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Treppensteiger und Treppenraupe: Hilfsmittel der Krankenkasse (18.65.01)

Ein Treppensteiger bringt Sie im Rollstuhl Stufe für Stufe über eine Treppe, bedient von einer Begleitperson. Hier steht, was das Hilfsmittelverzeichnis darunter versteht, wann die Krankenkasse zahlt, welche Zuzahlung gilt und wie sich das vom Treppenlift unterscheidet.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 9 Min. Lesezeit

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18.65.01Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Treppenfahrzeuge
Produktgruppe
18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Das Wichtigste in Kürze

  • Treppenfahrzeuge stehen im Hilfsmittelverzeichnis unter 18.65.01 (Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“) mit zwei besetzten Produktarten: elektrisch betriebene Treppensteighilfen (.1) und Treppenraupen (.2).
  • Die Krankenkasse leistet nach § 33 SGB V, wenn die Treppe im Rollstuhl zu überwinden dem Maßstab der medizinischen Rehabilitation entspricht. Allein die Wohnverhältnisse genügen nach dem Verzeichnis nicht. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V).
  • Das Verzeichnis nennt Treppensteighilfen auch doppelfunktional: Sie können je nach Einzelfall zur Kranken- oder zur Pflegeversicherung gehören. Der Pflegekassen-Weg steht auf der Seite Treppenfahrzeuge 50.45.10.
  • Ein fest eingebauter Treppenlift ist kein Hilfsmittel der Krankenkasse. Bei Pflegebedürftigkeit kann die Pflegekasse bis 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Inhalt dieser Seite11 Abschnitte
  1. Was das Hilfsmittelverzeichnis unter Treppenfahrzeugen versteht
  2. Wann die Krankenkasse einen Treppensteiger bezahlt
  3. Das muss zusammenpassen: Treppe, Rollstuhl, Bedienperson
  4. Zuzahlung, Antrag und Ablauf
  5. Treppensteiger, Treppenraupe, Treppenlift: die Abgrenzung
  6. Einordnung im Verzeichnis
  7. Produktarten in dieser Position
  8. Wo die Grenze verläuft
  9. Häufige Fragen
  10. Mehr zum Thema
  11. Weiterlesen

Was das Hilfsmittelverzeichnis unter Treppenfahrzeugen versteht

Die Untergruppe 18.65.01 fasst Geräte zusammen, die eine Person im Rollstuhl über Treppen bringen. Die Nummer .0 ist nicht besetzt, belegt sind zwei Produktarten. Beide Arten sind laut Verzeichnis für den leihweisen Einsatz geeignet, der Versorgungsbereich nach den Empfehlungen zu § 126 SGB V ist 18A.

Produktarten 18.65.01.1 und .2 (GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis, abgerufen 09.10.2026)
ProduktartBauweiseBedienung und Grenzen
18.65.01.1 Treppensteighilfen, elektrisch betriebenwird vorübergehend an einen vorhandenen Rollstuhl montiert oder hat eine eigene Sitzeinheit mit Sicherung, dazu Antrieb und Steuerelektronik; mehrere Räder oder andere Konstruktionen um eine Achse, von Elektromotoren angetriebenpersonengeführt: Eine Begleitperson kippt das Gerät zur Rückenlehne, das Gerät fährt Stufe für Stufe treppauf oder treppab
18.65.01.2 TreppenraupenRahmen, Halterung für handbetriebene Rollstühle, Elektromotor, zwei gleichlaufende Antriebsketten; der Rollstuhl wird um etwa 40 Grad nach hinten gekipptselbstständig oder mit Hilfsperson; Steighöhe und Stufengröße sind begrenzt, Treppenabsätze müssen zum Drehen groß genug sein, Adaptivrollstühle passen wegen der kurzen Baulänge nur bedingt
  • Indikation laut Verzeichnis: erhebliche oder wesentliche Beeinträchtigung der Mobilität und des Gehens bei Schädigungen der unteren Extremitäten, etwa nach Amputation, Verletzungsfolgen oder bei Bewegungsstörungen.
  • Das Gerät kommt bei der Versorgung mit einem Greifreifen- oder Adaptivrollstuhl in Betracht, siehe Rollstühle mit Greifreifenantrieb und Adaptivrollstühle.
  • Ziel ist die Mobilität im Innen- und Außenbereich mit Überwindung von Treppen.

Wann die Krankenkasse einen Treppensteiger bezahlt

Die Produktgruppe 18 erklärt Treppensteighilfen zu Geräten, die je nach Einzelfall zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur Pflegeversicherung gehören können. Für die Krankenkasse gilt § 33 Abs. 1 SGB V. Der Zweck, eine Treppe im Rollstuhl zu überwinden und einen sonst kaum erreichbaren Ort zu erreichen, muss laut Verzeichnis vom Maßstab der medizinischen Rehabilitation gedeckt sein.

Ausgeschlossen sind Geräte, die allein wegen der Besonderheiten der Wohnverhältnisse benötigt werden. Das Verzeichnis nennt dagegen ausdrücklich Fälle, in denen die Krankenkasse leisten kann:

Leistungsrechtliche Hinweise der Produktgruppe 18 (GKV-Spitzenverband, abgerufen 09.10.2026)
SituationKrankenkasse leistet?Begründung im Verzeichnis
Treppe nur wegen der eigenen Wohnung ein HindernisneinHilfsmittel, die allein wegen individueller Wohnverhältnisse benötigt werden, gehören nicht zur Leistungspflicht
Nicht barrierefreie Arztpraxis soll erreicht werdenja, wenn ein Fahrdienst nicht wirtschaftlicher istFahrdienst nach § 60 SGB V als Vergleichsmaßstab
Vorübergehende Behinderung, etwa nach einer Verletzungmöglich, wenn Umzug oder Umbau der Wohnung nicht zumutbar istEinzelfallprüfung
Kinder und JugendlichemöglichVersorgung von Kindern und Jugendlichen kann Leistung der Krankenversicherung sein
Treppe dient der Pflege durch HilfspersonenPflegekasse prüfenPflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung, wenn dadurch weniger Hilfspersonen nötig sind; Weg siehe unten

Das muss zusammenpassen: Treppe, Rollstuhl, Bedienperson

Das Verzeichnis knüpft die Versorgung an mehrere praktische Voraussetzungen. Sie sind auch der häufigste Grund für Rückfragen der Kasse. Prüfen Sie diese Punkte vor dem Antrag:

  • Sie müssen regelmäßig Treppen im häuslichen oder sonstigen privaten Umfeld überwinden. Seltene Einzelfälle reichen laut Verzeichnis nicht als Regelversorgung.
  • Die Treppe muss sich befahren lassen. Bei Treppenraupen zählen Steighöhe, Stufengröße und ein ausreichend großer Treppenabsatz zum Drehen.
  • Ein kompatibler Rollstuhl muss vorhanden sein, bei der Treppensteighilfe ein Greifreifen- oder Adaptivrollstuhl, bei der Treppenraupe ein handbetriebener Rollstuhl, der sich in die Halterung fixieren lässt.
  • Die Person, die das Gerät bedient, muss in die Technik eingewiesen sein und zeigen, dass sie es ordnungsgemäß bedienen kann. Das gilt auch, wenn Angehörige die Treppe fahren.

Zuzahlung, Antrag und Ablauf

Wenn die Krankenkasse leistet, gilt § 61 SGB V: Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Kosten des Mittels. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V kann die Zuzahlung begrenzen, siehe Zuzahlungsbefreiung.

Die Beispiele sind angenommene Preise zur Veranschaulichung, keine Marktpreise:

Berechnung nach § 61 Satz 1 SGB V (gesetze-im-internet.de, abgerufen 09.10.2026)
Angenommener Preis10 ProzentIhre Zuzahlung
30 Euro3 Euro5 Euro (Mindestbetrag)
80 Euro8 Euro8 Euro
400 Euro40 Euro10 Euro (Höchstbetrag)
  1. Ärztliche Verordnung holenHilfsmittel der Krankenkasse brauchen eine Verordnung. Beschreiben Sie, warum Sie die Treppe im Rollstuhl überwinden müssen: Arztpraxis, vorübergehende Behinderung oder ein Kind im Rollstuhl.
  2. Vertragspartner wählenDie Kasse nennt Vertragspartner, die das Gerät liefern und einweisen. Die Barmer bietet dafür eine Vertragspartnersuche; bei anderen Kassen fragen Sie nach der Liste.
  3. Antrag prüfen lassenDer Anbieter reicht die Unterlagen bei der Kasse ein. Rückfragen zur Treppe, zum Rollstuhl und zur Bedienperson sind üblich, bereiten Sie Angaben dazu vor.
  4. Einweisung nutzenLassen Sie alle Bedienpersonen einweisen. Das Verzeichnis verlangt, dass sie die Technik beherrschen.
  5. Bei Ablehnung Widerspruch prüfenLehnt die Kasse ab, hilft der Beitrag Antrag abgelehnt: so gehen Sie vor. Ob die Zuzahlung bei leihweiser Überlassung einmalig oder wiederkehrend anfällt, regeln die Verzeichnistexte nicht; fragen Sie den Anbieter.
Wer beim Treppensteigen im Rollstuhl zahlt: mobiler Treppensteiger oder Treppenraupe bei medizinischer Rehabilitation die Krankenkasse mit 5 bis 10 Euro Zuzahlung, bei Pflege durch eine Pflegeperson die Pflegekasse; fest eingebauter Treppenlift kein Hilfsmittel, Zuschuss der Pflegekasse bis 4.180 Euro.
Treppensteiger, Treppenraupe, Treppenlift: Wer zahlt was?
Inhalt der Grafik als Text

Mobile Geräte (Verzeichnis 18.65.01 und 50.45.10): Treppensteiger und Treppenraupe lassen sich an einem anderen Ort wieder einsetzen. Antrag bei der Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung; die Pflegekasse kommt in Betracht, wenn die Pflege durch eine Pflegeperson erleichtert wird.

Fest eingebaute Treppenlifter sind keine Hilfsmittel der Krankenversicherung. Bei Pflegebedürftigkeit kann die Pflegekasse einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung geben, bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Treppensteiger, Treppenraupe, Treppenlift: die Abgrenzung

Im Alltag heißen sehr verschiedene Geräte „Treppensteiger“. Das Hilfsmittelverzeichnis führt nur Geräte für Personen im Rollstuhl. Elektrische Sackkarren zum Lastentransport, wie sie Händlerportale unter diesem Begriff zeigen, sind keine Hilfsmittel. So ordnet das Verzeichnis zu:

Leistungsrechtliche Hinweise der Produktgruppen 18 und 22 (GKV-Spitzenverband, abgerufen 09.10.2026)
GerätEinordnungWer zahlt
Treppensteighilfe, Treppenraupe (mobil, wiederverwendbar)Hilfsmittel 18.65.01 bzw. Pflegehilfsmittel 50.45.10Krankenkasse nach § 33 SGB V; Pflegekasse, wenn es der Pflege durch eine Pflegeperson dient: Treppenfahrzeuge 50.45.10
Treppenlifter (fest mit dem Gebäude verbunden)kein Hilfsmittel der KrankenversicherungZuschuss der Pflegekasse zur Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Hebebühne, stationäre Rampekein Hilfsmittel der KrankenversicherungWohnumfeldzuschuss, siehe Rampensysteme 22.50.01

Einordnung im Verzeichnis

Die Nummer 18.65.01 liest sich von links nach rechts: 18 ist die Produktgruppe, 65 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge. Geführt wird das Verzeichnis vom GKV-Spitzenverband. Seine Aufgabe ist die eindeutige Zuordnung von Produkten, damit alle Beteiligten dasselbe meinen.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 18.65.01
18.65.01.1Treppensteighilfen (elektrisch betrieben)
18.65.01.2Treppenraupen

Wo die Grenze verläuft

Wer den Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, aber nicht den Anspruch. Die Kasse leitet in der Regel weiter; schneller ist es, gleich richtig zu adressieren.

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Häufige Fragen

Was ist besser, Treppenraupe oder Treppensteiger?

Das Verzeichnis nennt kein „besser“, sondern Unterschiede. Die Treppensteighilfe wird an einen Greifreifen- oder Adaptivrollstuhl montiert oder hat einen eigenen Sitz, die Begleitperson kippt sie zurück und fährt Stufe für Stufe. Die Treppenraupe nimmt einen handbetriebenen Rollstuhl in einer Halterung auf, kippt ihn etwa 40 Grad zurück und fährt in gerader Linie; sie braucht große Treppenabsätze zum Drehen. Bei Adaptivrollstühlen schränkt die kurze Baulänge die Treppenraupe ein.

Zahlt die Krankenkasse einen Treppensteiger für den Rollstuhl?

Möglich, nicht automatisch. Das Verzeichnis verlangt, dass der Zweck vom Maßstab der medizinischen Rehabilitation gedeckt ist. Ausdrücklich genannt sind nicht barrierefreie Arztpraxen, wenn ein Fahrdienst nicht wirtschaftlicher ist, eine vorübergehende Behinderung ohne zumutbaren Umbau und die Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Eine Treppe nur wegen der eigenen Wohnung genügt nicht.

Wie hoch ist die Zuzahlung für eine Treppensteighilfe?

Ab 18 Jahren 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten (§ 61 SGB V). Die Barmer nennt für Treppensteighilfen dieselbe Regel. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V kann die Zuzahlung begrenzen.

Bezahlt die Krankenkasse die Kosten für einen Treppenlift?

Nein. Das Hilfsmittelverzeichnis zählt Treppenlifter nicht zu den Hilfsmitteln der Krankenversicherung, weil sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Bei Pflegebedürftigkeit kann die Pflegekasse einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 Euro je Maßnahme geben.

Wie komme ich mit dem Rollstuhl die Treppe hoch?

Mit einer Treppensteighilfe oder Treppenraupe, die eine eingewiesene Person bedient, mit einem Treppenlift oder, wo möglich, über eine Rampe. Für die ersten beiden Geräte kommt die Kasse in Betracht, für Treppenlift und feste Rampe der Wohnumfeldzuschuss. Die Rollstuhlversorgung selbst beschreiben die Seiten zu den Rollstühlen der Produktgruppe 18.

Muss die Bedienperson geschult sein?

Ja. Laut Verzeichnis muss die Person, die das Gerät bedient, in die Technik eingewiesen sein und zeigen, dass sie es ordnungsgemäß bedienen kann. Die Barmer nennt die Einweisung durch den Anbieter als kostenfrei.

Offizielle Quelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. § 40 Abs. 2 SGB XI
  5. § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  7. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
  8. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge (abgerufen 09.10.2026)
  9. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Untergruppe 18.65.01 Treppenfahrzeuge (abgerufen 09.10.2026)
  10. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 18.65.01.1 Treppensteighilfen (abgerufen 09.10.2026)
  11. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 18.65.01.2 Treppenraupen (abgerufen 09.10.2026)
  12. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 22 Mobilitätshilfen, leistungsrechtliche Hinweise zu Treppenliftern (abgerufen 09.10.2026)
  13. Barmer: Treppensteighilfen, Leistungen A-Z (abgerufen 09.10.2026)

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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.

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Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

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