.37.04.0) | partielle Fußheberlähmung | positive Anwendungserprobung bis zu vier Wochen, dokumentiert |
| Mehrkanalig sensorgesteuert (09.37.04.1) | Paresen mit erheblicher Funktionsstörung der Arme oder Beine, die einer Gebrauchsaufhebung gleichkommen | Erprobung bis zu vier Wochen; engmaschige ärztliche Betreuung |

Inhalt der Grafik als Text
Schritt 1 und 2: Die Ärztin oder der Arzt verordnet und erprobt das Gerät; ohne positive Erprobung gibt es keine Verordnung.
Schritt 3 und 4: Die Kasse genehmigt, ein Vertragspartner liefert und weist technisch ein; die medizinische Einweisung (Elektrodenlage, Einstellung) erfolgt unter ärztlicher Anleitung.
Schritt 5 und 6: Anwendungsphase im Alltag, danach Kontrolluntersuchung mit Auswertung des Therapiespeichers vor jeder Folgeverordnung.
Der Weg zum Gerät: Verordnung, Erprobung, Therapiespeicher
Das Verzeichnis verlangt für Elektrostimulationsgeräte grundsätzlich eine positive Erprobung und Einweisung durch die verordnende Ärztin oder den Arzt, bei bestimmten Produktarten auch während einer stationären oder teilstationären Behandlung. Danach folgt eine erste Anwendungsphase im Alltag. Wie lange die Erprobung dauert, hängt vom Krankheitsbild, von Begleiterkrankungen, von einer Vorversorgung und von den Lebensumständen ab; eine feste Frist nennt das Verzeichnis nicht, bei den FES-Geräten bis zu vier Wochen.
Die medizinische Einweisung (Elektrodenlage, Parameter) erfolgt unter ärztlicher Anleitung. Die technische Einweisung in Handhabung und Betrieb muss eine vom Hersteller geschulte oder autorisierte Person übernehmen; das kann auch die Ärztin, der Arzt oder der Leistungserbringer sein. Weil jedes Gerät im Verzeichnis einen Therapiespeicher hat, kann die Ärztin vor einer Folgeverordnung auswerten, wie regelmäßig Sie das Gerät genutzt haben.
- Verordnung und ErprobungDie Ärztin oder der Arzt stellt die Indikation fest, verordnet das Gerät und erprobt es mit Ihnen. Fragen Sie nach der Produktart (zum Beispiel „Schmerztherapiegerät, einkanalig, 09.37.01.0“), damit die Verordnung zur Genehmigung passt.
- Genehmigung und VertragspartnerSie können jeden Leistungserbringer wählen, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist (§ 33 Abs. 6 SGB V); die Kasse zahlt die vereinbarten Vertragspreise (§ 33 Abs. 7). Viele Kassen bieten eine Suche nach Vertragspartnern an.
- Lieferung und EinweisungDas Gerät wird geliefert, und eine geschulte Person weist in Bedienung, Elektrodenlage und Einstellung ein. Elektroden sind laut Verzeichnis aus hygienischen Gründen auszutauschen, Geräte können in der Regel bei weiteren Versicherten wieder eingesetzt werden.
- FolgeverordnungVor der nächsten Verordnung geht die Ärztin den Therapiespeicher durch und prüft den Behandlungserfolg. Ohne Nutzung gibt es keine Fortsetzung; bei EMS an denerviertem Muskel braucht eine Verordnung über ein Jahr hinaus eine gesonderte Begründung.
Leihe statt Kauf: ein Beispiel von einer Kasse
Reizstromgeräte werden von den Vertragspartnern häufig leihweise als Mietpauschale überlassen. Die gesetzliche Grundlage ist, dass die Krankenkasse Hilfsmittel auch leihweise überlassen kann (§ 33 Abs. 5 SGB V). Wie das konkret abläuft, regelt der Vertrag der jeweiligen Kasse. Die energie-BKK beschreibt auf ihrer Seite (Stand 08.04.2026) für TENS- und EMS-Geräte: Das Gerät steht zu Beginn der Therapie für drei Monate zur Verfügung, mit weiterer Verordnung sind weitere Mietpauschalen bis zu insgesamt drei Jahren möglich, und die gesetzliche Zuzahlung fällt dort nur für die Erstpauschale an. Das ist die Regelung einer einzelnen Kasse; bei Ihrer Kasse kann es anders sein.
Eine rückwirkende Erstattung gibt es in der Regel nicht: In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip, der Vertragspartner rechnet mit der Kasse ab. Ein vorab selbst gekauftes Gerät erstattet die Kasse deshalb nicht.
Zuzahlung und was nicht zur Kassenleistung gehört
Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis (§ 33 Abs. 8, § 61 Satz 1 SGB V). Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Elektroden beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des von der Kasse zu übernehmenden Betrags für den gesamten Monatsbedarf, höchstens 15 Euro (§ 33 Abs. 8 Satz 3). Die Preise im Beispiel sind erfunden; maßgeblich ist der Kassenvertrag.
| Abgabepreis (Beispiel) | 10 Prozent | Ihre Zuzahlung |
|---|---|---|
| 35 Euro (Erstpauschale) | 3,50 Euro | 5,00 Euro (Mindestbetrag) |
| 90 Euro | 9,00 Euro | 9,00 Euro |
| 260 Euro | 26,00 Euro | 10,00 Euro (Höchstbetrag) |
| 12 Euro (Elektroden, Monatsbedarf) | 1,20 Euro | 1,20 Euro (Verbrauchsmaterial: 10 Prozent, höchstens 15 Euro) |
- Nicht erstattungsfähig: Geräte, die bauartbedingt für Klinik oder Arztpraxis gedacht sind (etwa Multifunktionsgeräte mit Saugelektroden), Mittelfrequenztherapie im Haushalt, Elektroakupunktur nach Voll und nicht-invasive Magnetfeldtherapie. Das Verzeichnis nennt dazu fehlenden Nutzenbeleg oder die Zuordnung zur ärztlichen Versorgung.
- Fixierung der Elektroden: Eine Bandage, die Elektroden hält, wird in der Produktgruppe 05 „Bandagen“ berücksichtigt, nicht in 09.
- Zuständig ist immer die Krankenkasse. Die Pflegekasse und die 42 Euro der Pflegebox sind für Reizstromgeräte nicht zuständig, siehe Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel.
- Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht, wird befreit, siehe Zuzahlungsbefreiung.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 09.37 liest sich von links nach rechts: 09 ist die Produktgruppe, 37 der Anwendungsort. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 09 Elektrostimulationsgeräte. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Ärzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.
Was neben Nerven/Muskel im Verzeichnis steht
Auf derselben Gliederungsebene wie Nerven/Muskel führt das Verzeichnis unter anderem:
09.11 Leib/Rumpf. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
09.17 Kopf. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
09.30 Haut. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
09.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
Direkt nachschlagen
Was hier nicht dazugehört
Ein Verzeichnis, zwei Kostenträger: Was unter § 33 SGB V fällt, zahlt die Krankenkasse, was unter § 40 SGB XI fällt, die Pflegekasse. An der Produktgruppennummer lässt sich das ablesen.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Wann zahlt die Krankenkasse ein TENS-Gerät?
Wenn das Gerät ärztlich verordnet wird, die Erprobung positiv war und eine Indikation nach dem Hilfsmittelverzeichnis vorliegt, bei der Schmerztherapie ein ursächlich nicht beeinflussbarer chronischer Schmerzzustand. Ob Ihr Fall dazu zählt, entscheidet im Einzelfall die Kasse; zuständig ist die Krankenkasse nach § 33 SGB V.
Was kostet ein TENS-Gerät auf Rezept?
Sie zahlen ab 18 Jahren 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis. Den Rest trägt die Kasse nach dem Vertragspreis. Bei Elektroden als Verbrauchsmaterial sind es 10 Prozent des Monatsbedarfs, höchstens 15 Euro. Bei Erreichen der Belastungsgrenze entfällt die Zuzahlung.
Wie lange darf man ein TENS-Gerät benutzen?
Eine feste Anwendungsdauer nennt das Verzeichnis nicht: Sie hängt von der Indikation und dem ärztlichen Therapiekonzept ab, dazu kommen die Herstellerangaben. Die Behandlungsparameter legen Ärztin oder Arzt bei der Einweisung fest. Wie lange die Kasse das Gerät bereitstellt, regelt der Vertrag; die energie-BKK nennt zum Beispiel zunächst drei Monate.
Zahlt die AOK TENS-Geräte?
Ob eine bestimmte Kasse zahlt, hängt nicht vom Namen ab, sondern von der Indikation nach dem Hilfsmittelverzeichnis und den Verträgen der Kasse. Gesetzliche Krankenkassen, auch die AOKs, versorgen im Rahmen von § 33 SGB V. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach dem Vertragspartner und danach, ob eine Genehmigung vorab nötig ist.
Was ist der Unterschied zwischen TENS und EMS?
TENS reizt Nerven zur Schmerzlinderung (Produktgruppe 09.37.01), EMS reizt Muskeln über die Nerven, damit sie sich zusammenziehen (09.37.02). Beide haben im Verzeichnis eigene Indikationen.
Wer darf kein TENS-Gerät benutzen?
Das Verzeichnis nennt als Gegenanzeigen unter anderem lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen, epileptische Anfälle, ein erhöhtes Embolierisiko, Sensibilitätsstörungen der Haut sowie Hautdefekte im Elektrodenbereich. Bei Herzschrittmacher, Defibrillator, Metallimplantaten im Behandlungsgebiet und Schwangerschaft ist Rücksprache mit Hersteller und Arzt nötig.
Übernimmt die Pflegekasse ein TENS-Gerät?
Nein. Elektrostimulationsgeräte gehören zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V, die die Krankenkasse bezahlt. Die Pflegekasse zahlt nach § 40 SGB XI nur Pflegehilfsmittel, und die 42 Euro der Pflegebox gelten für Verbrauchsprodukte.
Zahlt die Kasse ein privat gekauftes TENS-Gerät?
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip: Der Vertragspartner rechnet mit der Kasse ab. Ein vorab selbst bezahltes Gerät wird in der Regel nicht nachträglich erstattet; klären Sie die Versorgung vorher mit der Kasse.
Verbindliche Stelle
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 33 SGB V (Hilfsmittel)
- § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 61 SGB V (Zuzahlungen)
- § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 09 Elektrostimulationsgeräte (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 09.37.01.0 Biphasische Schmerztherapiegeräte, einkanalig (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 09.37.02.2 EMG-getriggerte Muskelstimulationsgeräte (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 09.37.03.0 Inkontinenztherapiegeräte (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 09.37.04.0 Einkanal-Peronaeusstimulator (abgerufen 09.10.2026)
- energie-BKK: TENS- und EMS-Geräte, Ablauf der Versorgung und Mehrkosten (Seitenstand 08.04.2026, abgerufen 09.10.2026)
- Elektrostimulationsgeräte (Produktgruppe 09)
- Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel: die Abgrenzung
- Hilfsmittelverzeichnis im Glossar
- Zuzahlungsbefreiung im Glossar
- Zuzahlung im Glossar
- Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15)
- Pflegeberatung
Weiterlesen
Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.
Fachlich verantwortlich
Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien