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Technische Pflegehilfsmittel: Was dazugehört und wer sie zahlt

Technische Pflegehilfsmittel sind dauerhaft nutzbare Geräte und Hilfen, die die Pflege zu Hause erleichtern, etwa ein Pflegebett, ein Hausnotruf oder eine Rampe. Sie sind das Gegenstück zu den Verbrauchsprodukten der Pflegebox.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI. Der Anspruch besteht schon ab Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Die Obergrenze von 42 Euro gilt nicht für sie.
  • Die Pflegekasse soll technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
  • Im Hilfsmittelverzeichnis stehen sie in den Produktgruppen 50, 51 und 52. Zum Verbrauch bestimmte Produkte stehen in Gruppe 54.
  • Erwachsene zahlen zehn Prozent zu, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel; bei Härten kann die Kasse befreien.
Inhalt dieser Seite7 Abschnitte
  1. Definition und Abgrenzung
  2. Antrag, Fristen und Leihe
  3. Kosten: Zuzahlung und Mehrkosten
  4. Häufige Fragen
  5. Verwandte Begriffe
  6. Mehr zum Thema
  7. Weiter

Definition und Abgrenzung

Das Gesetz nennt technische Pflegehilfsmittel in § 40 Abs. 3 SGB XI, erklärt den Begriff aber nicht. Im Sprachgebrauch sind damit Pflegehilfsmittel gemeint, die über längere Zeit genutzt werden, im Gegensatz zu Handschuhen oder Bettschutzeinlagen, die verbraucht werden. Der Anspruch besteht, soweit sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen und nicht ein anderer Träger zuständig ist (§ 40 Abs. 1), etwa die Krankenkasse wegen Krankheit oder Behinderung.

Der Unterschied zu den Verbrauchsprodukten der Gruppe 54 ist praktisch groß: Dort gilt die Obergrenze von 42 Euro im Monat ohne Zuzahlung, hier nicht. Kann ein Produkt sowohl Pflege als auch Behandlung dienen, prüft die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, ob Kranken- oder Pflegekasse zahlt (§ 40 Abs. 5). Umbauten am Wohnumfeld sind keine Pflegehilfsmittel, sondern werden mit Zuschüssen bis 4.180 Euro je Maßnahme gefördert (§ 40 Abs. 4); siehe wohnumfeldverbessernde Maßnahme.

GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis (Abruf 09.10.2026)
ProduktgruppeBeispiele im VerzeichnisNummern
50 Zur Erleichterung der PflegePflegebetten, Einlegerahmen, Bettaufrichter, Pflegebetttische, Sitzhilfen, Positionierungshilfen, Treppenfahrzeuge, mobile Rampen50.45.01 bis 50.45.12
51 Zur Körperpflege und HygieneBettpfannen, Urinauffangbehältnisse, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen, Kopf- und Ganzkörperwaschsysteme51.40.01, 51.45.01
52 Zur selbständigeren LebensführungHausnotrufsysteme, Hilfen zur Orientierung, zur Medikamenteneinnahme und zur Kommunikation, modulare Assistenzsysteme52.40.01, 52.40.03, 52.40.05

Antrag, Fristen und Leihe

Sie beantragen technische Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse. Die Kasse kann in geeigneten Fällen prüfen lassen, ob das Mittel nötig ist, mit einer Pflegefachperson oder dem Medizinischen Dienst (§ 40 Abs. 1). Die Pflegekasse soll vorrangig leihweise überlassen; lehnen Sie die Leihe ohne zwingenden Grund ab, tragen Sie die Kosten selbst. Der Anspruch umfasst auch Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und die Einweisung in den Gebrauch (§ 40 Abs. 3).

  1. Antrag stellenStellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Empfiehlt eine Pflegefachperson das Mittel, legen Sie die Empfehlung bei; sie darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein (§ 40 Abs. 6).
  2. Entscheidung abwartenDie Kasse entscheidet spätestens nach drei Wochen, bei Prüfung durch Pflegefachperson oder Medizinischen Dienst nach fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie das schriftlich begründen; ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Abs. 7).
  3. Einweisung nutzenDie Kasse kann die Bewilligung davon abhängig machen, dass Sie oder die Pflegeperson im Gebrauch geschult werden (§ 40 Abs. 3). Beim Pflegebett zählt nach dem Verzeichnis auch die Matratze zur Leistung, sofern die vorhandene nicht nutzbar ist.

Kosten: Zuzahlung und Mehrkosten

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt zu technischen Pflegehilfsmitteln zehn Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, an die abgebende Stelle. Bei Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien; wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, ist für den darüber liegenden Betrag befreit (§ 40 Abs. 3). Wählen Sie eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten und Folgekosten selbst (§ 40 Abs. 1).

Beim Pflegebett nennt das Verzeichnis als Voraussetzung, dass das vorhandene Bett für eine nötige Umrüstung nicht geeignet oder die Umrüstung nicht zweckmäßig ist. Mehr dazu im Glossar Pflegebett und auf der Seite Pflegebetten, Gruppe 50.45.01.

Häufige Fragen

Was sind technische Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel, die dauerhaft genutzt werden, etwa Pflegebett, Hausnotruf oder Rampe. § 40 Abs. 3 SGB XI nennt den Begriff, erklärt ihn aber nicht. Im Hilfsmittelverzeichnis stehen sie in den Produktgruppen 50, 51 und 52.

Welche Pflegehilfsmittel gehören zur Produktgruppe 51?

Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene: Bettpfannen, Urinauffangbehältnisse, Urinflaschenhalter, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen (51.40.01) sowie Kopf- und Ganzkörperwaschsysteme (51.45.01), Stand Verzeichnis 09.10.2026.

Ist eine Bettpfanne auf Rezept erhältlich?

Bettpfannen stehen in Gruppe 51 (51.40.01.0). Sie beantragen sie als Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse; § 40 Abs. 1 SGB XI nennt keine ärztliche Verordnung als Voraussetzung. Bei Mitteln, die auch Hilfsmittel der Krankenkasse sein können, prüft die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, die Zuständigkeit (§ 40 Abs. 5). Fragen Sie vorab bei der Pflegekasse nach.

Muss ich bei technischen Pflegehilfsmitteln zuzahlen?

Ja, wenn Sie volljährig sind: zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Bei Härten kann die Kasse befreien (§ 40 Abs. 3 SGB XI).

Zahlt die Pflegekasse ein Pflegebett?

Ja, als technisches Pflegehilfsmittel der Gruppe 50 (50.45.01), wenn das vorhandene Bett für eine nötige Umrüstung nicht geeignet oder die Umrüstung nicht zweckmäßig ist. Die Kasse soll es vorrangig leihweise überlassen; die Zuzahlung beträgt zehn Prozent, höchstens 25 Euro.

Verwandte Begriffe

Amtliche Quelle

  1. § 40 Abs. 2 SGB XI
  2. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  3. § 78 SGB XI (Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis)
  4. § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
  5. GKV-Hilfsmittelverzeichnis-API: Produktgruppe 50, Definition (Abruf 09.10.2026)

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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.