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Saugende Bettschutzeinlagen: Position 54.45.01 und ihre Mindestanforderungen

Die Einweg-Einlage für das Bett hat im Pflegehilfsmittelverzeichnis genau eine Produktart. Hier steht, was das Verzeichnis von ihr verlangt, wie sich das Mindestsaugvolumen berechnet, wo Bettschutzeinlagen sonst noch geführt werden und was sie von Inkontinenzvorlagen trennt.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 7 Min. Lesezeit

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54.45.01Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Saugende Bettschutzeinlagen
Produktgruppe
54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Kostenträger
Pflegekasse (SGB XI)
Teil der 42 Euro
ja, Produktgruppe 54

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Untergruppe 54.45.01 enthält eine einzige Produktart: 54.45.01.0 Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen. Sie ist für Pflegebedürftige bestimmt und schützt Person, Matratze und Bettwäsche.
  • Laut Fortschreibung vom 19.03.2025 gilt als Mindestsaugvolumen 624 Milliliter je Quadratmeter: 150 ml bei 0,4 × 0,6 Meter, 225 ml bei 0,6 × 0,6 Meter und 337 ml bei 0,6 × 0,9 Meter. Kleiner als 0,4 × 0,6 Meter darf die Einlage nicht sein.
  • Die Pflegekasse zahlt die Einweg-Einlage im Rahmen von 42 Euro im Monat, ohne Zuzahlung und ohne ärztliche Verordnung. Waschbare Einlagen (51.40.01.4) und Einlagen der Krankenkasse (19.40.05) sind eigene Positionen.
  • Reform-Entwurf: Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 würde § 40 Abs. 2 SGB XI ab 2027 streichen. Beschlossen ist das nicht.

Ab Pflegegrad 1 trägt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat.

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Inhalt dieser Seite11 Abschnitte
  1. Eine Produktart, ein Abrechnungsweg: so steht die Position im Verzeichnis
  2. Mindestanforderungen: Saugvolumen und Aufbau
  3. Die drei Wege im Vergleich: kurz
  4. Bettschutzeinlage oder Inkontinenzvorlage?
  5. Reform-Entwurf 2027: Folgen für die Position
  6. Die Systematik dahinter
  7. Produktarten in dieser Position
  8. Wichtige Abgrenzung
  9. Häufige Fragen
  10. Mehr zum Thema
  11. Weiterlesen

Eine Produktart, ein Abrechnungsweg: so steht die Position im Verzeichnis

Die Untergruppe 54.45.01 gehört zum Anwendungsort „Pflegebereich“ (54.45) der Produktgruppe 54. Sie enthält nur eine Produktart, 54.45.01.0 mit dem Zusatz „verschiedene Größen“. Damit sind die Einlagen der drei Standardgrößen in einer Art zusammengefasst, anders als bei der Krankenkasse, die jede Größe einzeln führt.

Die Produktliste hat nur zwei Einträge: die Abrechnungsposition 54.45.01.0001 für Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch (Hersteller „Vertragspartner nach § 127 SGB V“) und ein gelistetes Einzelprodukt im Format 60 × 90 Zentimeter. Abgerechnet wird in der Praxis über die Position, nicht über ein einzelnes Produkt. Wie die Gruppe insgesamt aufgebaut ist, steht auf Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Eigene Auszählung der Produktlisten, GKV-Spitzenverband, Abruf 09.10.2026; „besetzt“ = nicht herausgenommen
PositionZuständigEinträge in der Produktlistedavon besetzt
54.45.01.0 EinmalgebrauchPflegekasse, bis 42 Euro im Monat22
51.40.01.4 wiederverwendbarPflegekasse, Zuzahlung 10 Prozent, höchstens 25 Euro169156
19.40.05.0 bis .5 (sechs Arten)Krankenkasse oder Pflegekasse, je nach Antrag505355

Mindestanforderungen: Saugvolumen und Aufbau

Nach der Fortschreibung der Produktgruppe 54 vom 19.03.2025 muss ein Hersteller für die Aufnahme ins Verzeichnis belegen, dass die Einlage ein Mindestsaugvolumen erreicht. Die Prüfung erfolgt nach der Prüfmethode Nr. 12/2015 MDS-Hi oder gleichwertig durch ein unabhängiges Prüfinstitut. Die Größe wird dazu in Quadratmetern gerechnet: 624 Milliliter je Quadratmeter.

Aus den drei Standardgrößen ergibt sich: 0,24 Quadratmeter mal 624 ergibt rund 150 Milliliter, 0,36 Quadratmeter rund 225 Milliliter und 0,54 Quadratmeter rund 337 Milliliter. Bei abweichenden Formaten gilt dieselbe Rechnung. Eine Einlage mit 0,8 × 0,9 Meter hat 0,72 Quadratmeter und müsste danach rund 449 Milliliter aufnehmen. Der Wert gilt je Einlage und beschreibt die Aufnahme bei der Prüfung, nicht die Dauer im Bett.

Quelle: Fortschreibung Produktgruppe 54 vom 19.03.2025, Abschnitt 2 (GKV-Spitzenverband); die Zeile für das abweichende Format ist eigene Rechnung
GrößeFlächeMindestsaugvolumen
0,4 × 0,6 Meter0,24 m²150 ml
0,6 × 0,6 Meter0,36 m²225 ml
0,6 × 0,9 Meter0,54 m²337 ml
abweichendes Format, Beispiel 0,8 × 0,9 Meter0,72 m²rund 449 ml (624 ml je m²)
  • Mindestgröße: 0,4 × 0,6 Meter.
  • Aufbau: Vlieslage oben als Rücknässeschutz, flüssigkeitsundurchlässige Unterseite, Ober- und Unterseite im Randbereich verbunden.
  • Packungsangaben: Zweckbestimmung, Indikation, Abmessungen, Gewicht, Flüssigkeitsaufnahme, Material und Verpackungseinheit müssen angegeben sein.
  • Welche Größe im Alltag passt, beschreibt die Produktseite Bettschutzeinlagen in der Pflegebox.
Mindestsaugvolumen saugender Bettschutzeinlagen laut Pflegehilfsmittelverzeichnis: 150 Milliliter bei 0,4 mal 0,6 Meter, 225 Milliliter bei 0,6 mal 0,6 Meter, 337 Milliliter bei 0,6 mal 0,9 Meter, entsprechend 624 Milliliter je Quadratmeter.
Mindestsaugvolumen nach Größe (54.45.01.0)
Inhalt der Grafik als Text

0,4 × 0,6 Meter (0,24 Quadratmeter): mindestens 150 Milliliter. 0,6 × 0,6 Meter (0,36 Quadratmeter): mindestens 225 Milliliter. 0,6 × 0,9 Meter (0,54 Quadratmeter): mindestens 337 Milliliter.

Bei abweichenden Formaten gilt 624 Milliliter je Quadratmeter. Eine Einlage von 0,8 × 0,9 Meter hat 0,72 Quadratmeter und braucht danach rund 449 Milliliter (eigene Rechnung).

Die drei Wege im Vergleich: kurz

Bettschutzeinlagen stehen an drei Stellen. Ausführlich, mit Zuzahlungsrechnung, Antrag und Fristen, behandelt das die Seite Bettschutzeinlagen als Hilfsmittel. Hier die Kurzfassung der Unterschiede, soweit sie die Position 54.45.01 betreffen.

Quelle: Produktarten 54.45.01.0, 51.40.01.4 und 19.40.05 des Hilfsmittelverzeichnisses, § 40 SGB XI (Abruf 09.10.2026)
Frage54.45.01.0 (Pflegebox)51.40.01.4 (waschbar)19.40.05 (Krankenkasse)
VoraussetzungPflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XIPflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XIbettlägerig mit Haut- oder Gewebeschutz, andere Maßnahmen reichen nicht
Zweck laut Verzeichnisschützt Person, Matratze, Bettwäscheschützt die Matratze bei Körperhygiene und BettpfanneHaut- oder Gewebeschutz
Kostenbis 42 Euro im Monat, keine Zuzahlung10 Prozent, höchstens 25 EuroZuzahlung nach § 61 oder § 33 Abs. 8 SGB V
Verordnungnicht nötignicht nötigärztliche Verordnung oder Empfehlung

Bettschutzeinlage oder Inkontinenzvorlage?

Das Verzeichnis trennt zwei Produktfamilien. Bettschutzeinlagen liegen im Bett unter der Person. Inkontinenzvorlagen und -hosen werden am Körper getragen: Aufsaugende Inkontinenzhilfen saugen Urin und fangen Stuhlgang auf, Vorlagen werden in einer Fixierhose getragen. Sie stehen in der Produktgruppe 15 und sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V.

Die Verordnung von Inkontinenzhilfen kommt laut Gruppendefinition in Betracht, wenn sie medizinisch indiziert und im Einzelfall erforderlich sind und die Teilhabe am täglichen Leben ermöglichen. Sie zählen nicht zu den 42 Euro der Pflegebox. Eine Bettschutzeinlage ersetzt keine Vorlage und eine Vorlage keine Einlage.

Reform-Entwurf 2027: Folgen für die Position

Die Position 54.45.01 steht in der Gruppe 54. Würde der Kabinettsentwurf Gesetz, entfiele der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI als eigene Leistung. Die Begründung nennt Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Schutz als Beispiele für Verbrauchsprodukte; Bettschutzeinlagen erwähnt sie in den von uns ausgewerteten Stellen nicht. Bis zu einer Verabschiedung gilt das geltende Recht.

Die Systematik dahinter

Die Nummer 54.45.01 liest sich von links nach rechts: 54 ist die Produktgruppe, 45 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Das Verzeichnis ist kein Bestellkatalog, sondern ein Ordnungssystem nach § 139 SGB V. Aus der Position ergibt sich die Einordnung, nicht der Anbieter.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 54.45.01
54.45.01.0Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen

Wichtige Abgrenzung

Verbrauchsprodukte der Gruppe 54 werden benutzt und sind danach weg. Genau deshalb gibt es dafür eine monatliche Obergrenze statt einer einmaligen Bewilligung.

Ansparen funktioniert nicht: Die Obergrenze gilt je Kalendermonat und beginnt am Monatsersten wieder bei null.

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Bis zur gesetzlichen Obergrenze von 42 Euro monatlich entstehen Ihnen keine Kosten. Die Entscheidung über den Antrag trifft allein die Pflegekasse.

Häufige Fragen

Was ist eine saugende Bettschutzeinlage?

Nach dem Verzeichnis ein Saugkissen mit Zellstoff, Zellulosefasern oder Zelluloseflocken, flüssigkeitsundurchlässiger Unterseite und Vlies oben. Die Einweg-Einlage schützt die pflegebedürftige Person, die Matratze und die Bettwäsche.

Wer zahlt Bettschutzeinlagen?

Einweg-Einlagen zahlt die Pflegekasse im Rahmen von bis zu 42 Euro im Monat (54.45.01.0). Waschbare Einlagen zahlt sie mit Zuzahlung (51.40.01.4). Bei bettlägerigen Versicherten mit Hautschutzbedarf kann die Krankenkasse leisten (19.40.05).

Welche Hilfsmittelnummer hat eine wiederverwendbare Bettschutzeinlage?

Bei der Pflegekasse 51.40.01.4, bei der Krankenkasse 19.40.05.0 bis 19.40.05.2 je nach Größe (0,4 × 0,6, 0,6 × 0,6 oder 0,6 × 0,9 Meter). Einweg-Einlagen der Pflegekasse tragen die Nummer 54.45.01.0.

Welche Inkontinenzeinlagen werden von der Krankenkasse übernommen?

Aufsaugende Inkontinenzvorlagen und -hosen der Produktgruppe 15, wenn sie medizinisch indiziert und im Einzelfall erforderlich sind, in der Regel mit ärztlicher Verordnung. Bettschutzeinlagen sind ein anderes Produkt und haben eigene Nummern.

Wie viel Saugvolumen muss eine Bettschutzeinlage haben?

Mindestens 624 Milliliter je Quadratmeter, das sind 150 Milliliter bei 0,4 × 0,6 Meter, 225 Milliliter bei 0,6 × 0,6 Meter und 337 Milliliter bei 0,6 × 0,9 Meter. So steht es in der Fortschreibung der Produktgruppe 54 vom 19.03.2025.

Brauche ich ein Rezept für Einweg-Bettschutzeinlagen?

Nein. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist laut Gruppendefinition keine ärztliche Verordnung nötig. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad.

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 40 Abs. 2 SGB XI
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 54.45.01.0 Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch (Abruf 09.10.2026)
  5. GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 54 vom 19.03.2025, Bekanntmachung (PDF, Abruf 09.10.2026)
  6. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Abruf 09.10.2026)
  7. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 51.40.01.4 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar (Abruf 09.10.2026)
  8. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen (Abruf 09.10.2026)
  9. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 19 Krankenpflegeartikel (Abruf 09.10.2026)

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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien