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Mobile Rollstuhlrampe von der Krankenkasse: Voraussetzungen und Zuzahlung

Mobile Rampen zum Befahren mit Rollstuhl oder Gehhilfe führt das Hilfsmittelverzeichnis unter 22.50.01. Hier steht, wann die Krankenkasse sie bezahlt, welche Rampen ausdrücklich nicht dazugehören, wie sich die Position von der Pflegekassen-Rampe 50.45.11 unterscheidet und was Sie zuzahlen.

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  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 10 Min. Lesezeit

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

22.50.01Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Rampensysteme
Produktgruppe
22 Mobilitätshilfen
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter 22.50.01 steht eine Produktart: mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen und Gehhilfen (22.50.01.0). Das Verzeichnis nennt dazu 110 Einträge, davon 9 nicht besetzt (Abruf 09.10.2026).
  • Die Krankenkasse zahlt nur mobile, für den Wiedereinsatz geeignete Rampen, die das Verlassen und Betreten einer üblich eingerichteten Wohnung ermöglichen. Stationäre Rampen, Hebebühnen und Rampen nur für das Auto gehören nicht dazu.
  • Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung der alltagsrelevanten Mobilität durch Stufen oder Schwellen bei vorhandenem Rollstuhl oder vorhandener Gehhilfe. Ein Pflegegrad ist nicht nötig.
  • Sie zahlen ab 18 Jahren 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis. Bedient eine Pflegeperson die Rampe, kann stattdessen die Pflegekasse zuständig sein: 50.45.11.
Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
  1. Was unter 22.50.01 steht: die eine Produktart
  2. Wann die Krankenkasse zahlt, und was nicht dazugehört
  3. Mobile Rampe, feste Rampe, Pflegekassen-Rampe: wer zahlt
  4. Zuzahlung: 5 bis 10 Euro
  5. Rechenbeispiel: Wie lang muss eine Rampe sein?
  6. Der Antrag in fünf Schritten
  7. Die Systematik dahinter
  8. Produktarten in dieser Position
  9. Wichtige Abgrenzung
  10. Häufige Fragen
  11. Mehr zum Thema
  12. Weiterlesen

Was unter 22.50.01 steht: die eine Produktart

Das Verzeichnis kennt unter 22.50.01 nur die Produktart 22.50.01.0, mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen und Gehhilfen. Es beschreibt sie als transportable Rampensysteme, mit denen eine Person ein Gebäude verlassen und wieder aufsuchen kann. Sie überwinden Höhenunterschiede wie Treppenstufen, mit oder ohne Fremdhilfe.

Produktart 22.50.01.0 (GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis, abgerufen 09.10.2026)
MerkmalAngabe im Verzeichnis
Längelängenvariabel oder mit fester Länge
Materialin der Regel Aluminium oder ähnliche Leichtmetalle, gegebenenfalls Kunststoff; Anti-Rutsch-Material auf der Lauffläche
Bauformvollflächige, einteilige Rampe (auch für die Pflegeperson nutzbar) oder paarweise Rampen, die im nötigen Abstand aufgelegt werden
Sicherungseitliche Begrenzung gegen Abrutschen
Spurbreiteetwa 20 cm bei zweispurigen Rampen
Belastbarkeitmindestens bis 200 kg
Leihefür den leihweisen Einsatz geeignet

Wann die Krankenkasse zahlt, und was nicht dazugehört

Die Indikation lautet nach dem Verzeichnis: Beeinträchtigung der alltagsrelevanten Mobilität bei vorhandener Versorgung mit Rollstuhl oder Gehhilfe durch Stufen oder Schwellen. Das Ziel ist eine möglichst selbstständige Mobilität im Haus oder die Erschließung des alltagsrelevanten Wohnumfeldes. Die Rampe ersetzt also weder Rollstuhl noch Gehhilfe, sie kommt hinzu.

Die Produktgruppe 22 schränkt den Anspruch ein: Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind nur mobile und deshalb für den Wiedereinsatz geeignete Rampen, die das Verlassen und Betreten jeder auf übliche Weise eingerichteten Wohnung ermöglichen. Genau diese Eigenschaft unterscheidet die Kassenleistung von einem Umbau.

  • Keine Hilfsmittel sind stationäre Rampen und Treppenlifter. Sie werden mit dem Baukörper fest verbunden und lassen sich nicht an jedem Ort benutzen.
  • Auch Hebebühnen zählt das Verzeichnis nicht dazu. Fundament, Stromanschluss und Verankerung im Boden machen einen Wiedereinsatz bei einem Wohnungswechsel ungeeignet.
  • Mobile Rampen, die ausschließlich dazu dienen, einen Rollstuhl in einem Pkw zu transportieren, fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Es zählt die Indikation, nicht die Einstufung.
Welche Rampe über welchen Weg läuft: mobile Rampe für Rollstuhlfahrer über die Krankenkasse (22.50.01), mobile Rampe mit Bedienung durch die Pflegeperson über die Pflegekasse (50.45.11), feste Rampe nur als Wohnumfeldzuschuss bis 4.180 Euro, Auto-Rampe keine Kassenleistung.
Welche Rampe läuft über welchen Weg?
Inhalt der Grafik als Text

Mobile Rampe, Rollstuhl oder Gehhilfe vorhanden, Stufen oder Schwellen im Alltag: Krankenkasse, 22.50.01, Zuzahlung 5 bis 10 Euro.

Mobile Rampe, die eine Pflegeperson bedient, Pflegegrad vorhanden: Pflegekasse, 50.45.11, Zuzahlung 10 Prozent, höchstens 25 Euro.

Feste, mit dem Gebäude verbundene Rampe: kein Hilfsmittel, nur Zuschuss der Pflegekasse zur Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 Euro je Maßnahme.

Rampe nur für den Transport eines Rollstuhls im Auto: keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mobile Rampe, feste Rampe, Pflegekassen-Rampe: wer zahlt

Dieselbe Rampenform steht im Verzeichnis zweimal: unter 22.50.01 in der Gruppe der Mobilitätshilfen und unter 50.45.11 bei den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege. Der Unterschied liegt im Zweck. Bei 22.50.01 gleicht die Rampe die Mobilitätseinschränkung der Person aus, die Rollstuhl oder Gehhilfe nutzt. Bei 50.45.11 erleichtert sie die Pflege, weil eine Pflegeperson sie bedient und die pflegebedürftige Person mit Fremdhilfe darüber gebracht wird.

Die Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi, Fassung 24.06.2020) führen weder 22.50.01 noch 50.45.11 in Anlage 1. Es gibt für Rampen deshalb keine pauschale Kostenteilung zwischen Kranken- und Pflegekasse. Für Pflegehilfsmittel gilt zudem der Nachrang nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI: Die Pflegekasse leistet nur, soweit die Krankenversicherung nicht wegen Krankheit oder Behinderung zu leisten hat.

Zuständigkeit nach Produktgruppe 22 und 50 des Hilfsmittelverzeichnisses, § 33 SGB V und § 40 SGB XI (abgerufen 09.10.2026)
RampeZuständigGrundlage
Mobil, für Rollstuhl oder Gehhilfe, Stufen oder Schwellen im AlltagKrankenkasse22.50.01, § 33 SGB V; diese Seite
Mobil, von einer Pflegeperson bedient, Pflegegrad vorhandenPflegekasse50.45.11, § 40 Abs. 1 SGB XI; Rollstuhlrampe von der Pflegekasse
Fest mit dem Gebäude verbunden, auch Treppenlift oder Hebebühnekein Hilfsmittel; bei Pflegegrad Zuschuss der Pflegekasse§ 40 Abs. 4 SGB XI, bis 4.180 Euro je Maßnahme; Wohnumfeldverbessernde Maßnahme
Nur für den Rollstuhltransport im Autokeine Kassenleistung der KrankenversicherungProduktgruppe 22, Hinweis zu Rampen

Zuzahlung: 5 bis 10 Euro

Für Hilfsmittel nach § 33 SGB V zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels (§ 33 Abs. 8, § 61 Satz 1 SGB V). Die Preise im Beispiel sind erfunden; maßgeblich ist der Vertragspreis Ihrer Kasse.

Rechenbeispiele zu § 61 Satz 1 SGB V; die Preise sind erfunden und dienen nur der Rechnung
Abgabepreis (Beispiel)10 ProzentIhre Zuzahlung
45 Euro4,50 Euro5,00 Euro (Mindestbetrag)
80 Euro8,00 Euro8,00 Euro
240 Euro24,00 Euro10,00 Euro (Höchstbetrag)
3,50 Euro (Zubehörteil)0,35 Euro3,50 Euro (nie mehr als der Preis)
  • Befreiung: Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht (2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent), zahlt darüber hinaus nichts mehr zu. Mehr unter Zuzahlungsbefreiung. Unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung.
  • Leihe: Die Kasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Das Verzeichnis nennt die Rampen als für den leihweisen Einsatz geeignet. Ob Ihre Kasse leiht oder kauft, entscheidet sie im Einzelfall.
  • Mehrkosten: Wählen Sie eine Ausstattung über das Notwendige hinaus, tragen Sie Mehrkosten und Folgekosten selbst. Den Lieferanten wählen Sie unter den Vertragspartnern Ihrer Kasse (§ 33 Abs. 6 SGB V).

Rechenbeispiel: Wie lang muss eine Rampe sein?

Die Länge ergibt sich aus Höhenunterschied und Steigung: Länge = Höhe geteilt durch Steigung. Welche Steigung für Sie vertretbar ist, hängt vom Rollstuhl, von der Kraft der Person, die schiebt, und vom Produkt ab. Die Tabelle zeigt nur die Rechnung mit drei angenommenen Werten, keine Zulassung. Verbindlich sind die Herstellerangaben und die Beratung des Leistungserbringers.

Eigene Rechnung mit angenommenen Steigungen; die Primärnorm zur Steigung wurde hier nicht geprüft
HöhenunterschiedLänge bei 6 %Länge bei 10 %Länge bei 12 %
15 cm2,50 m1,50 m1,25 m
30 cm5,00 m3,00 m2,50 m
45 cm7,50 m4,50 m3,75 m

Der Antrag in fünf Schritten

Der Weg ist ähnlich wie bei anderen Hilfsmitteln der Krankenkasse. Der erste Schritt entscheidet, ob später die richtige Position beantragt wird.

  1. Hindernis ausmessenNotieren Sie Höhenunterschied, Breite von Tür oder Durchgang und die freie Fläche davor und dahinter. Vermerken Sie, ob der Rollstuhl, der Rollator oder beides darüber muss und wer schiebt.
  2. Verordnung oder Empfehlung einholenEine vertragsärztliche Verordnung ist nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Bei Pflegebedürftigen kann eine Pflegefachperson die Rampe bei der Antragstellung empfehlen; die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein und geht in Textform mit dem Antrag an die Kasse (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
  3. Kostenvoranschlag beim VertragspartnerDer Leistungserbringer prüft vor Ort, wählt Rampenart und Länge und reicht den Kostenvoranschlag bei Ihrer Kasse ein. Nennen Sie die Position 22.50.01.0.
  4. Entscheidung abwarten, bei Ablehnung widersprechenBewilligt die Kasse nicht, lesen Sie die Begründung im Bescheid. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 84 SGG). Mehr unter Widerspruch.
  5. Lieferung, Einweisung, ZuzahlungLassen Sie sich die Rampe an Ort und Stelle zeigen und einweisen. Die Zuzahlung zahlen Sie an die abgebende Stelle; die Quittung hilft bei der Belastungsgrenze.

Die Systematik dahinter

Die Nummer 22.50.01 liest sich von links nach rechts: 22 ist die Produktgruppe, 50 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 22 Mobilitätshilfen. Die Systematik nach § 139 SGB V beschreibt Zweck und Anwendungsbereich. Wer eine Nummer kennt, kann damit bei jeder Kasse dieselbe Position benennen.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 22.50.01
22.50.01.0Mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen und Gehhilfen

Wichtige Abgrenzung

Ein Verzeichnis, zwei Kostenträger: Was unter § 33 SGB V fällt, zahlt die Krankenkasse, was unter § 40 SGB XI fällt, die Pflegekasse. An der Produktgruppennummer lässt sich das ablesen.

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Häufige Fragen

Ist eine mobile Rampe ein Hilfsmittel?

Ja, wenn sie mobil und für den Wiedereinsatz geeignet ist und das Verlassen und Betreten einer üblich eingerichteten Wohnung ermöglicht. Das Verzeichnis führt sie unter 22.50.01.0. Stationäre Rampen, Treppenlifter und Hebebühnen sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zahlt die Krankenkasse eine Rollstuhlrampe?

Eine mobile Rollstuhlrampe zahlt die Krankenkasse, wenn Stufen oder Schwellen die alltagsrelevante Mobilität beeinträchtigen und Sie bereits einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe nutzen. Sie stellen den Antrag mit Verordnung oder Empfehlung und zahlen 5 bis 10 Euro zu. Eine feste Rampe zahlt sie nicht.

Brauche ich einen Pflegegrad für eine mobile Rollstuhlrampe?

Nein. Der Anspruch bei der Krankenkasse ergibt sich aus der Indikation nach dem Verzeichnis, nicht aus dem Pflegegrad. Die Pflegekasse kommt ins Spiel, wenn die Rampe von einer Pflegeperson bedient wird und ein Pflegegrad vorliegt (50.45.11).

Wie hoch ist die Zuzahlung bei einer Rollstuhlrampe?

Ab 18 Jahren 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis. Bei Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V entfällt die weitere Zuzahlung. Die 25-Euro-Grenze aus § 40 Abs. 3 SGB XI betrifft Pflegehilfsmittel der Pflegekasse.

Was ist der Unterschied zwischen 22.50.01 und 50.45.11?

Beide führen mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen und Gehhilfen. 22.50.01 gleicht die Mobilitätseinschränkung der nutzenden Person aus und läuft über die Krankenkasse. 50.45.11 erleichtert die Pflege bei Bedienung durch eine Pflegeperson und läuft über die Pflegekasse. Beide stehen nicht in Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln.

Wird eine feste Rampe am Haus von der Kasse bezahlt?

Nicht als Hilfsmittel. Bei Pflegegrad kann die Pflegekasse einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung gewähren, bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Das ist eine Kann-Leistung, die Sie vor der Beauftragung klären sollten.

Kann ich eine mobile Rollstuhlrampe leihen?

Die Kasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V), und das Verzeichnis nennt mobile Rampen als für den leihweisen Einsatz geeignet. Ob Sie eine Leihrampe oder eine gekaufte Rampe erhalten, entscheidet die Kasse.

Wie lang muss eine Rollstuhlrampe sein?

Das hängt von Höhenunterschied und Steigung ab: Länge gleich Höhe geteilt durch Steigung. Bei 30 cm Höhe und angenommenen 10 Prozent wären es 3 Meter. Das Verzeichnis nennt keine Steigung; verbindlich sind die Herstellerangaben und die Beratung des Leistungserbringers.

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. § 40 Abs. 2 SGB XI
  5. § 84 SGG (Widerspruchsfrist)
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  7. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
  8. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi), Fassung vom 24.06.2020, PDF (abgerufen 09.10.2026)
  9. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 22 Mobilitätshilfen inkl. Hinweise zu Rampen (abgerufen 09.10.2026)
  10. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 22.50.01.0 Mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen und Gehhilfen (abgerufen 09.10.2026)

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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien