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Statische Positionierungshilfen: Lagerungskissen bei Dekubitus

Keile, Rollen und Fersenpolster, die den Körper in einer entlastenden Lage halten, führt das Hilfsmittelverzeichnis als statische Positionierungshilfen unter 11.11.05. Hier steht, wann die Krankenkasse sie bezahlt, welche Kissen nicht dazugehören und wie sich die Position von den Lagerungshilfen der Pflegekasse unterscheidet.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 8 Min. Lesezeit

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11.11.05Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Statische Positionierungshilfen
Produktgruppe
11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Das Wichtigste in Kürze

  • Statische Positionierungshilfen sind speziell geformte Kissen und Polsterelemente der Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“. Das Verzeichnis unterscheidet drei Produktarten: Extremitäten (.0), Teilkörper (.1) und Ganzkörper (.2).
  • Sie ersetzen keinen manuellen Positionswechsel. Sie können laut Verzeichnis aber die Intervalle der Positionswechsel verlängern und die Lage sichern.
  • Die Krankenkasse zahlt bei Dekubitus oder dokumentiertem Dekubitusrisiko, wenn die Lagerung ohne Unterstützung nicht möglich ist und die Versorgung ärztlich und pflegerisch abgestimmt ist. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
  • Herkömmliche Kissen, Venenkissen, Nackenrollen oder Schwangerschaftskissen gelten als Gebrauchsgegenstände und gehören nicht zur Kassenleistung.
Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
  1. Die drei Produktarten im Verzeichnis
  2. Wann die Krankenkasse zahlt
  3. Welche Kissen die Kasse nicht zahlt
  4. Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer zahlt was?
  5. So kommen Sie zur Versorgung: Antrag in vier Schritten
  6. Abgrenzung zu anderen Hilfen gegen Dekubitus und zur Mobilisation
  7. Wo diese Position steht
  8. Produktarten in dieser Position
  9. Wichtige Abgrenzung
  10. Häufige Fragen
  11. Mehr zum Thema
  12. Weiterlesen

Die drei Produktarten im Verzeichnis

Alle drei Arten bestehen laut Verzeichnis aus weichen, gegeneinander verschiebbaren Füllungen, zum Beispiel aus Fasern, oder sind mit Luft individuell befüllbar. Ein nicht ablösbarer Bezug hält die Form, ein zusätzlicher abnehmbarer, waschbarer Bezug schützt das Produkt. Sie werden als Schalen, Rollen, Ringe oder Keile angeboten, manche mit Fixierhilfen wie Klettverschlüssen.

Der Unterschied liegt im Körperbereich. Das Verzeichnis führt für Extremitäten besonders gefährdete Stellen wie die Ferse, für den Teilkörper etwa den Sakralbereich und für den Ganzkörper die Lagerung insbesondere im Bett.

Quelle: Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Abruf 09.10.2026; Zählung der Einträge durch uns
NummerProduktartKörperbereich und FormEinträge (nicht besetzt)
11.11.05.0Lagerung, Extremitätenz. B. Ferse; Schalen, Rollen, ringförmig57 (10)
11.11.05.1Lagerung, Teilkörperz. B. Sakralbereich; Keile, Rollen; Entlastungslagerung im Bett42 (10)
11.11.05.2Lagerung, GanzkörperLagerung im Bett; Keile, Rollen; Stabilisierung der Lage15 (1)

Wann die Krankenkasse zahlt

Das Verzeichnis nennt für jede Produktart zwei Indikationen: erstens eine Druckschädigung der Haut und Unterhaut (Dekubitus) und zweitens ein dokumentiertes Dekubitusrisiko mit länger andauernder Druckexposition. In beiden Fällen ist der Wechsel der Körperposition durch Mobilitätseinschränkungen oder gestörte Körperwahrnehmung beeinträchtigt. Die Lagerung muss ohne Unterstützung nicht möglich sein, und die Versorgung muss in einen ärztlich und pflegerisch abgestimmten Behandlungs- und Versorgungsprozess eingebettet sein.

Das Ziel ist die Sicherung der Lageposition und weniger Dauer und Stärke von Druck- und Scherkräften an den druckexponierten Stellen. Bei Dekubitus kommt die Förderung der Wundheilung hinzu, beim Risiko die Verhütung. Eine einheitliche Empfehlung, welche Produktart bei welcher Risikostufe oder welchem Stadium gilt, gibt das Verzeichnis ausdrücklich nicht. Entscheidend sind die Fähigkeiten der betroffenen Person, die Funktion des Produkts und die Therapieziele.

Quelle: Indikationen der Produktarten 11.11.05.0 bis .2, Abruf 09.10.2026, zusammengefasst; keine medizinische Beratung
SituationProduktartVoraussetzung nach Verzeichnis
Ferse oder Bein liegt wund oder gefährdet.0 ExtremitätenLagerung ohne Hilfe nicht möglich; abgestimmter Prozess
Kreuzbein oder Hüfte gefährdet.1 TeilkörperDekubitus oder dokumentiertes Risiko
Bettlägerig, Seiten- und Rückenlage sichern.2 GanzkörperDekubitus oder dokumentiertes Risiko am Körperstamm/Rücken
Nur Komfort, Schmerzlinderung ohne Druckgefahr–keine Indikation nach Verzeichnis
Entscheidungshilfe: Lagerungskissen bei Dekubitus über die Krankenkasse (11.11.05), Lagerung zur Pflegeerleichterung über die Pflegekasse (50.45.09), Alltagskissen ohne Leistungspflicht.
Wer zahlt welche Lagerungshilfe?
Inhalt der Grafik als Text

Dekubitus oder dokumentiertes Risiko, ärztlich verordnet: Krankenkasse, Position 11.11.05, Zuzahlung 5 bis 10 Euro.

Positionswechsel im Pflegebett erleichtern, Pflegegrad vorhanden: Pflegekasse, Position 50.45.09, Pflegehilfsmittel.

Herkömmliche, Venen-, Nacken- oder Schwangerschaftskissen: Gebrauchsgegenstände ohne Leistungspflicht.

Welche Kissen die Kasse nicht zahlt

Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind laut Produktgruppe 11 Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Dazu zählen Mittel, die allgemein verwendet werden, zum Beispiel herkömmliche rechteckige Kissen. Die Eigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass ein Kissen eine andere Form hat oder behindertengerecht gestaltet ist. Das beantwortet die häufige Frage, ob Lagerungskissen von der Krankenkasse bezahlt werden: Ja, wenn sie als Produkt in 11.11.05 stehen und die Indikation vorliegt, nein bei Alltagskissen.

Quelle: Leistungsrechtliche Hinweise der Produktgruppe 11 im Hilfsmittelverzeichnis, Abruf 09.10.2026, zusammengefasst
ProduktStatus nach VerzeichnisFolge
Venenkissen, Nackenkissen und -rollenGebrauchsgegenstandkeine Leistungspflicht
„Orthopädische“ Spezialkissen, EntspannungskissenGebrauchsgegenstandkeine Leistungspflicht
Nackenheizkissen, Schwangerschaftskissen, sitzersetzende LiegesäckeGebrauchsgegenstandkeine Leistungspflicht
Kopfkissen mit luftbefüllbaren KammernGebrauchsgegenstandkeine Leistungspflicht
Sitz- und Lagerungsringenicht in Produktgruppe 11 aufgenommen (kein Beleg für Nutzen als Dekubitus-Hilfsmittel)nicht über 11.11.05 verordenbar
Im Verzeichnis gelistete Positionierungshilfen11.11.05.0 bis .2Kassenleistung bei Indikation

Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer zahlt was?

Statische Positionierungshilfen sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V, zuständig ist die Krankenkasse. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Zuständig ist dagegen die Pflegekasse, wenn es um die Pflegeerleichterung geht, zum Beispiel um Lagekorrekturhilfen und Transferhilfen für eine pflegebedürftige Person im Pflegebett. Diese stehen im Verzeichnis unter 50.45.09 und setzen laut Indikation ein motorisch verstellbares Pflegebett voraus. Die Pflegekasse ist nach § 40 Abs. 1 SGB XI nur nachrangig zuständig.

Beide Positionen verfolgen unterschiedliche Ziele: 11.11.05 schützt die Haut der betroffenen Person vor Druck, 50.45.09 entlastet die Pflegeperson beim Umlagern und Rutschen. Die Zuzahlung unterscheidet sich ebenfalls. Bei 11.11.05 gilt § 61 SGB V mit 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Auch 50.45.09 (Lagekorrekturhilfen für Bettlaken) steht in Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln; deshalb gilt dort über § 40 Abs. 5 SGB XI dieselbe Zuzahlung nach § 61 SGB V, mehr unter Positionierungshilfen (50.45.09).

Quelle: Verzeichnis 11.11.05 und 50.45.09, §§ 33, 61 SGB V, § 40 SGB XI; Abruf 09.10.2026
Frage11.11.05 Krankenkasse50.45.09 Pflegekasse
ZweckDruckentlastung der Haut, DekubitusLagewechsel im Pflegebett erleichtern
VoraussetzungDekubitus oder dokumentiertes Risiko, ärztlich verordnetPflegegrad, motorisch verstellbares Pflegebett
Rechtsgrundlage§ 33 SGB V§ 40 SGB XI
Zuzahlung10 %, mindestens 5, höchstens 10 Euro10 %, mindestens 5, höchstens 10 Euro (Anlage 1, § 40 Abs. 5 SGB XI, § 61 SGB V)

So kommen Sie zur Versorgung: Antrag in vier Schritten

Die Versorgung läuft über Verordnung und Vertragspartner der Kasse. Gehen Sie so vor.

  1. Risiko ärztlich und pflegerisch klärenHausarzt oder Wundambulanz und der Pflegedienst schätzen das Risiko ein und halten es fest. Das Verzeichnis spricht von einem dokumentierten Dekubitusrisiko und einem abgestimmten Prozess.
  2. Verordnung ausstellen lassenDie Verordnung ist nötig, soweit eine Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Nennen Sie Körperbereich und Art der Lagerung.
  3. Vertragspartner wählenSie können jeden Leistungserbringer nutzen, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist (§ 33 Abs. 6 SGB V). Das Verzeichnis ordnet die Produkte dem Versorgungsbereich 11A nach den Empfehlungen zu § 126 SGB V zu. Fragen Sie, ob der Anbieter dafür zugelassen ist.
  4. Entscheidung und ZuzahlungDie Kasse soll spätestens nach drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten nach fünf (§ 13 Abs. 3a SGB V). Ohne rechtzeitige Mitteilung gilt die Leistung danach als genehmigt. Die Zuzahlung zahlen Sie an die abgebende Stelle. Bei Ablehnung hilft der Widerspruch, siehe Antrag abgelehnt.

Abgrenzung zu anderen Hilfen gegen Dekubitus und zur Mobilisation

Wer flächig liegt oder sitzt, braucht andere Produkte als jemand, der einzelne Stellen entlasten will. Für Aufstehen, Gehen und Umsetzen gibt es eigene Gruppen.

Quelle: Hilfsmittelverzeichnis, Abruf 09.10.2026
BedarfPositionSeite
Matratze oder Auflage ersetzen11.29 GanzkörperWeichlagerungsmatratzen (11.29.05)
Sitzfläche entlasten11.39 GesäßWeichlagerungssitzkissen (11.39.01)
Mobilisation, Umsetzen22.29.01Umsetz- und Hebehilfen
Mobilisation, GehenGruppe 10Gehhilfen

Wo diese Position steht

Die Nummer 11.11.05 liest sich von links nach rechts: 11 ist die Produktgruppe, 11 der Anwendungsort, 05 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 11.11.05
11.11.05.0Statische Positionierungshilfen zur Lagerung, Extremitäten
11.11.05.1Statische Positionierungshilfen zur Lagerung, Teilkörper
11.11.05.2Statische Positionierungshilfen zur Lagerung, Ganzkörper

Wichtige Abgrenzung

Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.

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Häufige Fragen

Werden Lagerungskissen von der Krankenkasse bezahlt?

Ja, wenn es sich um eine im Verzeichnis geführte statische Positionierungshilfe handelt und Dekubitus oder ein dokumentiertes Dekubitusrisiko vorliegt, die Lagerung ohne Unterstützung nicht möglich ist und eine ärztliche Verordnung vorliegt. Herkömmliche Kissen, Venen-, Nacken- oder Schwangerschaftskissen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und werden nicht bezahlt.

Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse, welche die Pflegekasse?

Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V, zum Beispiel Positionierungshilfen gegen Dekubitus (11.11.05). Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI, etwa Positionierungs- und Transferhilfen im Pflegebett (50.45.09), und das nur nachrangig und mit Pflegegrad.

Welche Hilfsmittel gibt es zur Lagerung bei Dekubitus?

Das Verzeichnis führt statische Positionierungshilfen für Extremitäten, Teilkörper und Ganzkörper (11.11.05), außerdem Weichlagerungsauflagen und -matratzen, dynamische Systeme und Sitzkissen. Eine einheitliche Empfehlung je Risikostufe gibt es nicht, entscheidend ist der Einzelfall.

Welche Hilfsmittel gibt es für die Mobilisation?

Mobilisation steht in anderen Produktgruppen, etwa bei den Gehhilfen oder den Umsetz- und Hebehilfen. Positionierungshilfen unter 11.11.05 dienen der Lagerung, nicht der Fortbewegung.

Ersetzt eine Positionierungshilfe das Umlagern?

Nein. Das Verzeichnis sagt, die Produkte können die manuellen Positionswechsel nicht ersetzen, aber gegebenenfalls die Intervalle verlängern und die Positionierung ermöglichen.

Was kosten statische Positionierungshilfen für mich?

Sie zahlen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als den Preis (§ 61 SGB V). Ab der Belastungsgrenze entfällt die Zuzahlung (§ 62 SGB V).

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Schnittstelle (Abruf 09.10.2026)
  5. § 13 SGB V (Kostenerstattung, Fristen)
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  7. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
  8. § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel)

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Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

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