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Zuzahlungsbefreiung: Was sie bedeutet und wie Sie sie erhalten

Die Zuzahlungsbefreiung beendet für den Rest eines Kalenderjahres alle gesetzlichen Zuzahlungen, sobald Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben. Hier steht die Rechnung dahinter und die Rolle bei Pflegehilfsmitteln.

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder gesetzlich Versicherte zahlt in einem Kalenderjahr höchstens bis zur Belastungsgrenze zu: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 % (§ 62 Abs. 1 SGB V).
  • Zuzahlungen und Einnahmen aller Personen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengerechnet, dafür gibt es Freibeträge (§ 62 Abs. 2 SGB V). 2026 sind das 7.119 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner.
  • Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 gilt eine Krankheit nach einem Jahr als Dauerbehandlung und kann zur 1-Prozent-Grenze führen (Chroniker-Richtlinie des G-BA).
  • Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe) fällt keine Zuzahlung an. Die Befreiung betrifft vor allem technische Pflegehilfsmittel mit 10 %, höchstens 25 Euro je Mittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
Inhalt dieser Seite9 Abschnitte
  1. Definition und Rechtsgrundlage
  2. Die Belastungsgrenze: 2 Prozent oder 1 Prozent
  3. Rechenbeispiel für 2026
  4. Antrag und Nachweis
  5. Was bei Pflegehilfsmitteln gilt
  6. Häufige Fragen
  7. Verwandte Begriffe
  8. Mehr zum Thema
  9. Weiter

Definition und Rechtsgrundlage

Das Gesetz kennt den Begriff „Zuzahlungsbefreiung“ nicht als eigene Überschrift. Gemeint ist die Wirkung von § 62 SGB V: Versicherte leisten Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze. Ist sie schon im Jahresverlauf erreicht, muss die Krankenkasse bescheinigen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Befreiung gilt also immer nur für ein Kalenderjahr und muss jedes Jahr neu erreicht und nachgewiesen werden.

Zuzahlungen selbst regelt § 61 SGB V: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nie mehr als die Kosten des Mittels. Was dieser Eigenanteil ist und wo er anfällt, erklärt der Eintrag Zuzahlung. Dort geht es um den einzelnen Betrag, hier um die Obergrenze über das ganze Jahr.

Die Belastungsgrenze: 2 Prozent oder 1 Prozent

Die Grenze liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wer ab 2008 an Früherkennungsuntersuchungen nicht regelmäßig teilgenommen hat, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bei 2 % (Sätze 3 und 4).

Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in der Chroniker-Richtlinie fest, wann eine Krankheit schwerwiegend chronisch ist. Voraussetzung ist eine mindestens einjährige Behandlung, mindestens einmal pro Quartal, und eines von drei Merkmalen: Pflegegrad 3, 4 oder 5, ein Grad der Behinderung von mindestens 60 oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Bei Pflegegrad 3 bis 5 wird die Dauerbehandlung nach einem Jahr unterstellt (§ 3 der Richtlinie). Eine Diagnose wie Bluthochdruck reicht deshalb allein nicht; entscheidend sind Dauer, Behandlungsrhythmus und eines der drei Merkmale. Die Krankenkasse trifft die Feststellung.

Belastungsgrenzen nach § 62 SGB V (Gesetzestext abgerufen 09.10.2026)
GruppeGrenzeGrundlage
Gesetzlich Versicherte allgemein2 % der Bruttoeinnahmen§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Schwerwiegend chronisch krank1 % der Bruttoeinnahmen§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V, Chroniker-Richtlinie
Bürgergeld oder SozialhilfeNur der Regelsatz zählt als Einnahme der ganzen Bedarfsgemeinschaft§ 62 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V

Rechenbeispiel für 2026

Für den Haushalt zählen die Bruttoeinnahmen aller Angehörigen, abzüglich Freibeträgen. Für den ersten Angehörigen im Haushalt sind es 15 % der Bezugsgröße (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Bezugsgröße beträgt 2026 laut Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 47.460 Euro; 15 % davon sind 7.119 Euro. Für jedes Kind gilt der steuerliche Kinderfreibetrag anstelle dieses Prozentsatzes.

Beispiel mit angenommenen Zahlen: Ein Ehepaar bezieht zusammen 42.000 Euro Rente im Jahr. Abzüglich 7.119 Euro bleiben 34.881 Euro. Die 2-Prozent-Grenze liegt dann bei 697,62 Euro, die 1-Prozent-Grenze bei 348,81 Euro. Hat ein Partner Pflegegrad 3 und gilt seit über einem Jahr als schwerwiegend chronisch krank, sind nach 348,81 Euro Zuzahlungen im Kalenderjahr keine weiteren mehr nötig. Ihr eigener Wert hängt von Einnahmen, Haushalt und Kindern ab; Ihre Krankenkasse rechnet ihn aus.

Besonderheit in der Pflege: Lebt ein Ehepartner dauerhaft in einer vollstationären Einrichtung mit Leistungen nach § 43 oder § 43a SGB XI, gilt der gemeinsame Haushalt weiter (§ 62 Abs. 2 SGB V).

Antrag und Nachweis

Die Befreiung gibt es nicht automatisch. Sie beantragen sie bei der Krankenkasse und belegen Einkommen und geleistete Zuzahlungen. Die AOK Sachsen-Anhalt nennt als Unterlagen einen Auskunftsbogen, Einkommensnachweise und Quittungen (Seite abgerufen 09.10.2026); andere Kassen verlangen teils andere Formulare. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach dem Weg.

Die Kasse stellt eine Bescheinigung aus, die keine Angaben zum Einkommen enthalten darf (§ 62 Abs. 3 SGB V). Wer die Grenze noch nicht erreicht hat, kann sie nach Angaben der AOK Sachsen-Anhalt im Voraus einzahlen und erhält dann ebenfalls einen Befreiungsausweis; zu viel gezahlte Beträge erstattet die Kasse. Heben Sie deshalb jede Quittung auf.

  • Zuzahlungsquittungen aller Haushaltsmitglieder sammeln (Apotheke, Sanitätshaus, Heilmittel, Krankenhaus).
  • Bruttoeinnahmen des Vorjahres oder des laufenden Jahres und Angehörige im Haushalt zusammenstellen.
  • Bei Pflegegrad 3 bis 5 oder Schwerbehinderung den Bescheid in Kopie beilegen, wenn Sie die 1-Prozent-Grenze beantragen.
  • Antrag bei der Krankenkasse stellen und den Befreiungsausweis bei Apotheke und Sanitätshaus vorlegen.

Was bei Pflegehilfsmitteln gilt

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Handschuhe, Desinfektion oder Bettschutzeinlagen haben keine Zuzahlung; die Pflegekasse übernimmt sie bis 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Eine Befreiung brauchen Sie dafür nicht.

Bei technischen Pflegehilfsmitteln wie einem Pflegebett zahlen Volljährige 10 %, höchstens 25 Euro je Mittel. Wer die Belastungsgrenze erreicht oder durch diese Zuzahlung erreicht, ist für den überschreitenden Betrag von der Zuzahlung nach dem SGB XI befreit. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse außerdem ganz oder teilweise befreien (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Die Details zum Bett stehen auf der Seite Pflegebetten im Hilfsmittelverzeichnis.

Häufige Fragen

Wann bekommt man eine Zuzahlungsbefreiung?

Wenn Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreichen: 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 % (§ 62 Abs. 1 SGB V). Die Krankenkasse stellt dann die Bescheinigung aus.

Muss ich bei Bluthochdruck als chronischer Krankheit Zuzahlung zahlen?

Ja, bis zur Belastungsgrenze. Ob Sie als schwerwiegend chronisch krank gelten und nur 1 % tragen, hängt von der Chroniker-Richtlinie ab: Dauerbehandlung seit mindestens einem Jahr, einmal pro Quartal, und Pflegegrad 3 bis 5, ein Grad der Behinderung ab 60 oder eine kontinuierliche Versorgung, ohne die eine schwere Verschlechterung zu erwarten ist. Die Kasse entscheidet im Einzelfall.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen im Jahr 2026?

Sie bleibt bei 2 % oder 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. 2026 wirkt sich vor allem der Freibetrag aus: 7.119 Euro für den ersten Angehörigen im Haushalt, 15 % der Bezugsgröße von 47.460 Euro.

Welche Zuzahlungsbefreiung erhalten Rentner-Ehepaare?

Es gibt keine eigene Regel für Rentner. Die Renten beider Partner werden zusammengerechnet, davon wird der Freibetrag für den Partner abgezogen, vom Rest gilt 2 % oder 1 % (§ 62 Abs. 2 SGB V). Das Rechenbeispiel auf dieser Seite zeigt den Weg.

Gibt es bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch eine Zuzahlung?

Nein. Die Pflegekasse übernimmt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis 42 Euro im Monat ohne Zuzahlung (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Die Zuzahlung betrifft technische Pflegehilfsmittel mit 10 %, höchstens 25 Euro (§ 40 Abs. 3 SGB XI).

Verwandte Begriffe

Offizielle Quelle

  1. § 40 Abs. 2 SGB XI
  2. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  3. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  4. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
  5. G-BA: Regelungen für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie)
  6. G-BA: Chroniker-Richtlinie, Fassung vom 17.11.2017 (PDF)
  7. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro)
  8. AOK Sachsen-Anhalt: Befreiung von Zuzahlungen (abgerufen 09.10.2026)

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