Pflegeperson: Wer so gilt und was daraus folgt
Pflegeperson ist ein Rechtsbegriff der Pflegeversicherung. Er beschreibt, wer eine pflegebedürftige Person nicht beruflich zu Hause pflegt. Erst ab einem bestimmten Umfang sichert die Pflegekasse diese Person auch sozial ab.
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Das Wichtigste in Kürze
- Pflegepersonen pflegen eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung (§ 19 Satz 1 SGB XI). Verwandtschaft oder eine Ausbildung verlangt das Gesetz nicht.
- Für die soziale Absicherung gelten zusätzliche Grenzen: mindestens Pflegegrad 2 und mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen (§ 19 Satz 2, § 44 SGB XI).
- Dann zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt beitragsfrei während der Pflege.
- Die Pflegeperson hat keinen eigenen Anspruch auf Pflegehilfsmittel oder Pflegegeld. Beide Leistungen stehen der pflegebedürftigen Person zu.
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Definition und Rechtsgrundlage
Das Gesetz definiert den Begriff in § 19 SGB XI. Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 in ihrer häuslichen Umgebung pflegen. Es kommt also auf drei Dinge an: Die Pflege geschieht nicht gegen Entgelt als Beruf, sie findet zu Hause statt, und die gepflegte Person ist pflegebedürftig.
Wer das ist, lässt das Gesetz offen. Angehörige zählen ebenso dazu wie Nachbarn, Freundinnen oder Ehrenamtliche. Auch eine Pflegefachkraft kann Pflegeperson sein, wenn sie privat und unbezahlt pflegt (DRV, Abruf 9. Oktober 2026). Sie müssen nicht in einem Haushalt leben: Die Pflege kann in der Wohnung der pflegebedürftigen Person, im eigenen Haushalt oder in dem einer dritten Person stattfinden (DGUV).
Wann die soziale Absicherung greift
Der Begriff aus § 19 Satz 1 ist weit gefasst. Leistungen zur sozialen Sicherung bekommt eine Pflegeperson jedoch nur, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich pflegt, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche (§ 19 Satz 2). Hinzu kommt für die Beiträge nach § 44 SGB XI ein Pflegegrad von mindestens 2.
Pflegt eine Person mehrere Menschen, werden die Zeiten addiert. Pflegen mehrere Personen gemeinsam eine pflegebedürftige Person, ermittelt die Pflegekasse den Anteil jeder Pflegeperson am Gesamtaufwand. Machen die Beteiligten keine oder keine übereinstimmenden Angaben, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 44 Abs. 1 SGB XI).
| Voraussetzung | Rentenversicherung | Unfallversicherung | Arbeitslosenversicherung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad | mindestens 2 | mindestens 2 | mindestens 2 |
| Pflegeumfang | 10 Std. pro Woche, an mind. 2 Tagen | 10 Std. pro Woche, an mind. 2 Tagen | Pflegeperson nach § 19, Pflegegrad 2 oder höher |
| Weitere Bedingung | neben der Pflege höchstens 30 Std. pro Woche erwerbstätig | keine | unmittelbar vorher pflichtversichert oder Entgeltersatzleistung |
| Beiträge | zahlt die Pflegekasse | keine | zahlt die Pflegekasse |

Inhalt der Grafik als Text
Pflegeperson (§ 19 SGB XI): nicht erwerbsmäßig, in häuslicher Umgebung, Pflegegrad 2 bis 5, mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen.
Absicherung: Rentenversicherung (Beiträge 139,04 bis 735,63 Euro im Monat seit 2026), Unfallversicherung (beitragsfrei), Arbeitslosenversicherung.
Was die Absicherung kostet und bringt
Die Pflegekasse zahlt die Rentenbeiträge und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die Pflegeperson selbst zahlt nichts. Die Höhe der Rentenbeiträge hängt von Pflegegrad und Leistungsart ab (§ 166 Abs. 2 SGB VI). Seit dem 1. Januar 2026 liegen sie laut BMG zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat.
Für ein Jahr Pflege kann daraus nach Angabe des BMG ein monatlicher Rentenanspruch zwischen 7,34 Euro (Pflegegrad 2, reine Sachleistung) und 38,85 Euro (Pflegegrad 5, reines Pflegegeld) entstehen (Wert seit 1. Juli 2026). Die verbindliche Berechnung führt die Rentenversicherung durch. Die Beiträge laufen bis zu acht Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr weiter.
| Pflegegrad | Beitrag bei Pflegegeld | Beitrag bei Sachleistung |
|---|---|---|
| 2 | 198,62 Euro | 139,04 Euro |
| 3 | 316,32 Euro | 221,43 Euro |
| 4 | 514,94 Euro | 360,46 Euro |
| 5 | 735,63 Euro | 514,94 Euro |
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Die pflegebedürftige Person ist die Leistungsberechtigte, die Pflegeperson die Helfende. Pflegegeld nach § 37 SGB XI bekommt die pflegebedürftige Person, und sie entscheidet, ob sie es weitergibt. Auch den Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben nach § 40 Abs. 1 SGB XI „Pflegebedürftige“, nicht ihre Pflegepersonen. Ein Pflegedienst dagegen pflegt erwerbsmäßig und ist deshalb keine Pflegeperson.
Wer ohne Pflegegrad pflegt, gilt nach § 19 Satz 1 trotzdem als Pflegeperson, hat aber keinen Anspruch auf die Beiträge nach § 44.
Weitere Hilfen für Pflegepersonen in der häuslichen Pflege
Die Pflegekassen bieten Angehörigen und anderen ehrenamtlich Pflegenden unentgeltlich Schulungskurse an, auf Wunsch auch zu Hause (§ 45 SGB XI). Bei plötzlichem Pflegebedarf können Beschäftigte für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Es wird auf Antrag von der Pflegekasse gezahlt, die Antragstellung muss unverzüglich erfolgen (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Steuerlich kann der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG infrage kommen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Einzelheiten stehen im Ratgeber Pflegegeld, Steuer und Rente.
Häufige Fragen
Was bedeutet es, als Pflegeperson eingetragen zu sein?
Rechtlich gibt es keine Eintragung. Die Pflegekasse stellt fest, dass Sie die Voraussetzungen des § 19 SGB XI erfüllen, und meldet Sie bei Pflegegrad 2 oder höher zur Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 und 3 SGB XI). Danach zahlt sie Ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wer darf eine Pflegeperson sein?
Jede Person, die nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegt, also Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Ehrenamtliche. § 19 SGB XI verlangt weder Verwandtschaft noch eine Ausbildung.
Welche Vorteile hat man als Pflegeperson?
Bei mindestens zehn Wochenstunden und Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge (2026: 139,04 bis 735,63 Euro im Monat) und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dazu kommt beitragsfreier Unfallversicherungsschutz. Außerdem gibt es unentgeltliche Pflegekurse (§ 45 SGB XI).
Wann gelte ich als Pflegeperson?
Nach § 19 Satz 1 SGB XI, sobald Sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen. Die soziale Absicherung beginnt erst bei mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und Pflegegrad 2.
Bekommt die Pflegeperson selbst Pflegegeld?
Nein, das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person (§ 37 SGB XI). Ob und wie sie es an die Pflegeperson weitergibt, entscheidet sie selbst. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld für Angehörige.
Verwandte Begriffe
Offizielle Quelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 19 SGB XI (Begriff der Pflegeperson)
- § 44 SGB XI (Soziale Sicherung der Pflegepersonen)
- § 44a SGB XI (Pflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
- § 45 SGB XI (Pflegekurse für Angehörige)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 3 SGB VI (Versicherungspflichtige Personen)
- § 166 SGB VI (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter)
- § 2 SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes)
- § 33b EStG (Pauschbeträge, Pflege-Pauschbetrag)
- BMG: Soziale Absicherung für Pflegepersonen
- DGUV: Häusliche Pflegepersonen
- Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen
- Ratgeber: Pflegegeld für Angehörige
- Ratgeber: Pflegegeld, Steuer und Rente
- Ratgeber: Pflegegrad-Voraussetzungen
- Ratgeber: Pflegeberatung
- Glossar: Häusliche Pflege
- Glossar: Pflegegeld
- Glossar: Pflegekasse
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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.