Pflegegeld beantragen: Antragsweg, Fristen und Auszahlungsbeginn
Pflegegeld wird bei der Pflegekasse beantragt, die bei der Krankenkasse sitzt. Ein formloser Antrag genügt, auch telefonisch. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung, wenn mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wird.
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- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
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Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person; privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen. Eine bestimmte Form schreibt § 33 Abs. 1 SGB XI nicht vor.
- Das Antragsdatum bestimmt den Leistungsbeginn: Gezahlt wird ab Beginn des Antragsmonats, für Monate davor nicht (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
- Fehlt noch ein Pflegegrad, ist der Antrag auf Pflegegeld zugleich der Antrag auf Begutachtung. Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2 (§ 37 Abs. 1 SGB XI).
- Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Sonst zahlt sie für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro (§ 18c SGB XI).
- Mit dem Antrag lassen sich die bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gleich mitbeantragen; dieser Anspruch besteht schon ab Pflegegrad 1.
Inhalt dieser Seite11 Abschnitte
- Wo wird Pflegegeld beantragt?
- Welche Voraussetzungen gelten für den Antrag?
- Wie beantragt man Pflegegeld Schritt für Schritt?
- Was gehört in den Antrag auf Pflegegeld?
- Wer darf Pflegegeld beantragen?
- Ab wann wird Pflegegeld nach dem Antrag gezahlt?
- Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
- Was passiert nach dem Antrag?
- Welche Fehler verzögern den Antrag auf Pflegegeld?
- Häufige Fragen
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Wo wird Pflegegeld beantragt?
Pflegegeld wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt. Jede gesetzliche Krankenkasse hat nach § 46 SGB XI eine eigene Pflegekasse, die über die Krankenkasse erreichbar ist. Privat Pflegeversicherte stellen den Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen.
Der Antrag ist formlos möglich. § 33 Abs. 1 SGB XI verlangt nur, dass Leistungen beantragt werden. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich auch den telefonischen Antrag. Viele Pflegekassen bieten zusätzlich ein Formular oder einen Online-Antrag im Kundenportal an.
Ein Antrag bei der falschen Stelle schadet nicht. Nach § 16 SGB I nehmen alle Sozialleistungsträger und Gemeinden Anträge entgegen und leiten sie weiter. Der Antrag gilt dann als zu dem Tag gestellt, an dem er dort eingegangen ist.
Auch bei der Pflegeberatung lässt sich der Antrag stellen. Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater leitet ihn nach § 7a Abs. 2 SGB XI unverzüglich an die Pflegekasse weiter.
Privat Versicherte werden nicht vom Medizinischen Dienst, sondern nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums von Gutachtern der Medicproof begutachtet. Die Fristen und die 70-Euro-Regel des § 18c SGB XI gelten für private Versicherungsunternehmen entsprechend.
Welche Voraussetzungen gelten für den Antrag?
Pflegegeld setzt Pflegegrad 2 bis 5, Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere Personen und eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren in den letzten zehn Jahren voraus. Für den Antrag selbst muss noch kein Pflegegrad vorliegen; über ihn entscheidet die Begutachtung.
Eine bestimmte Krankheit ist keine Voraussetzung. Pflegebedürftig ist nach § 14 SGB XI, wer gesundheitlich bedingt in seiner Selbständigkeit beeinträchtigt ist, voraussichtlich mindestens sechs Monate lang. Pflegegrad 2 beginnt nach § 15 SGB XI bei 27 Gesamtpunkten. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber zu den Pflegegrad-Voraussetzungen.
Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden. Es gibt keinen Verwendungsnachweis. § 37 Abs. 1 SGB XI verlangt aber, dass die pflegebedürftige Person mit dem Geld die nötige Pflege und Hilfe im Haushalt in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das prüft der halbjährliche Beratungsbesuch.
Die Vorversicherungszeit verlangt nach § 33 Abs. 2 SGB XI zwei Jahre als Mitglied oder Familienversicherte in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag. Für versicherte Kinder genügt es, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Höhe, Kombination und Kürzungen stehen im Ratgeber zum Pflegegeld.
Wie beantragt man Pflegegeld Schritt für Schritt?
Der Antragsweg in sechs Schritten führt vom ersten Anruf bis zum ersten Beratungsbesuch. Welcher Antrag passt, hängt davon ab, ob schon ein Pflegegrad vorliegt und welche Leistung bisher bezogen wird.
| Noch kein Pflegegrad | Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung mit Wahl „Pflegegeld“; löst die Begutachtung aus |
|---|---|
| Pflegegrad 1, Zustand verschlechtert | Antrag auf Höherstufung und Pflegegeld; Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 |
| Pflegegrad 2 bis 5, bisher Pflegedienst | Antrag auf Umstellung auf Pflegegeld oder Kombinationsleistung; an eine Kombination ist man sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI) |
| Pflegegrad 2 bis 5, Leistung noch nicht gewählt | formloser Antrag auf Pflegegeld; keine neue Begutachtung nötig |
- Antrag stellen: bei der Pflegekasse anrufen, schreiben oder online beantragen und „Pflegegeld“ als Leistung nennen. Datum und Gesprächspartner notieren.
- Beratung nutzen: Die Pflegekasse bietet binnen zwei Wochen einen Beratungstermin oder einen Beratungsgutschein an (§ 7b SGB XI).
- Formular zurücksenden: Fragebogen der Kasse ausfüllen, Angaben zur Pflegeperson ergänzen, unterschreiben, bei Vertretung Vollmacht beilegen.
- Begutachtung vorbereiten: Medikamentenplan, Arztberichte und ein Pflegetagebuch bereitlegen; die Pflegeperson nimmt am Termin teil.
- Bescheid prüfen: Pflegegrad, Leistung und Beginn kontrollieren, das beigefügte Gutachten lesen. Bei Fehlern innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- Beratungsbesuch vereinbaren: Wer Pflegegeld bezieht, ruft halbjährlich einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ab.

Inhalt der Grafik als Text
Der Antragsweg in sechs Schritten: 1. Antrag bei der Pflegekasse, formlos, auch telefonisch; das Datum bestimmt den Leistungsbeginn. 2. Die Pflegekasse bietet binnen zwei Wochen eine Pflegeberatung oder einen Beratungsgutschein an (§ 7b SGB XI). 3. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu Hause; ohne Termin nach 20 Arbeitstagen muss die Kasse drei Gutachter zur Auswahl nennen (§ 18 Abs. 3 SGB XI). 4. Bescheid mit Gutachten spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, sonst 70 Euro je begonnener Woche (§ 18c SGB XI). 5. Zahlung ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 SGB XI), bei Pflegegrad 2 bis 5 347 bis 990 Euro. 6. Beratungsbesuch halbjährlich (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Was gehört in den Antrag auf Pflegegeld?
Der Antrag braucht nur wenige Angaben: wer pflegebedürftig ist, welche Leistung beantragt wird, wo gepflegt wird und wer pflegt. Eine Begründung der Pflegebedürftigkeit ist nicht nötig, denn darüber entscheidet die Begutachtung.
Mustertext für einen formlosen Antrag: „An die Pflegekasse der [Name der Kasse]. Versicherte Person: [Name, Geburtsdatum, Versichertennummer, Anschrift]. Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung, und zwar Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Ein Pflegegrad ist [noch nicht festgestellt / mit Pflegegrad 1 festgestellt]; ich bitte um Begutachtung. Die Pflege übernimmt [Name, Beziehung, Anschrift der Pflegeperson] zu Hause. Zugleich beantrage ich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Bitte senden Sie mir Ihr Antragsformular und bestätigen Sie den Eingang dieses Antrags. [Ort, Datum, Unterschrift].“
Die Angaben zur Pflegeperson haben eine eigene Bedeutung. Pflegt sie mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen und arbeitet sie höchstens 30 Stunden pro Woche, zahlt die Pflegekasse nach § 44 SGB XI Rentenbeiträge für sie. Den Pflegeumfang ermittelt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung.
Unterlagen sind beim Antrag nicht Pflicht. Fordert die Pflegekasse für die Beauftragung der Begutachtung zwingend nötige Unterlagen an, ist die 25-Arbeitstage-Frist bis zu deren Eingang unterbrochen (§ 18c Abs. 6 SGB XI). Schnell zurücksenden spart deshalb Zeit.
Wer darf Pflegegeld beantragen?
Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person selbst oder jemand in ihrem Auftrag. Angehörige, Nachbarn oder Bekannte brauchen dafür eine Vollmacht, wie das Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich nennt. Eine rechtliche Betreuung handelt im Rahmen ihres Aufgabenkreises.
Empfänger des Pflegegeldes bleibt immer die pflegebedürftige Person, auch wenn Angehörige den Antrag stellen. Sie kann das Geld an die Pflegeperson weitergeben. Was dabei steuerlich gilt, erklärt der Ratgeber Pflegegeld für Angehörige.
Für Kinder stellen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag. Die Begutachtung übernehmen nach § 18a Abs. 10 SGB XI in der Regel besonders geschulte Gutachter, etwa Pflegefachkräfte, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Kinderärzte.
Ab wann wird Pflegegeld nach dem Antrag gezahlt?
Pflegegeld wird ab Antragstellung gezahlt, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen. Wird der Antrag nicht im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit gestellt, sondern später, beginnen die Leistungen nach § 33 Abs. 1 SGB XI mit dem ersten Tag des Antragsmonats.
Die Monatsregel wird oft übersehen. Von den sieben Textseiten unter den Google-Top-Ergebnissen zu „Pflegegeld beantragen“ erklärte am 9. Oktober 2026 nur eine, dass ein später Antrag auf den Monatsanfang zurückwirkt. Zwei Seiten erweckten den Eindruck, Pflegegeld lasse sich erst nach dem Pflegegrad-Bescheid beantragen. Das ist nicht nötig: Der Antrag auf Pflegeleistungen löst die Begutachtung aus und sichert zugleich das Antragsdatum für das Pflegegeld.
Rechenbeispiel: Die Pflegebedürftigkeit besteht seit März, der Antrag geht am 28. Mai ein, festgestellt wird Pflegegrad 2. Pflegegeld gibt es ab dem 1. Mai, also für Mai 347 Euro und danach monatlich. März und April sind verloren.
Die Dauer der Bearbeitung schadet nicht. Ergeht der Bescheid erst im Juli, zahlt die Pflegekasse Mai und Juni nach. Den regelmäßigen Zahltermin legt jede Kasse selbst fest; Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Auszahlung des Pflegegeldes.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Überschreitet sie die Frist, zahlt sie nach § 18c Abs. 5 SGB XI für jede begonnene Woche 70 Euro, ohne dass ein Antrag nötig ist.
Die 70 Euro entfallen, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, etwa bei einem auf Wunsch verschobenen Termin. Sie entfallen auch bei vollstationärer Pflege, wenn bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist.
Für Eilfälle gelten kürzere Fristen nach § 18a SGB XI. Im Krankenhaus oder in stationärer Reha ist spätestens am fünften Arbeitstag zu begutachten, wenn die Weiterversorgung gesichert werden muss oder Pflegezeit angekündigt ist. Dieselbe Frist gilt im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung. Zu Hause gilt eine Frist von zehn Arbeitstagen, wenn die Pflegeperson Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt oder vereinbart hat.
Wie die Begutachtung abläuft, beschreibt der Ratgeber zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
| Auftrag an den Medizinischen Dienst | innerhalb von drei Arbeitstagen (§ 18 Abs. 1 SGB XI) |
|---|---|
| Pflegeberatung | Termin oder Beratungsgutschein binnen zwei Wochen (§ 7b SGB XI) |
| Keine Begutachtung nach 20 Arbeitstagen | Pflegekasse nennt mindestens drei Gutachter zur Auswahl (§ 18 Abs. 3 SGB XI) |
| Entscheidung | spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI) |
| Fristüberschreitung | 70 Euro je begonnener Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI) |
| Krankenhaus, Reha, Hospiz, Palliativ | Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag (§ 18a Abs. 5 SGB XI) |
| Zu Hause mit angekündigter Pflegezeit | Begutachtung binnen zehn Arbeitstagen (§ 18a Abs. 6 SGB XI) |
| Kurzzeitpflege direkt nach Klinik oder Reha | abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag (§ 18a Abs. 7 SGB XI) |
Was passiert nach dem Antrag?
Nach dem Antrag folgen Beratungsangebot, Begutachtung und Bescheid. Die Begutachtung findet nach § 18a Abs. 2 SGB XI in der Regel im Wohnbereich statt. Wer sie verweigert, riskiert, dass die Pflegekasse die beantragten Leistungen versagt.
Mit dem Bescheid erhält die versicherte Person das Gutachten, sofern sie der Übersendung nicht widersprochen hat (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Dazu kommt die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung. Stimmen Pflegegrad oder Leistung nicht, ist innerhalb eines Monats ein Widerspruch gegen den Pflegegrad möglich.
Nach der Bewilligung beginnt die Pflicht zum Beratungsbesuch: halbjährlich bei Pflegegrad 2 bis 5, auf Wunsch vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5. Ohne Abruf kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld. Einzelheiten stehen im Ratgeber zum Pflegegeld.
Unabhängig vom Pflegegeld lohnt die freiwillige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sie bündelt alle passenden Leistungen in einem Versorgungsplan, etwa Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel.
Welche Fehler verzögern den Antrag auf Pflegegeld?
Sechs Fehler kosten beim Antrag Geld oder Zeit. Alle lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden.
- Zu spät beantragen: Für Monate vor dem Antragsmonat gibt es kein Pflegegeld.
- Kein Nachweis des Antragsdatums: Bei telefonischem Antrag keine schriftliche Bestätigung angefordert.
- Formular liegen lassen: Fehlende zwingende Unterlagen unterbrechen die 25-Arbeitstage-Frist.
- Pflegeperson nicht angeben: Ohne Angaben fehlt die Grundlage für die Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI.
- Begutachtung allein bestreiten: Die Pflegeperson kennt den Alltag und sollte dabei sein.
- Nur Pflegegeld beantragen: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Entlastungsbetrag sind eigene Ansprüche und werden nicht automatisch gewährt.
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Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Was muss ich tun, um Pflegegeld zu bekommen?
Einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, formlos oder telefonisch, und „Pflegegeld“ als Leistung nennen. Fehlt der Pflegegrad, folgt die Begutachtung. Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige oder andere Personen zu Hause pflegen.
Wann habe ich Anspruch auf einen Pflegegrad?
Wenn die Selbständigkeit gesundheitlich bedingt voraussichtlich mindestens sechs Monate beeinträchtigt ist (§ 14 SGB XI) und die Begutachtung mindestens 12,5 Gesamtpunkte ergibt. Pflegegrad 2, ab dem es Pflegegeld gibt, beginnt bei 27 Punkten (§ 15 SGB XI).
Bei welchen Krankheiten kann man Pflegegeld beantragen?
Bei jeder Erkrankung oder Behinderung, die die Selbständigkeit dauerhaft einschränkt. Eine Diagnoseliste gibt es nicht. Maßgeblich ist das Ergebnis der Begutachtung nach § 14 und § 15 SGB XI.
Was darf ich mit dem Pflegegeld nicht machen?
Das Gesetz schreibt keine Verwendung vor und verlangt keinen Nachweis. Voraussetzung ist aber, dass die nötige Pflege und Hilfe im Haushalt sichergestellt ist (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Das prüft der halbjährliche Beratungsbesuch.
Kann ich Pflegegeld telefonisch beantragen?
Ja. Das Bundesgesundheitsministerium nennt den telefonischen Antrag ausdrücklich. Das Datum des Anrufs gilt als Antragsdatum; eine schriftliche Bestätigung sichert den Nachweis.
Brauche ich für den Antrag schon einen Pflegegrad?
Nein. Der Antrag auf Pflegegeld löst die Begutachtung aus, wenn noch kein Pflegegrad festgestellt ist. Gezahlt wird aber erst, wenn mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist, dann ab dem Antragsmonat.
Wie lange dauert es, bis Pflegegeld bewilligt wird?
Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden (§ 18c SGB XI). Überschreitet sie die Frist, zahlt sie für jede begonnene Woche 70 Euro, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat.
Wird Pflegegeld rückwirkend gezahlt?
Nur ab dem Antragsmonat. Wird der Antrag später als im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit gestellt, beginnt die Zahlung am ersten Tag des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Die Bearbeitungszeit wird nachgezahlt.
Können Angehörige den Antrag stellen?
Ja, mit Vollmacht der pflegebedürftigen Person oder als rechtliche Betreuung. Empfänger des Pflegegeldes bleibt die pflegebedürftige Person.
Wo beantragen privat Versicherte Pflegegeld?
Bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung übernimmt laut Bundesgesundheitsministerium Medicproof. Die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen und die 70-Euro-Regel gelten entsprechend.
Gilt die Vorversicherungszeit auch für Kinder?
Für versicherte Kinder gilt sie als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt (§ 33 Abs. 2 SGB XI).
Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?
Ja, als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Das Pflegegeld sinkt um den Anteil, den der Pflegedienst abrechnet. An die Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.
Amtliche Quelle
- § 33 SGB XI (Leistungsvoraussetzungen)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 18 SGB XI (Begutachtung)
- § 18a SGB XI (Begutachtungsverfahren)
- § 18c SGB XI (Entscheidung über den Antrag, Fristen)
- § 7b SGB XI (Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
- § 7a SGB XI (Pflegeberatung)
- § 44 SGB XI (Soziale Sicherung der Pflegepersonen)
- § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- § 15 SGB XI (Pflegegrade)
- § 16 SGB I (Antragstellung)
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist)
- Bundesministerium für Gesundheit: Antragsverfahren – Pflegeleistungen
Weiterlesen
- Pflegegeld 2026: Beträge, Voraussetzungen und was daneben noch zusteht
- Pflegegeld-Auszahlung: Wann das Geld kommt und was das Gesetz regelt
- Pflegegrad beantragen: Antrag, Fristen und Ablauf Schritt für Schritt
- Pflegegeld für pflegende Angehörige: Höhe, Weitergabe, Absicherung und Freistellung
- Pflegegrad: Voraussetzungen, Punkte und Einstufung nach § 15 SGB XI
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: Ablauf, Vorbereitung, Fristen
Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.
Fachlich verantwortlich
Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien