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Assistenzsysteme und GPS-Tracker bei Demenz: Kostenträger und Antrag

Wer nicht mehr sicher weiß, wo er ist, welcher Tag ist oder ob der Herd aus ist, kann von technischen Assistenzsystemen profitieren. Hier steht, was das Pflegehilfsmittelverzeichnis darunter versteht, ob Kranken- oder Pflegekasse zahlt, wie ein GPS-Tracker eingeordnet wird und wer die laufenden Netzkosten trägt.

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  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 9 Min. Lesezeit

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52.40.05Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Assistenzsysteme
Produktgruppe
52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung
Kostenträger
Pflegekasse (SGB XI)
Teil der 42 Euro
nein

Das Wichtigste in Kürze

  • Assistenzsysteme stehen unter 52.40.05 in der Produktgruppe 52 „Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung“. Es gibt eine Produktart: modulare Assistenzsysteme mit derzeit 11 Einträgen.
  • Zuständig ist die Pflegekasse nach § 40 SGB XI, nicht die Krankenkasse. Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Die Produktgruppe steht nicht in der Liste der doppelfunktionalen Hilfsmittel.
  • GPS-Tracker mit Geozaun nennt das Verzeichnis als Beispiel für Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung (52.40.03.0). Dort sind derzeit keine Einzelprodukte gelistet. Die Kasse beurteilt solche Geräte nach dem pflegerischen Nutzen im Einzelfall.
  • Sie zahlen ab 18 Jahren 10 Prozent des Preises, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Kosten für Netzzugang und monatliche Gebühren gehören laut Verzeichnis nicht zur Leistung.
Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
  1. Was das Verzeichnis unter Assistenzsystemen versteht
  2. Krankenkasse oder Pflegekasse: wer zahlt
  3. GPS-Tracker bei Demenz: wie das Verzeichnis ihn einordnet
  4. Zuzahlung, Leihe und laufende Kosten: ein Rechenbeispiel
  5. Der Antrag in fünf Schritten
  6. Assistenzsystem, Hausnotruf und Einzelprodukte: die Abgrenzung
  7. Einordnung im Verzeichnis
  8. Produktarten in dieser Position
  9. Was hier nicht dazugehört
  10. Häufige Fragen
  11. Mehr zum Thema
  12. Weiterlesen

Was das Verzeichnis unter Assistenzsystemen versteht

Gemeint sind modular aufgebaute Produkte, stationär oder mobil, mit wahlweise verschiedenen Funktionen. Jedes Modul hat einen eigenständigen pflegerischen Nutzen. Das Verzeichnis nennt Module zur örtlichen oder zeitlichen Orientierung, zur Erinnerung an wesentliche Ereignisse und Tagesstrukturierung, zum Erkennen von Risiken und Gefahren sowie zur Kommunikation. Die Module werden je nach Bedarf der pflegebedürftigen Person ausgewählt.

Ein Assistenzsystem in diesem Sinn ist also etwas anderes als der Fahrerassistent im Auto, den die meisten Suchergebnisse zum Wort zeigen.

Indikation Produktart 52.40.05.0 (GKV-Spitzenverband, abgerufen 09.10.2026)
BeeinträchtigungPassendes Modul
örtliche Orientierung außerhalb der WohnungModul zur örtlichen Orientierung
zeitliche OrientierungModul zur zeitlichen Orientierung
Tagesstrukturierung und ErinnerungsfähigkeitErinnerung an wesentliche Ereignisse, Tagesstrukturierung
Risiken und Gefahren erkennenModul zum Erkennen von Risiken und Gefahren
lautsprachliche oder andere Kommunikation, um innerhäusig Hilfe der Pflegeperson herbeizurufenModul zur Kommunikation
  • Voraussetzung ist eine Pflegebedürftigkeit; das Verzeichnis nennt Pflegebedürftige mit mindestens einer der fünf Beeinträchtigungen aus der Tabelle. Der Umfang der Funktionen steht in der Einzelproduktliste.
  • Das Verzeichnis führt derzeit 11 Einträge unter 52.40.05.0. Beispiele, ohne Wertung: sieben Systemvarianten des „Digitalen Gesundheits- und Pflegeassistenten ADELE“ (ALMA PHIL GmbH), „VIVAIcare“ (VIVAI Software AG), „MEMOplanner“ in den Größen Medium und Large (Abilia AB) und die „Zeitkompass Watch“ (INCLUSYS UG).
  • Preise, Bildschirmgrößen und Funktionsumfang nennt das Verzeichnis für die Produktart nicht.

Krankenkasse oder Pflegekasse: wer zahlt

Die Produktgruppe 52 besteht aus Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI. Zuständig ist die Pflegekasse. Hilfsmittel, die bei bestehender Pflegebedürftigkeit zusätzlich wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich sind, fallen dagegen in die Leistung der Krankenkasse (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Die Produktgruppe 52 steht nicht in Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi, Fassung vom 24.06.2020); eine Prüfung durch die zuerst angegangene Kasse nach § 40 Abs. 5 SGB XI ist hier deshalb nicht vorgesehen.

Auch bei Pflegegrad 1 besteht der Anspruch, denn § 28a SGB XI schließt Pflegehilfsmittel nach § 40 ein.

Positionen der Produktgruppe 52; Zahl der Einträge nach Eigenauszählung im Verzeichnisbaum (GKV-Spitzenverband, abgerufen 09.10.2026)
PositionBeispiel laut VerzeichnisEinzelprodukte
52.40.01 NotrufsystemeHausnotrufsystem mit Basisstation, Funksender und Zentrale137 bei Hausnotruf, 3 bei Zubehör
52.40.03.0 örtliche OrientierungGPS-Tracker mit Geozaun-Funktion und Notruffunktionderzeit keine
52.40.03.2 MedikamenteneinnahmeProdukte zur Unterstützung der Einnahme2
52.40.03.3 Risiken und Gefahrenzum Beispiel Herdwächter1
52.40.03.4 Kommunikationdrahtloses Haus- und Pflegerufsystem1, dazu systembezogene Abrechnungspositionen
52.40.05.0 modulare Assistenzsystememehrere Module in einem System11
Welche Position im Pflegehilfsmittelverzeichnis passt zu welchem Bedarf: Notruf 52.40.01, Orientierung mit GPS-Tracker 52.40.03.0, Medikamenteneinnahme 52.40.03.2, Risiken wie Herd 52.40.03.3, Kommunikation 52.40.03.4, modulare Assistenzsysteme 52.40.05. Kostenträger ist die Pflegekasse, Zuzahlung 10 Prozent, höchstens 25 Euro.
Welche Position passt zu Ihrem Bedarf?
Inhalt der Grafik als Text

Notruf per Knopfdruck: 52.40.01 Hausnotrufsysteme. Orientierung außerhalb der Wohnung: 52.40.03.0, zum Beispiel GPS-Tracker mit Geozaun. Medikamenteneinnahme: 52.40.03.2. Risiken und Gefahren wie ein Herd: 52.40.03.3. Kommunikation: 52.40.03.4.

Mehrere Funktionen in einem System, zum Beispiel Orientierung in Zeit, Erinnerung und Tagesstruktur: 52.40.05 modulare Assistenzsysteme. Alle Positionen: Pflegekasse nach § 40 SGB XI, Zuzahlung ab 18 Jahren 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel.

GPS-Tracker bei Demenz: wie das Verzeichnis ihn einordnet

Das Verzeichnis nennt GPS-Tracker mit Geozaun-Funktion ausdrücklich als Beispiel für Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung. Es wird ein Bereich festgelegt, in dem sich die pflegebedürftige Person frei bewegen kann. Verlässt sie ihn, alarmiert das Gerät gegebenenfalls über eine Alarmkette eine Pflegeperson, die den Aufenthalt über die GPS-Koordinaten ermitteln kann. Zusätzlich gibt es eine Notruffunktion, mit der die Person bei Orientierungsverlust aktiv Hilfe herbeirufen kann. Die Indikation ist eine Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich außerhalb des häuslichen Wohnumfeldes örtlich zu orientieren.

Für diese Produktart sind derzeit keine Einzelprodukte gelistet (Eigenauszählung am 09.10.2026). Daraus folgt kein Ausschluss. Das Verzeichnis hält zu Produkten mit Gebrauchsgegenstandscharakter wie Ortung per GPS fest: Entscheidend ist der pflegerische Nutzen. Sie sind Pflegehilfsmittel, wenn nicht eine bloße Komfortverbesserung, sondern primär die Ziele der §§ 14 und 40 SGB XI im Vordergrund stehen. Das wird unter anderem im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit geprüft.

Zuzahlung, Leihe und laufende Kosten: ein Rechenbeispiel

Als Pflegehilfsmittel der Pflegekasse gilt § 40 Abs. 3 SGB XI. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Die 5-bis-10-Euro-Regel aus § 61 SGB V gilt nicht, weil die Position nicht doppelfunktional ist. Beispiel mit angenommenen Preisen; die tatsächlichen legt der Kassenvertrag fest:

Beispielrechnung mit angenommenen Preisen; Netzkosten nach den leistungsrechtlichen Hinweisen zu Produktgruppe 52 (abgerufen 09.10.2026)
Preis (angenommen)Zuzahlung nach § 40 Abs. 3 SGB XILaufende Kosten
120 Euro12 EuroNetzzugang und Gebühren trägt der Pflegebedürftige
300 Euro30 Euro, Obergrenze 25 Euro: Sie zahlen 25 EuroNetzzugang und Gebühren trägt der Pflegebedürftige
900 Euro90 Euro, Obergrenze 25 Euro: Sie zahlen 25 EuroNetzzugang und Gebühren trägt der Pflegebedürftige
  • Netzkosten: Ist für ein Pflegehilfsmittel der Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz nötig, gehören Bereitstellung, Betrieb, Netzanschluss, Anschlusseinheit sowie monatliche Grundgebühren und Übertragungskosten laut Verzeichnis zur Eigenverantwortung. Bei einem Tracker mit eigener SIM-Karte sind das die laufenden Kosten; ihre Höhe nennt das Verzeichnis nicht.
  • Leihe: Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen Sie das ohne zwingenden Grund ab, tragen Sie die Kosten in vollem Umfang selbst (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
  • Befreiung: Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, zahlt den überschreitenden Betrag nicht; die Pflegekasse kann zur Vermeidung von Härten auch ganz oder teilweise befreien. Mehr unter Zuzahlungsbefreiung.
  • Reform: Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 lässt technische Pflegehilfsmittel unverändert; er ist noch nicht beschlossen, siehe Reform-Entwurf 2027.

Der Antrag in fünf Schritten

Die Fristen im vierten Schritt stehen im Gesetz und gelten für die Pflegekasse.

  1. Bedarf festhaltenNotieren Sie, welche Fähigkeit fehlt: Orientierung außerhalb der Wohnung, Zeitgefühl, Erinnerung, Gefahrenerkennung oder Kommunikation. Das entspricht den Indikationen im Verzeichnis und entscheidet, welches Modul Sie brauchen.
  2. Pflegegrad klärenOhne Pflegegrad gibt es keinen Anspruch nach § 40 SGB XI. Wie Sie ihn beantragen, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  3. Empfehlung einer Pflegefachperson nutzenEmpfiehlt eine Pflegefachperson das Pflegehilfsmittel bei der Antragstellung, wird die Notwendigkeit vermutet. Die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein und geht in Textform mit dem Antrag an die Pflegekasse (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Dafür kommt zum Beispiel der Pflegedienst in Betracht.
  4. Antrag bei der Pflegekasse stellenDie Pflegekasse entscheidet spätestens nach drei Wochen, bei Empfehlung einer Pflegefachperson ebenfalls nach drei Wochen, wenn die Pflegekasse eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst beteiligt, nach fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht halten, muss sie rechtzeitig schriftlich Gründe nennen. Fehlt ein hinreichender Grund, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
  5. Bescheid prüfen, Einweisung und NetzvertragPrüfen Sie im Bescheid Zuzahlung, Leihe oder Eigentum und ob Netzkosten anfallen. Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Bei Ablehnung hilft der Ratgeber Antrag abgelehnt.

Assistenzsystem, Hausnotruf und Einzelprodukte: die Abgrenzung

Ein Assistenzsystem bündelt mehrere Funktionen. Wer nur eine braucht, findet sie in einer Nachbarposition:

Untergruppen der Produktgruppe 52 (GKV-Spitzenverband, abgerufen 09.10.2026)
PositionWofürSeite
52.40.01 NotrufsystemeHausnotruf mit Basisstation, Alarmauslöser und Zentrale rund um die UhrNotrufsysteme
52.40.03 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren LebensführungEinzelfunktionen: Orientierung, Medikamente, Gefahren, KommunikationPflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung
52.40.05 Assistenzsystememodular, mehrere Funktionen in einem Produktdiese Seite

Einordnung im Verzeichnis

Die Nummer 52.40.05 liest sich von links nach rechts: 52 ist die Produktgruppe, 40 der Anwendungsort, 05 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung. Geführt wird das Verzeichnis vom GKV-Spitzenverband. Seine Aufgabe ist die eindeutige Zuordnung von Produkten, damit alle Beteiligten dasselbe meinen.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 52.40.05
52.40.05.0Modulare Assistenzsysteme

Was hier nicht dazugehört

Ein Verzeichnis, zwei Kostenträger: Was unter § 33 SGB V fällt, zahlt die Krankenkasse, was unter § 40 SGB XI fällt, die Pflegekasse. An der Produktgruppennummer lässt sich das ablesen.

Gehört das zu meiner Pflegebox?

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Häufige Fragen

Bezahlt die Pflegekasse einen GPS-Tracker bei Demenz?

Möglich ist es im Einzelfall. Das Verzeichnis nennt GPS-Tracker mit Geozaun als Beispiel für Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung (52.40.03.0). Dort sind derzeit keine Einzelprodukte gelistet; die Kasse beurteilt Produkte mit Gebrauchsgegenstandscharakter nach dem pflegerischen Nutzen. Sie brauchen einen Pflegegrad und zahlen 10 Prozent, höchstens 25 Euro.

Wie hoch sind die monatlichen Kosten für einen GPS-Tracker?

Das Verzeichnis nennt keine Beträge. Es legt aber fest, dass Netzzugang, Grundgebühren und Übertragungskosten in die Eigenverantwortung der pflegebedürftigen Person fallen. Diese laufenden Kosten kommen zur einmaligen Zuzahlung von höchstens 25 Euro hinzu.

Darf man Menschen mit einem GPS-Tracker orten?

Nicht ohne Weiteres. Das Verzeichnis weist darauf hin, dass der Einsatz von Pflegehilfsmitteln zur örtlichen Orientierung eine freiheitsentziehende Maßnahme oder freiheitsberaubende Handlung sein kann. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu richterlichen Anordnungen, sind zu berücksichtigen. Lassen Sie sich vorab beraten.

Was ist ein Assistenzsystem in der Pflege?

Ein modular aufgebautes Produkt mit wahlweise mehreren Funktionen, etwa Orientierung in Zeit oder Ort, Erinnerung und Tagesstruktur, Erkennen von Gefahren und Kommunikation. Das Verzeichnis führt es unter 52.40.05.0 als Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung.

Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse ein Assistenzsystem?

Die Pflegekasse. Die Produktgruppe 52 besteht aus Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI und steht nicht in der Liste der doppelfunktionalen Hilfsmittel. Sie brauchen einen Pflegegrad, auch Pflegegrad 1 genügt.

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 40 Abs. 2 SGB XI
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
  5. § 78 SGB XI (Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis)
  6. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
  7. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi), Fassung vom 24.06.2020, PDF (abgerufen 09.10.2026)
  8. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung (abgerufen 09.10.2026)
  9. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 52.40.05.0 Modulare Assistenzsysteme (abgerufen 09.10.2026)
  10. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 52.40.03.0 Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung (abgerufen 09.10.2026)

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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.

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Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

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