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Armunterstützungssysteme: Wofür, wer zahlt, wie beantragen

Ein Armunterstützungssystem nimmt dem Arm einen Teil seines Gewichts ab, damit Essen, Tastatur oder Greifen wieder selbst möglich sind. Das Hilfsmittelverzeichnis führt es als eigene Position 02.10.01. Hier steht, für wen es gedacht ist, was die Krankenkasse zahlt und wie der Antrag abläuft.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 6 Min. Lesezeit

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02.10.01Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Armunterstützungssysteme
Produktgruppe
02 Adaptionshilfen
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Das Wichtigste in Kürze

  • Armunterstützungssysteme sind mechanisch oder elektrisch gesteuerte Hilfsmittel für Menschen mit begrenzter Muskelkraft und Kondition. Das Verzeichnis ordnet sie den Adaptionshilfen (Produktgruppe 02) zu.
  • Vorgesehen sind sie bei Schädigungen der Armfunktion durch neurologische oder muskuläre Erkrankungen, zum Beispiel nach Schlaganfall, bei Multipler Sklerose, ALS oder zervikalen Querschnittsyndromen.
  • Zuständig ist die Krankenkasse (§ 33 SGB V), nicht die Pflegekasse. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis (§ 61 SGB V).
  • Die Kasse soll innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten innerhalb von fünf (§ 13 Abs. 3a SGB V). Danach kann die Leistung als genehmigt gelten.
Inhalt dieser Seite10 Abschnitte
  1. Wie ein Armunterstützungssystem wirkt
  2. Für wen: Indikation und Einzelfallprüfung
  3. Wer zahlt und was Sie zuzahlen
  4. Antrag und Fristen in vier Schritten
  5. Wo diese Position steht
  6. Produktarten in dieser Position
  7. Wichtige Abgrenzung
  8. Häufige Fragen
  9. Mehr zum Thema
  10. Weiterlesen

Wie ein Armunterstützungssystem wirkt

Nach dem Hilfsmittelverzeichnis ermöglichen diese Systeme eine teilweise oder völlige dynamische, schwerkraftreduzierende Unterstützung des Arms. Sie gleichen das Armgewicht samt gegriffenem Gegenstand aus. Die Höhe des Ausgleichs stellen Sie nach Bedarf selbst ein. Die Armstütze folgt den natürlichen Bewegungen und erweitert so den Aktionsradius.

Mit dem System sollen Tätigkeiten des täglichen Lebens selbstständig möglich werden: Hygienemaßnahmen, Nahrungsaufnahme, Tastaturen und Schalter bedienen, Gegenstände bewegen, greifen und verschieben. Es gibt dafür eine einzige Produktart, 02.10.01.0, mit acht Einträgen im Verzeichnis (Auszählung durch uns am 09.10.2026, keiner davon als „nicht besetzt“ geführt).

Quelle: Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktart 02.10.01.0, Abruf 09.10.2026
MerkmalAngabe im Verzeichnis
BauteileUnterkonstruktion als Basis, Unter- und Oberarmauflage, Stützpolster mit Fixierung des Arms
Verbindungleichtgängige gelenkige Schienen und Federn
MechanischFederkraft oder Gegengewichte
Elektrischexterne Energiequelle, etwa die Batterie des Elektrorollstuhls
Anbringungam Tisch oder zur mobilen Nutzung am Elektrorollstuhl
Ausgleichdurch Versicherte nach Bedarf einstellbar
Schema eines Armunterstützungssystems: Unterkonstruktion, Unterarmauflage, Oberarmauflage, Gelenkschienen mit Federn, einstellbarer Gewichtsausgleich, Einsatz am Tisch oder am Elektrorollstuhl.
So ist ein Armunterstützungssystem aufgebaut
Inhalt der Grafik als Text

Auf einer Unterkonstruktion sitzen Unterarm- und Oberarmauflage mit Stützpolstern. Leichtgängige Gelenkschienen und Federn verbinden die Teile, der Gewichtsausgleich wird nach Bedarf eingestellt.

Mechanische Systeme arbeiten mit Federkraft oder Gegengewichten, elektrische beziehen Strom aus einer externen Quelle, etwa aus der Batterie des Elektrorollstuhls.

Für wen: Indikation und Einzelfallprüfung

Das Verzeichnis nennt als Indikation eine Beeinträchtigung von Arm- und Handgebrauch bei Schädigungen der Armfunktion aufgrund neurologischer oder muskulärer Erkrankungen. Genannt sind Schlaganfall, Multiple Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose und zervikale Querschnittsyndrome. Ziel ist es, den Arm- und Handgebrauch bei alltagsrelevanten Tätigkeiten zu verbessern und eine Selbstversorgung zu ermöglichen.

Für alle Adaptionshilfen gilt: Die Notwendigkeit ist stets im Einzelfall zu bewerten. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten und der noch verbliebenen Fähigkeiten nötig, um Bedarf, Nutzungsfähigkeit, Prognose und Versorgungsziel zu ermitteln. Die Kontextfaktoren der oder des Versicherten sind zu berücksichtigen. Das Verzeichnis ist keine Diagnoseliste: Auch andere Ursachen können vorliegen, entscheidend ist der Einzelfall.

Quelle: Indikation und Allgemeine Hinweise der Produktgruppe 02 laut Hilfsmittelverzeichnis, Abruf 09.10.2026; zusammengefasst, keine medizinische Beratung
Ihre SituationWas das Verzeichnis dazu sagtNächster Schritt
Armfunktion nach Schlaganfall eingeschränktausdrücklich als Beispiel genanntNeurologie oder Reha-Ärztin fragen
Fortschreitende Muskelerkrankung (z. B. ALS, MS)ausdrücklich als Beispiel genanntfachärztliche Verordnung
Hohe Lähmung der Armezervikale Querschnittsyndrome genanntVersorgung mit Reha-Team abstimmen
Nur Greifen oder Anziehen fällt schwereigene Positionen unter AdaptionshilfenGreifhilfen, Anziehhilfen
Arm soll gelagert statt bewegt werdenstatische Lagerung ist ein anderes PrinzipStatische Positionierungshilfen

Wer zahlt und was Sie zuzahlen

Armunterstützungssysteme sind Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V. Zuständig ist die Krankenkasse. Die Produktgruppe 02 dient dem Behinderungsausgleich, wenn Geräte und Gegenstände des täglichen Lebens infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können. Ein Pflegegrad ist nicht nötig, und die 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel haben damit nichts zu tun, siehe Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Die Zuzahlung richtet sich nach § 61 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis. Ab der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V (2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent) entfällt sie, siehe Zuzahlungsbefreiung. Ausgeschlossen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn sie behindertengerecht sind. Dazu zählen laut Verzeichnis zum Beispiel Handys und Apps. Mehrkosten über das Notwendige hinaus zahlen Sie selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V).

Rechenbeispiele nach § 61 Satz 1 SGB V; die Preise sind erfunden und zeigen nur die Rechnung
Abgabepreis (Beispiel)10 ProzentIhre Zuzahlung
30 Euro3,00 Euro5,00 Euro (Mindestbetrag)
70 Euro7,00 Euro7,00 Euro
2.500 Euro250,00 Euro10,00 Euro (Höchstbetrag)

Antrag und Fristen in vier Schritten

Die Kasse prüft den Einzelfall, das Verzeichnis verlangt ausdrücklich eine Gesamtbetrachtung. Gehen Sie deshalb geordnet vor.

  1. Fähigkeiten und Ziel klärenÄrztin oder Arzt, Therapeuten und Sie legen fest, welche Tätigkeit selbstständig möglich werden soll: essen, schreiben, Tastatur bedienen. Das entspricht der Gesamtbetrachtung, die das Verzeichnis verlangt.
  2. Verordnung einholenDie Verordnung ist nötig, soweit eine Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Nennen Sie Diagnose und Alltagsziel.
  3. Vertragspartner und KostenvoranschlagWählen Sie einen Leistungserbringer, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist (§ 33 Abs. 6 SGB V). Er prüft, ob das Gerät zu Ihrem Tisch oder Rollstuhl passt, und reicht den Antrag mit Kostenvoranschlag ein.
  4. Entscheidung abwartenDie Kasse soll nach § 13 Abs. 3a SGB V spätestens nach drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten, etwa des Medizinischen Dienstes, nach fünf. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Sie schriftlich oder elektronisch mit Gründen informieren. Fehlt eine solche Mitteilung, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Bei Ablehnung hilft Ihnen der Widerspruch, siehe Antrag abgelehnt.

Wo diese Position steht

Die Nummer 02.10.01 liest sich von links nach rechts: 02 ist die Produktgruppe, 10 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 02 Adaptionshilfen. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 02.10.01
02.10.01.0Armunterstützungssysteme

Wichtige Abgrenzung

Die Trennung verläuft nicht entlang des Produkts, sondern entlang des Zwecks. Dient es der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig.

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Häufige Fragen

Was ist ein Armunterstützungssystem?

Ein mechanisch oder elektrisch gesteuertes Hilfsmittel, das Armbewegungen bei begrenzter Muskelkraft und Kondition unterstützt. Es gleicht das Armgewicht aus und folgt den Bewegungen des Arms. So beschreibt es das Hilfsmittelverzeichnis unter 02.10.01.

Zahlt die Krankenkasse eine Armstütze?

Ja, wenn das Armunterstützungssystem im Einzelfall erforderlich ist, um den Alltag selbstständig zu bewältigen (§ 33 SGB V). Zu zahlen sind 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zahlt die Kasse nicht.

Für wen ist ein Armunterstützungssystem gedacht?

Für Menschen mit Schädigungen der Armfunktion durch neurologische oder muskuläre Erkrankungen, laut Verzeichnis zum Beispiel nach Schlaganfall, bei Multipler Sklerose, ALS oder zervikalen Querschnittsyndromen.

Welche Hilfsmittelnummer hat ein Armunterstützungssystem?

Die Untergruppe heißt 02.10.01, die Produktart 02.10.01.0. Die zehnstellige Nummer eines einzelnen Produkts beginnt damit, siehe Hilfsmittelnummer.

Kann ich das System am Elektrorollstuhl nutzen?

Das Verzeichnis nennt ausdrücklich die mobile Verwendung an Elektrorollstühlen, elektrische Systeme können ihren Strom aus der Batterie des Rollstuhls beziehen. Ob ein bestimmtes Gerät zu Ihrem Rollstuhl passt, klärt der Leistungserbringer.

Wie lange darf die Krankenkasse für die Entscheidung brauchen?

Drei Wochen nach Antragseingang, bei einem Gutachten fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Ohne rechtzeitige Mitteilung der Gründe gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.

Offizielle Quelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Schnittstelle (Abruf 09.10.2026)
  5. § 13 SGB V (Kostenerstattung, Fristen)
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  7. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)

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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien