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Pflegegrad-Rechner: Pflegegrad berechnen nach § 15 SGB XI

Der Pflegegrad-Rechner bildet die Begutachtung nach § 15 SGB XI nach: 64 Kriterien in sechs Modulen mit den amtlichen Punktwerten. Ab 12,5 Gesamtpunkten besteht Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Das Ergebnis ist eine Orientierung, verbindlich ist das Gutachten.

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  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 17 Min. Lesezeit

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesamtpunkte von 0 bis 100 bestimmen den Pflegegrad: ab 12,5 Grad 1, ab 27 Grad 2, ab 47,5 Grad 3, ab 70 Grad 4, ab 90 Grad 5 (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
  • Gewichtung: Selbstversorgung 40 %, Krankheit und Therapie 20 %, Alltag und Kontakte 15 %, Kognition oder Verhalten 15 %, Mobilität 10 %.
  • Von Modul 2 und Modul 3 zählt nur der höhere gewichtete Wert, nie die Summe.
  • Der Rechner läuft nur in Ihrem Browser. Verbindlich ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes.
Inhalt dieser Seite19 Abschnitte
  1. Pflegegrad-Rechner: Punkte nach § 15 SGB XI ermitteln
  2. So nutzen Sie den Pflegegrad-Rechner
  3. Der Rechenweg in vier Schritten
  4. Die sechs Module und ihre Gewichtung
  5. Modul 1: Mobilität
  6. Module 2 und 3: Kognition und Verhalten
  7. Modul 4: Selbstversorgung
  8. Modul 5: Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen
  9. Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte
  10. Punktetabelle: von Einzelpunkten zu gewichteten Punkten
  11. Welche Gesamtpunktzahl ergibt welchen Pflegegrad?
  12. Rechenbeispiel: Pflegegrad 3 bei beginnender Demenz
  13. Häufige Fehler bei der Selbstberechnung
  14. Pflegegrad 5 unter 90 Punkten: die besondere Bedarfskonstellation
  15. Pflegegrad bei Kindern: andere Regeln
  16. Welche Leistungen es je Pflegegrad gibt
  17. Vom Rechner zum Bescheid
  18. Häufige Fragen
  19. Weiterlesen

Pflegegrad-Rechner: Punkte nach § 15 SGB XI ermitteln

Alle 64 Kriterien der sechs Module · amtliche Punktwerte aus Anlage 1 und 2 · Ergebnis mit Punkten je Modul

Der Rechner benötigt JavaScript. Er läuft ausschließlich in Ihrem Browser und sendet keine Daten. Ohne JavaScript können Sie die Punkte mit den amtlichen Tabellen selbst zusammenzählen: zu den Punktetabellen.

Unverbindliche Orientierung auf Grundlage von § 15 SGB XI und Anlage 1 und 2. Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Keine Datenübertragung, keine Speicherung.

So nutzen Sie den Pflegegrad-Rechner

Der Rechner fragt alle 64 Kriterien ab, die der Medizinische Dienst bei der Begutachtung bewertet. Jede Antwort trägt die Einzelpunkte aus Anlage 1 zu § 15 SGB XI. Nach jedem Modul zeigt ein Zwischenstand Einzelpunkte, Punktbereich und gewichtete Punkte.

Am Ende stehen die Punkte je Modul, die Gesamtpunkte, der voraussichtliche Pflegegrad und der Abstand zur nächsten Schwelle. Dazu kommen die Leistungen dieses Pflegegrads und die nächsten Schritte. Das Ergebnis lässt sich ausdrucken und zur Begutachtung mitnehmen.

Viele Online-Rechner fragen nur einen Teil der Kriterien ab oder nennen nur einen Pflegegrad ohne Rechenweg. Hier ist jeder Schritt nachvollziehbar, und zwar mit genau den Werten aus dem Gesetz.

  • Bewerten Sie den Regelfall der letzten Wochen. Ein besonders guter oder schlechter Tag verzerrt das Ergebnis.
  • Selbständig heißt ohne Hilfe einer anderen Person. Wer einen Rollator, Haltegriffe oder ein verstellbares Bett allein nutzt, gilt als selbständig.
  • In Modul 5 zählen nur ärztlich angeordnete Maßnahmen, die voraussichtlich mindestens sechs Monate nötig sind und die die Person nicht allein schafft.
  • Unbeantwortete Fragen zählen mit 0 Punkten. Über die Schrittleiste können Sie jedes Modul erneut öffnen.

Der Rechenweg in vier Schritten

Der Pflegegrad entsteht nicht aus einer einfachen Summe. § 15 Abs. 3 SGB XI schreibt einen festen Ablauf vor, und genau diesen Ablauf bildet der Rechner nach.

Entscheidend ist der Zwischenschritt über die Punktbereiche. Zusätzliche Einzelpunkte ändern nichts, solange sie den Punktbereich nicht wechseln. Ein einziger Punkt an der Grenze eines Bereichs kann dagegen 2,5 bis 10 gewichtete Punkte ausmachen.

  1. Einzelpunkte vergebenJedes Kriterium erhält je nach Ausprägung Einzelpunkte, meist 0 bis 3. Einige Kriterien zählen stärker, etwa Essen mit bis zu 9 Punkten (Anlage 1).
  2. Je Modul addierenDie Einzelpunkte eines Moduls werden zusammengezählt. In Modul 5 werden Häufigkeiten erst in Maßnahmen pro Tag umgerechnet.
  3. Punktbereich und gewichtete Punkte ablesenDie Summe fällt in einen von fünf Punktbereichen von „keine“ bis „schwerste Beeinträchtigungen“. Jeder Bereich hat feste gewichtete Punkte (Anlage 2).
  4. Gesamtpunkte bildenModul 1, der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 und die Module 4 bis 6 werden addiert. Die Summe von 0 bis 100 bestimmt den Pflegegrad.
Gewichtung der sechs Module der Pflegebegutachtung: Selbstversorgung 40 Prozent, Krankheits- und Therapieanforderungen 20 Prozent, Alltag 15 Prozent, Kognition oder Verhalten 15 Prozent, Mobilität 10 Prozent
Gewichtung der sechs Module nach § 15 Abs. 2 SGB XI
Inhalt der Grafik als Text

Die Grafik zeigt, mit welchem Anteil die Module in die Gesamtpunkte von höchstens 100 eingehen: Modul 4 Selbstversorgung 40 Prozent (bis 40 Punkte), Modul 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent (bis 20 Punkte), Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 Prozent (bis 15 Punkte), Module 2 und 3 zusammen 15 Prozent (bis 15 Punkte, es zählt der höhere Wert), Modul 1 Mobilität 10 Prozent (bis 10 Punkte).

Darunter stehen die Schwellen der Pflegegrade: 12,5, 27, 47,5, 70 und 90 Gesamtpunkte.

Die sechs Module und ihre Gewichtung

Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Abs. 2 SGB XI entsprechen. Die Gewichtung steht in § 15 Abs. 2 SGB XI und ist für alle Versicherten gleich.

Daraus folgt eine klare Rangfolge. Modul 4 Selbstversorgung trägt allein 40 Prozent. Zusammen mit Modul 5 entscheiden diese beiden Bereiche über 60 der 100 möglichen Punkte. Modul 1 Mobilität ist der sichtbarste Bereich, bestimmt das Ergebnis aber nur zu einem Zehntel.

Die Begutachtung erfasst außerdem außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung. Diese beiden Bereiche fließen nach Anlage 2 nicht in den Pflegegrad ein. Sie dienen der Versorgungs- und Pflegeplanung.

Module, Kriterien und Gewichtung nach § 15 SGB XI mit Anlage 1 und 2
ModulKriterienhöchste EinzelpunkteGewichtunghöchste gewichtete Punkte
1 Mobilität51510 %10
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten113315 % (höherer Wert aus 2 oder 3)15
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen136515 % (höherer Wert aus 2 oder 3)15
4 Selbstversorgung135440 %40
5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen161520 %20
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte61815 %15

Modul 1: Mobilität

Modul 1 fragt fünf Kriterien ab: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und Treppensteigen. Jedes Kriterium wird mit selbständig (0), überwiegend selbständig (1), überwiegend unselbständig (2) oder unselbständig (3) bewertet.

Bewertet wird die körperliche Fähigkeit, nicht die Orientierung. Wer den Weg zum Bad findet, ihn aber nur mit Festhalten an einer Person schafft, ist beim Fortbewegen überwiegend unselbständig. Wer den Weg nicht findet, wird in Modul 2 bei der örtlichen Orientierung bewertet.

Beispiel: Eine Person dreht sich allein im Bett (0) und sitzt sicher (0), braucht beim Aufstehen eine stützende Hand (1), geht in der Wohnung mit Begleitung (1) und schafft die Treppe nur mit viel Hilfe (2). Das ergibt 4 Einzelpunkte, Punktbereich 2, also 5 gewichtete Punkte.

Modul 1 Mobilität: Punktbereiche nach Anlage 2
Summe der EinzelpunktePunktbereichgewichtete Punkte
0 bis 10 · keine Beeinträchtigungen0
2 bis 31 · geringe2,5
4 bis 52 · erhebliche5
6 bis 93 · schwere7,5
10 bis 154 · schwerste10

Module 2 und 3: Kognition und Verhalten

Modul 2 umfasst elf Kriterien zu Denken und Verständigung, etwa Personen erkennen, örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern, mehrschrittige Alltagshandlungen steuern, Entscheidungen treffen, Gefahren erkennen und sich an einem Gespräch beteiligen. Die Skala reicht von „Fähigkeit vorhanden“ (0) bis „Fähigkeit nicht vorhanden“ (3).

Modul 3 umfasst 13 Verhaltensweisen, etwa nächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr von Pflege, verbale oder körperliche Aggression und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung. Bewertet wird, wie oft deshalb eine andere Person eingreifen muss: nie oder sehr selten (0), selten mit ein- bis dreimal in zwei Wochen (1), häufig mit zweimal bis mehrmals pro Woche (3) oder täglich (5).

§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ordnet beiden Modulen einen gemeinsamen gewichteten Punkt zu. Gewertet wird allein der höhere der beiden gewichteten Werte. Fachlich steht dahinter, dass kognitive Einschränkungen und auffälliges Verhalten oft zusammen auftreten. Eine getrennte Wertung würde dieselbe Beeinträchtigung zweimal zählen.

Praktisch heißt das: Bei einer Demenz mit nächtlicher Unruhe zählt entweder der kognitive Wert oder der Verhaltenswert, je nachdem, welcher höher ausfällt. Modul 3 erreicht die höchsten gewichteten Punkte schon ab 7 Einzelpunkten, also etwa bei einer täglichen und einer häufigen Verhaltensweise.

Module 2 und 3: Punktbereiche nach Anlage 2 (es zählt der höhere gewichtete Wert)
PunktbereichModul 2: SummeModul 3: Summegewichtete Punkte
0 · keine0 bis 100
1 · geringe2 bis 51 bis 23,75
2 · erhebliche6 bis 103 bis 47,5
3 · schwere11 bis 165 bis 611,25
4 · schwerste17 bis 337 bis 6515

Modul 4: Selbstversorgung

Modul 4 ist mit 40 Prozent das schwerste Modul. Es umfasst Waschen des Oberkörpers, Körperpflege am Kopf, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden, An- und Auskleiden von Ober- und Unterkörper, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Essen, Trinken, Toilettenbenutzung, die Folgen von Harn- und Stuhlinkontinenz sowie die Ernährung über Sonde oder Vene.

Drei Kriterien zählen stärker, weil sie für die Versorgung besonders wichtig sind. Essen bringt bis zu 9 Einzelpunkte, Trinken und die Benutzung der Toilette je bis zu 6. Die Kriterien zur Inkontinenz gehen nur ein, wenn die Person überwiegend oder vollständig inkontinent ist oder ein Katheter, Urostoma oder Stoma vorhanden ist.

Eine Besonderheit gilt für die Sondenernährung. Teilweise Ernährung über Sonde ergibt 6 Punkte, vollständige nur 3. Der Grund steht in Anlage 1: Bei vollständiger Sondenernährung entfällt die oft aufwendige Hilfe beim Essen weitgehend.

Beispiel: Wer beim Waschen, Kämmen und Intimbereich etwas Hilfe braucht (je 1), beim Duschen und Anziehen des Unterkörpers viel Hilfe (je 2), beim Oberkörper und beim Zubereiten der Mahlzeiten etwas (je 1), bei der Toilette etwas Hilfe braucht (überwiegend selbständig, zählt doppelt: 2) und bei überwiegender Harninkontinenz das Wechseln der Vorlagen mit etwas Hilfe schafft (1), kommt auf 12 Einzelpunkte. Das ist Punktbereich 2 mit 20 gewichteten Punkten.

Modul 4 Selbstversorgung: Punktbereiche nach Anlage 2
Summe der EinzelpunktePunktbereichgewichtete Punkte
0 bis 20 · keine0
3 bis 71 · geringe10
8 bis 182 · erhebliche20
19 bis 363 · schwere30
37 bis 544 · schwerste40

Modul 5: Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen

Modul 5 bewertet, wie oft die Person Hilfe bei ärztlich angeordneten Maßnahmen braucht. Gezählt wird nur, was voraussichtlich mindestens sechs Monate nötig ist und was die Person nicht selbst durchführen kann. Leistungen von Ärzten, Praxispersonal und Therapeuten zählen nicht.

Die 16 Kriterien sind in vier Gruppen gefasst. Für Medikamente, Injektionen, Port, Absaugen und Sauerstoff, Einreibungen, Messungen wie Blutzucker sowie körpernahe Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe werden alle Hilfen pro Tag zusammengezählt. Wochenwerte werden durch 7, Monatswerte durch 30 geteilt.

Für Verbandswechsel, Stoma, Einmalkatheter und Abführmethoden sowie häusliche Therapieübungen gilt dasselbe Prinzip mit niedrigeren Schwellen. Arztbesuche und Therapietermine mit Begleitung werden als Punkte gezählt: je wöchentlichem Besuch 4,3, je monatlichem Besuch 1. Termine über drei Stunden zählen doppelt. Zeit- und technikintensive Maßnahmen wie Heimbeatmung ergeben bei täglicher Durchführung 60 Punkte.

Beispiel: Dreimal täglich Tabletten richten und einmal täglich Blutdruck messen ergibt 4 Maßnahmen pro Tag, also 2 Einzelpunkte. Ein begleiteter Arztbesuch im Monat ergibt 1 Punkt und bleibt unter der Schwelle von 4,3. Zusammen sind das 2 Einzelpunkte, Punktbereich 2, also 10 gewichtete Punkte.

Modul 5: Umrechnung nach Anlage 1 und Punktbereiche nach Anlage 2
GruppeUmrechnungEinzelpunkte
5.1 bis 5.7 (Medikamente, Injektionen, Messungen …)Maßnahmen pro Tagunter 1: 0 · 1 bis 3: 1 · über 3 bis 8: 2 · über 8: 3
5.8 bis 5.11 (Wunden, Stoma, Katheter, Übungen)Maßnahmen pro Tagunter 1 pro Woche: 0 · 1-mal pro Woche bis unter 1 pro Tag: 1 · 1 bis unter 3: 2 · ab 3: 3
5.12 bis 5.15 (technikintensive Maßnahmen, Arzt- und Therapiebesuche)Punkte je Terminunter 4,3: 0 · 4,3 bis unter 8,6: 1 · 8,6 bis unter 12,9: 2 · 12,9 bis unter 60: 3 · ab 60: 6
5.16 Diät und VerhaltensvorschriftenSelbständigkeit0 bis 3
Summe Modul 5 (0 bis 15)Punktbereiche0: 0 · 1: 5 · 2 bis 3: 10 · 4 bis 5: 15 · 6 bis 15: 20 gewichtete Punkte

Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte

Modul 6 umfasst sechs Kriterien: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft planen, mit Personen im direkten Kontakt umgehen und Kontakte außerhalb des direkten Umfelds pflegen. Die Skala reicht wie in Modul 1 von selbständig (0) bis unselbständig (3).

Das Modul trägt 15 Prozent. Schon wenige Punkte wirken: Ab 1 Einzelpunkt gibt es 3,75 gewichtete Punkte, ab 12 Einzelpunkten die vollen 15.

Modul 6: Punktbereiche nach Anlage 2
Summe der EinzelpunktePunktbereichgewichtete Punkte
00 · keine0
1 bis 31 · geringe3,75
4 bis 62 · erhebliche7,5
7 bis 113 · schwere11,25
12 bis 184 · schwerste15

Punktetabelle: von Einzelpunkten zu gewichteten Punkten

Die Tabelle fasst Anlage 2 zu § 15 SGB XI zusammen. Mit ihr lässt sich der Pflegegrad auch ohne den Rechner bestimmen: Einzelpunkte je Modul zusammenzählen, die Zeile des Moduls suchen und die gewichteten Punkte der passenden Spalte ablesen.

Anlage 2 zu § 15 SGB XI: Summe der Einzelpunkte → gewichtete Punkte
Modulkeinegeringeerheblicheschwereschwerste
1 Mobilität0–1 → 02–3 → 2,54–5 → 56–9 → 7,510–15 → 10
2 Kognition0–1 → 02–5 → 3,756–10 → 7,511–16 → 11,2517–33 → 15
3 Verhalten0 → 01–2 → 3,753–4 → 7,55–6 → 11,257–65 → 15
4 Selbstversorgung0–2 → 03–7 → 108–18 → 2019–36 → 3037–54 → 40
5 Krankheit und Therapie0 → 01 → 52–3 → 104–5 → 156–15 → 20
6 Alltag und Kontakte0 → 01–3 → 3,754–6 → 7,57–11 → 11,2512–18 → 15

Welche Gesamtpunktzahl ergibt welchen Pflegegrad?

Die Skala reicht von 0 bis 100 Gesamtpunkten. Die Untergrenze zählt jeweils schon zum höheren Grad, gerundet wird nicht. Wer genau 47,5 Punkte erreicht, hat Pflegegrad 3, mit 46,25 Punkten bleibt es bei Pflegegrad 2.

Weil alle gewichteten Punkte Vielfache von 1,25 sind, kommen genau 27 Gesamtpunkte nicht vor. Auf 26,25 Punkte (Pflegegrad 1) folgt direkt 27,5 (Pflegegrad 2). Die Schwellen 12,5, 47,5, 70 und 90 lassen sich dagegen genau erreichen.

Die Abstände sind bewusst ungleich. Zwischen Pflegegrad 1 und 2 liegen 14,5 Punkte, zwischen Pflegegrad 2 und 3 liegen 20,5 Punkte, zwischen 3 und 4 sind es 22,5. Wo die Abstände groß sind, braucht ein Sprung eine deutliche Veränderung.

Unter 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vor. Zusätzlich muss die Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 SGB XI voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Gesamtpunkte und Pflegegrad nach § 15 Abs. 3 SGB XI
GesamtpunktePflegegradBeeinträchtigung nach § 15 Abs. 3 SGB XI
unter 12,5kein Pflegegrad–
ab 12,5 bis unter 27Pflegegrad 1gering
ab 27 bis unter 47,5Pflegegrad 2erheblich
ab 47,5 bis unter 70Pflegegrad 3schwer
ab 70 bis unter 90Pflegegrad 4schwerst
ab 90 bis 100Pflegegrad 5schwerst, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3 bei beginnender Demenz

Das Beispiel ist frei gewählt und fasst die Beispiele aus den Modulen zusammen. Eine 81-jährige Frau lebt allein, hat Arthrose in Knien und Hüfte und eine beginnende Demenz. Sie findet sich zeitlich schlecht zurecht, vergisst Termine, ist nachts mehrmals pro Woche unruhig und gelegentlich ängstlich.

Modul 2 ergibt 11 Einzelpunkte und damit 11,25 gewichtete Punkte, Modul 3 ergibt 4 Einzelpunkte und 7,5 gewichtete Punkte. Es zählt nur der höhere Wert aus Modul 2. Die Gesamtpunkte liegen bei 53,75 und damit 6,25 Punkte über der Schwelle zu Pflegegrad 3.

Wer Modul 2 und 3 addieren würde, käme auf 61,25 Punkte. In diesem Fall bliebe es bei Pflegegrad 3, bei knapperen Werten führt derselbe Fehler aber zu einem falschen Ergebnis. Würde die Frau in der Selbstversorgung 19 statt 12 Einzelpunkte erreichen, stiege Modul 4 von 20 auf 30 Punkte und das Ergebnis auf 63,75 Punkte.

Rechenbeispiel (frei gewählt): Punkte je Modul
ModulEinzelpunktePunktbereichgewichtete Punkte
1 Mobilität42 · erhebliche5
2 Kognition113 · schwere11,25 (zählt)
3 Verhalten42 · erhebliche7,5 (zählt nicht)
4 Selbstversorgung122 · erhebliche20
5 Krankheit und Therapie22 · erhebliche10
6 Alltag und Kontakte62 · erhebliche7,5
Gesamtpunkte53,75 → Pflegegrad 3

Häufige Fehler bei der Selbstberechnung

Die meisten Abweichungen zwischen eigener Rechnung und Bescheid gehen auf wenige typische Fehler zurück. Der Rechner vermeidet die rechnerischen davon. Die Einschätzung, welche Antwort zutrifft, bleibt eine Aufgabe für Sie und später für die Gutachterin oder den Gutachter.

  • Module 2 und 3 addieren statt den höheren Wert zu nehmen.
  • Einzelpunkte direkt mit Prozenten multiplizieren. Maßgeblich sind die festen Werte der Punktbereiche aus Anlage 2.
  • Den schlechtesten Tag bewerten. Maßgeblich ist der Regelfall.
  • Hilfsmittel als fremde Hilfe werten. Wer allein mit Rollator geht, ist selbständig.
  • In Modul 5 Maßnahmen zählen, die nicht ärztlich angeordnet sind oder kürzer als sechs Monate nötig sind.
  • Die Inkontinenz-Kriterien zählen, obwohl nur gelegentlich Urin abgeht.
  • Pflegeminuten zählen. Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade misst die Begutachtung die Selbständigkeit, nicht den Zeitaufwand der Pflege.

Pflegegrad 5 unter 90 Punkten: die besondere Bedarfskonstellation

§ 15 Abs. 4 SGB XI erlaubt, Pflegebedürftige mit einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf dem Pflegegrad 5 zuzuordnen, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Welche Fälle das sind, legt der Medizinische Dienst Bund in seinen Begutachtungs-Richtlinien fest.

Festgelegt ist dort nur eine Konstellation: die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen, die Hilfsmittel nicht ausgleichen. Das betrifft zum Beispiel Menschen mit vollständiger Lähmung aller Gliedmaßen oder im Wachkoma. Der Rechner fragt diese Konstellation am Ende von Modul 1 ab und weist sie im Ergebnis gesondert aus.

Pflegegrad bei Kindern: andere Regeln

Bei Kindern vergleicht der Medizinische Dienst die Selbständigkeit mit gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten Kindern (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Ein Säugling ist natürlich unselbständig. Gewertet wird nur, was über das Altersübliche hinausgeht. Ab elf Jahren gelten nach den Begutachtungs-Richtlinien dieselben Berechnungsregeln wie bei Erwachsenen.

Für Kinder bis 18 Monate gelten Sonderregeln. Bewertet werden vor allem die Module 3 und 5 sowie gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme. Bei gleicher Punktzahl werden diese Kinder nach § 15 Abs. 7 SGB XI einen Pflegegrad höher eingestuft.

Der Rechner gilt deshalb für Erwachsene und Kinder ab elf Jahren. Für jüngere Kinder gibt er kein Ergebnis aus und verweist auf die kostenlose Pflegeberatung.

Einstufung von Kindern bis 18 Monate nach § 15 Abs. 7 SGB XI
GesamtpunkteKinder bis 18 Monateab 19. Lebensmonat und Erwachsene
ab 12,5 bis unter 27Pflegegrad 2Pflegegrad 1
ab 27 bis unter 47,5Pflegegrad 3Pflegegrad 2
ab 47,5 bis unter 70Pflegegrad 4Pflegegrad 3
ab 70 bis 100Pflegegrad 5Pflegegrad 4 oder 5

Welche Leistungen es je Pflegegrad gibt

Wie viel Geld es gibt, hängt vom Pflegegrad und von der Versorgungsform ab. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die pflegebedürftige Person ihre Pflege selbst sicherstellt, zum Beispiel durch Angehörige. Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ist das Budget für einen ambulanten Pflegedienst.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz trägt die Pflegekasse schon ab Pflegegrad 1 bis zur Obergrenze nach § 40 Abs. 2 SGB XI, wenn zu Hause gepflegt wird. Der Betrag ist bei allen Pflegegraden gleich. Ob der Anspruch besteht, zeigt der Pflegebox-Check.

Der Rechner bildet das am 9. Oktober 2026 geltende Recht ab. Zu geplanten Änderungen ab 2027 informiert der Ratgeber zur Reform 2027.

Monatliche Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36, 37, 40 SGB XI)
PflegegradPflegegeld je MonatPflegesachleistung je MonatPflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruchbis 42 Euro
Pflegegrad 2347 Eurobis 796 Eurobis 42 Euro
Pflegegrad 3599 Eurobis 1.497 Eurobis 42 Euro
Pflegegrad 4800 Eurobis 1.859 Eurobis 42 Euro
Pflegegrad 5990 Eurobis 2.299 Eurobis 42 Euro

Vom Rechner zum Bescheid

Der Rechner ersetzt keinen Antrag. Leistungen gibt es nach § 33 Abs. 1 SGB XI nur auf Antrag und frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Wer nach dem Rechner einen Pflegegrad erwarten kann, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben.

Ein Pflegegrad kann auch wieder sinken. Ist er befristet, endet er mit Ablauf der Frist, die insgesamt höchstens drei Jahre betragen darf (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Verbessert sich die Selbständigkeit dauerhaft und wesentlich, kann die Pflegekasse den Bescheid für die Zukunft ändern (§ 48 SGB X). Grundlage ist dann eine neue Begutachtung.

  1. Antrag stellenBei der Pflegekasse, die nach § 46 SGB XI bei jeder Krankenkasse errichtet ist. Ablauf und Unterlagen: Pflegegrad beantragen.
  2. Begutachtung vorbereitenDas ausgedruckte Ergebnis und Notizen zu typischen Alltagssituationen helfen im Gespräch. Wie der Termin abläuft: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
  3. Bescheid abwartenDie Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
  4. Bescheid prüfenWeicht der Pflegegrad deutlich ab, ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 84 SGG). Mehr dazu: Widerspruch gegen den Pflegegrad.

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Häufige Fragen

Wie genau ist ein Pflegegrad-Rechner?

Rechnerisch ist dieser Rechner exakt, weil er die Einzelpunkte aus Anlage 1 und die gewichteten Punkte aus Anlage 2 zu § 15 SGB XI verwendet. Ungenau wird das Ergebnis, wenn Antworten vom Regelfall abweichen. Verbindlich ist allein das Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Wie viele Punkte brauche ich für Pflegegrad 1, 2 oder 3?

Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Gesamtpunkten, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5, Pflegegrad 4 bei 70 und Pflegegrad 5 bei 90 Punkten. Die Untergrenze gehört jeweils schon zum höheren Grad.

Wie viel Geld bekommt man bei welchem Pflegegrad?

Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es ab Pflegegrad 2: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat. Ab Pflegegrad 1 trägt die Pflegekasse bei häuslicher Pflege Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro im Monat.

Warum zählen Modul 2 und Modul 3 nicht beide?

Nach § 15 Abs. 3 SGB XI erhalten beide Module einen gemeinsamen gewichteten Punkt, und zwar den höheren der beiden Werte. Kognitive Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten treten oft gemeinsam auf und sollen nicht doppelt zählen.

Gibt es einen Pflegegrad bei Krebs oder Polyneuropathie?

Nicht die Diagnose entscheidet, sondern wie stark die Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Hält die Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens sechs Monate an und ergibt die Begutachtung mindestens 12,5 Gesamtpunkte, besteht ein Pflegegrad (§ 14 Abs. 1 und § 15 SGB XI).

Kann man von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 1 zurückgestuft werden?

Ja. Ein befristeter Pflegegrad endet mit Ablauf der Frist. Verbessert sich die Selbständigkeit dauerhaft und wesentlich, kann die Pflegekasse den Bescheid für die Zukunft ändern (§ 48 SGB X). Grundlage ist eine neue Begutachtung.

Gilt der Rechner auch für Kinder?

Für Kinder ab elf Jahren ja, für jüngere nicht. Bei Kindern unter elf Jahren vergleicht der Medizinische Dienst mit altersentsprechend entwickelten Kindern, und Kinder bis 18 Monate werden nach § 15 Abs. 7 SGB XI einen Pflegegrad höher eingestuft.

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser. Es werden keine Angaben übertragen, gespeichert oder ausgewertet, und es gibt kein Kontaktformular.

Zählt der Zeitaufwand der Pflege in Minuten?

Nein. Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zählt die Selbständigkeit in sechs Modulen, nicht der Pflegeaufwand in Minuten.

Verbindliche Stelle

  1. § 15 SGB XI (Pflegegrade)
  2. Anlage 1 zu § 15 SGB XI (Einzelpunkte der Module 1 bis 6)
  3. Anlage 2 zu § 15 SGB XI (Bewertungssystematik, gewichtete Punkte)
  4. Begutachtungs-Richtlinien Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes Bund (in Kraft seit 01.10.2026)
  5. § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
  6. § 18c SGB XI (Entscheidung über den Antrag, Fristen)
  7. § 33 SGB XI (Leistungsvoraussetzungen)
  8. § 46 SGB XI (Pflegekassen)
  9. § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
  10. § 37 SGB XI (Pflegegeld)
  11. § 40 Abs. 2 SGB XI
  12. § 84 SGG (Widerspruchsfrist)
  13. § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse)

So arbeiten wir mit Quellen

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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien